- Arteil der II. Zivilabteilung vom 19. Februar 1913
in Sachen Böhlen, Kl. u. Ber.=Kl.,
gegen Straßenbahn Zürich-Orlikon-Seebach, Bekl. u. Ber.=Bekl.
Der Antrag des Haftpflichtklägers auf Aufnahme eines Rektiftkations¬
vorbehaltes bewirkt keine Erhöhung des für die Berufung mass¬
gebenden Streitwertes.
A. — Durch Urteil vom 21. November 1912 hat das Ober¬
gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über die
Streitfrage:
„Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger für einen Unfall, welcher
„ihm infolge Ausglitschen durch einen Straßenbahnwagen ver¬
„ursacht wurde, eine heute nicht genau festzustellende Entschädigung
„zu zahlen?"
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
In der Verhandlung vor Obergericht, wie auch schon vor Be¬
zirksgericht, hatte der Kläger seine Forderung auf 2000 Fr. nebst
Zins beziffert, „unter Rektifikationsvorbehalt für den Fall, daß
sich später ein bleibender Nachteil herausstellen und der Kläger mit
2000 Fr. nicht gedeckt sein sollte."
B. — Gegen das den Parteien am 11. Januar 1913 zu¬
gestellte obergerichtliche Urteil hat der Kläger am 29. Januar die
Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem
Antrag:
„Es sei in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils die Klage
„in vollem Umfange gutzuheißen unter Kosten und Entschädigungs¬
„folge im Betrage von 16,000 Fr. (sechszehntausend) zu Lasten
„der Beklagten, indem der Kläger vollständig arbeitsunfähig ge¬
„macht worden sei.“
Eine, die Berufung begründende Rechtsschrift ist nicht eingereicht
worden, sondern es hat der Berufungskläger nur am Schlusse der
Berufungserklärung summarisch angegeben, in welcher Weise er die
Berufung „begründen möchte“
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- — Da der Berufungskläger keine die Berufung begründende
Rechtsschrift eingereicht hat, könnte auf die Berufung nur dann
eingetreten werden, wenn der Streitwert 4000 Fr. erreichen oder
übersteigen würde. Dies würde seinerseits voraussetzen, daß bei der
Bemessung des Streitwertes der vom Kläger gemachte „Rektifi¬
kationsvorbehalt“ zu berücksichtigen wäre. Nun hat aber der
in Art. 8 Abs. 1 FHG vorgesehene Rektifikationsvorbehalt nicht
die Bedeutung, daß dem Kläger gestattet ist, sich eine spätere
Erhöhung der Klagforderung vorzubehalten, sondern nur, daß
der Richter sich die spätere Erhöhung der Urteilssumme vor¬
behalten darf. Auch bei einer allfälligen Rektifikation des Urteils
kann also nicht über das ursprüngliche Klagbegehren hinausgegangen
werden. Mit andern Worten: Nicht der Antrag des Klägers auf
Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes bildet den Rahmen, inner¬
halb dessen eine Haftpflichtentschädigung zugesprochen werden kann,
sondern es wird dieser Rahmen durch die ziffernmäßig anzugebende
Klagsumme als solche (in Verbindung mit einer allfälligen
Anerkennung eines Teils der Klagforderung durch den Beklagten)
gebildet. Alsdann aber kann auch bei der Bemessung des Streit¬
wertes nur die Klagforderung als solche (soweit sie bestritten ist
maßgebend sein, während der Antrag auf Aufnahme eines Rektifi¬
kationsvorbehaltes außer Betracht zu fallen hat.
Dem Kläger kann übrigens sehr wohl zugemutet werden, von
Anfang an denjenigen Betrag einzuklagen, auf den er im Falle
einer spätern Verschlimmerung der Unfallsfolgen ein Recht zu haben
glaubt; denn nur bei einer solchen Präzisierung der Ansprüche des
Klägers ist einerseits der Streitwert bestimmbar und wird ander¬
seits der Beklagte in die Lage versetzt, spätestens ein Jahr nach
dem Unfall dessen finanzielle Folgen genau zu übersehen, wie
Art. 12 FHG bezweckt.
Aus diesen Gründen ist an derjenigen Praxis festzuhalten, wo¬
nach der Antrag des Haftpflichtklägers auf Aufnahme eines Rektifi¬
kationsvorbehaltes keine Erhöhung des für die Berufung ma߬
gebenden Streitwertes bewirkt. (Vergl. BGE 27 II S. 654 f.
und die dortigen Zitate; abweichend: 16 S. 350 Erw. 2; 31 II
S. 49 f. Erw. 1.
2. Im vorliegenden Falle beläuft sich nun der wirklich ein¬
geklagte Betrag auf bloß 2000 Fr., und es hätte somit nach
Art. 67 Ziff. 4 OG eine die Berufung begründende Rechtsschrift
eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann auf
die Berufung nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.