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BGE 39 II 156 ΓÇó Rectification reservation does not raise appeal value
BGE 39 II 156Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II11.01.1913Inadmissible
The plaintiff appealed a Zurich tram liability judgment after claiming CHF 2,000 with a rectification reservation for possible later worsening of his condition. The Federal Court held that such a reservation does not increase the dispute value for appeal purposes, because it does not enlarge the quantified claim and the relevant amount remains the original claim. As the amount in dispute was only CHF 2,000, a written statement of reasons was required under the applicable procedural rule. Since no reasoned brief was filed, the Court refused to enter into the appeal.
Art. 8 Abs. 1 FHG; Art. 12 FHG; Art. 67 Ziff. 4 OG: Der vom Haftpflichtkläger beantragte Rektifikationsvorbehalt erhöht den für die Berufung maßgebenden Streitwert nicht. Er gestattet nicht eine spätere Ausdehnung der Klageforderung, sondern nur eine allfällige spätere Erhöhung der Urteilssumme durch den Richter; der Streitwert bestimmt sich daher nach der ziffernmäßig geltend gemachten und bestrittenen Forderung. Bei Unterschreitung der Berufungssumme ist auf die Berufung ohne rechtzeitig eingereichte Begründungsschrift nicht einzutreten. Der Kläger hat seine Ansprüche von Anfang an beziffert einzuklagen, soweit er spätere Verschlimmerungen der Unfallfolgen geltend machen will.
gebildet. Alsdann aber kann auch bei der Bemessung des Streit wertes nur die Klagforderung als solche (soweit sie bestritten ist maßgebend sein, während der Antrag auf Aufnahme eines Rektifi kationsvorbehaltes außer Betracht zu fallen hat. Dem Kläger kann übrigens sehr wohl zugemutet werden, von Anfang an denjenigen Betrag einzuklagen, auf den er im Falle einer spätern Verschlimmerung der Unfallsfolgen ein Recht zu haben glaubt; denn nur bei einer solchen Präzisierung der Ansprüche des Klägers ist einerseits der Streitwert bestimmbar und wird ander seits der Beklagte in die Lage versetzt, spätestens ein Jahr nach dem Unfall dessen finanzielle Folgen genau zu übersehen, wie Art. 12 FHG bezweckt. Aus diesen Gründen ist an derjenigen Praxis festzuhalten, wo nach der Antrag des Haftpflichtklägers auf Aufnahme eines Rektifi kationsvorbehaltes keine Erhöhung des für die Berufung maß gebenden Streitwertes bewirkt. (Vergl. BGE 27 II S. 654 f. und die dortigen Zitate; abweichend: 16 S. 350 Erw. 2; 31 II S. 49 f. Erw. 1. 2.Im vorliegenden Falle beläuft sich nun der wirklich ein geklagte Betrag auf bloß 2000 Fr., und es hätte somit nach Art. 67 Ziff. 4 OG eine die Berufung begründende Rechtsschrift eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.