- Arteil der II. Zivilabteilung vom 5. Febtuar 1913
in Sachen Rhätische Bahn, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Egger, Bekl. u. Ber. Bekl.
Intertemporales Recht: Die Auslegung einer unter der Vorschrift
des alten Rechts begründeten Servitut, sowie deren Untergang, wel
cher durch langjährige Duldung des Zuwiderhandelns gegen die Ser
vitut und durch Verjährung schon vor dem 1. Januar 1912 einge
treten ist, beurteilen sich nach kantonalem Recht.
A. Am 31. August 1876 erwarben die Erben des I. M.
Kaspar das sogenannte Landquarteffekt, bestehend aus dem Hotel
Landquart samt allen dazu gehörenden Gebäulichkeiten und 11,392
Quadratruthen Grund und Boden. Am 24. Oktober 1876 ver
kauften sie dem Schmiedmeister Wahl ein Stück dieses Bodens.
Im Kaufbrief wurde bestimmt: Das Kaufsobjekt darf ohne Ein
willigung der jeweiligen Landquarteigentümer mit keinen anderen
Gebäulichkeiten überbaut werden, als zum Betrieb des Schmied
gewerbes notwendig ist, ebensowenig dürfen die bestehenden Ge
bäulichkeiten zum Betriebe eines andern Gewerbes verwendet oder
umgebaut werden. Wahl errichtete in der Folge auf dem Grund
stück eine Schmiede und verkaufte dasselbe am 11. März 1896
an Bäckermeister Thoma weiter, mit gleichen Rechten und Lasten,
wie es der bisherige Besitzer bis anhin besessen und genossen habe.
Thoma eröffnete im Hause eine Bäckerei und einen Spezereiladen.
Im Juni 1904 ging die Liegenschaft auf den heutigen Beklagten
über, dem die Servitut in gleicher Weise überbunden wurde, wie
bisher. Am 28. März 1905 forderte der Beklagte die Klägerin
als indirekte Rechtsnachfolgerin der Erben des I. M. Kaspar auf,
allfällige Rechte, die sein Eigentum belasten und ihm die Aus
übung irgend eines Gewerbes verhindern könnten, innert 8 Tagen
geltend zu machen. Die Klägerin bestritt dem Beklagten das Recht,
ihr derartige Zumutungen zu machen und Termine zu stellen und
verwies auf ein Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 8. Fe
pruar 1892, das seinen Rechtsvorgänger Wahl pflichtig erklärte,
ein von der Schmalspurbahn Landquart Davos eingeklagtes Ser
vitutsrecht anzuerkennen. Im Jahre 1911 löste der Beklagte ein
Wirtschaftspatent zum Ausschank von Wein und Bier in seinem
Laden und vermietete in dem ihm gehörenden Neubau ein Lokal
zum Betrieb einer Wirtschaft. Die Klägerin ersuchte den Beklag
ten, den Wirtschaftsbetrieb einzustellen und leitete, da sich der Be
klagte weigerte, der Aufforderung Folge zu leisten, die vorliegende
Klage ein, mit dem Begehren, der Beklagte sei nicht berechtigt,
in irgend welcher Weise das Wirtschaftsgewerbe auszuüben, weder
durch Betrieb einer eigentlichen Wirtschaft, noch durch Verkauf von
Getränken über die Gasse
B. Durch Urteil vom 2./4. März 1912 wies das Bezirks
gericht Unter Landquart, und durch Urteil vom 1. Oktober 1912
das Kantonsgericht von Graubünden die Klage ab. Zur Begrün
dung führte das Kantonsgericht aus, der ursprüngliche Parteiwille,
wie er sich aus dem Vertrage vom 31. August und 24. Oktober
1876 ergebe, sei dahin auszulegen, daß dem Käufer Wahl außer
dem Schmiedegewerbe der Betrieb sämtlicher Gewerbe verboten
werden sollte. Nun habe der Rechtsnachfolger Wahls, Thoma,
auf dem Grundstück eine Bäckerei eröffnet, ohne daß die Servi
tutsberechtigten dagegen Einspruch erhoben hätten, weshalb die
Servitut als durch Verzicht erloschen betrachtet werden müsse.
Überdies sei die Servitut verjährt, weil die Servitutsberechtigten
während mehr als 10 Jahren einen dem Servitutsrecht entgegen
gesetzten Zustand geduldet hätten. Als entgegengesetzten Zustand
sei einmal die Errichtung der Bäckerei durch Thoma im Jahre 1896
zu verstehen, so daß die Verjährung schon von diesem Zeitpunkt
an zu laufen begonnen habe. Sodann sei festgestellt, daß Thoma
und nach ihm der Beklagte, wie dies in Landquart allgemein be
kannt war, in ihrem Hause stets Wein, Bier und Schnaps ver
kauften, und daß sie seit 1895 das kanionale Schnapspatent und
seit 1898 das Gemeindewirtschaftspatent von Igis gelöst haben,
weshalb auch in dieser Beziehung die Servitut infolge Verjährung
untergegangen sei.
C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden,
zugestellt den 12. Dezember 1912, hat die Klägerin am 30. De
zember 1912 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrage: Das Urteil des Kantonsgerichtes sei dahin abzu
ändern, daß dem Beklagten die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes
auf seinem Bäckereigeschäft in Landquart, sei es in Form eines
eigentlichen Wirtschaftsbetriebes, sei es durch den Verkauf von
Getränken über die Gasse untersagt werde, eventuell sei dem Be
klagten zum mindesten der Betrieb einer eigentlichen Wirtschaft zu
verbieten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundesgericht
nur in solchen Zivilstreitigkeiten statt, die von den kantonalen
Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden
worden sind oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden waren. Das
erste Erfordernis trifft hier nicht zu, indem die Vorinstanz, wie
aus der Begründung des Urteils hervorgeht, die Streitsache aus
schließlich nach kantonalem Recht beurteilt hat. Andererseits war
die Streitsache auch nicht auf Grund des eidgenössischen Rechtes
zu entscheiden, da ja nach Art. 1 Abs. 1 Schl. T. ZGB die
rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die sich vor dem 1. Januar
1912 ereignet haben, auch nach diesem Zeitpunkte noch vom alten
Recht beherrscht werden, im vorliegenden Falle aber ausschließlich
solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Zeit vor 1912 an
gehören (Bestellung der Servitut im Jahre 1876, Veränderung
der Benutzungsweise der Gebäulichkeiten in den Jahren 1895,
1896 und 1898). Das angefochtene Urteil entzieht sich daher der
Überprüfung durch das Bundesgericht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.