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BGE 39 II 137 ΓÇó Provisional registration of mechanic’s lien is not a final judgment
BGE 39 II 137Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II22.02.1910Inadmissible
Ursprung sought provisional registration of a mechanic’s lien on two properties after the Zurich courts refused the request. The Federal Court held that a decision granting or refusing provisional registration under Art. 961 ZGB is not a final judgment under Art. 58 OG because it merely serves as a provisional protective measure. The fact that refusal may make later definitive registration impossible does not make the decision appealable. The Court therefore did not enter into the appeal.
Art. 58 OG; Art. 961 ZGB; Art. 839 ZGB: Der Entscheid über Bewilligung oder Verweigerung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist kein Haupturteil. Haupturteile liegen nur vor, wenn über Bestand oder Nichtbestand eines zivilrechtlichen Anspruchs definitiv entschieden wird. Die vorläufige Eintragung dient bloss der vorsorglichen Sicherung von Rang und Rechtsposition bis zum Entscheid über das Pfandrecht selbst. Dass die Verweigerung der provisorischen Eintragung die spätere definitive Eintragung erschweren oder vereiteln kann, begründet keine Berufungszuständigkeit des Bundesgerichts. Es bleibt Sache des kantonalen Richters, Art. 961 ZGB zurückhaltend anzuwenden und die Glaubhaftmachung nicht überspannte Anforderungen zu stellen (vgl. Erw. 1–2).
ergriffener Rekurs ist am 2. November 1912 von der Rekurs kammer des zürcherischen Obergerichts abgewiesen worden, weil ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne des Art. 837 ZGB in der Tat von demjenigen nicht beansprucht werden könne, der zu dem betreffenden Bau bloß besonders hergerichtetes Baumaterial geliefert habe, wie dies beim Kunststeinlieferanten der Fall sei. Infolge dessen ist die Rekurskammer auf die Frage, ob das Gesuch auch aus andern Gründen abzuweisen sei, nicht eingetreten. C. Gegen diesen, ihm am 12. November zugestellten Ent scheid hat der Impetrant am 2. Dezember 1912 die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrage: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die vorläufige Eintragung des Baupfandrechtes zu bewilligen für die nachbezeich neten Bauten und Forderungsbeträge:
den Entscheid über die vorläufige Eintragung dem Einzelrichter nicht streitige Rechtssachen zuweist. Hat nun aber, wie im vorliegenden Falle, der kantonale Richter die Bewilligung der vor läufigen Eintragung deshalb verweigert, weil er über die, ihm gar nicht unterbreitete, übrigens sehr diskutierbare und prinzipiell wichtige materiellrechtliche Frage eine andere Auffassung hat, als der Impetrant, und sollte der letztere infolgedessen und infolge der Kürze der Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit verloren haben, den definitiven Eintrag zu bewirken, so liegt es nicht in der Macht des Bundesgerichts als Berufungsinstanz, diese Tatsache ungeschehen zu machen. Das Bundesgericht kann hier ebensowenig Abhilfe treffen, wie in zahlreichen andern Fällen, in denen die Geltendmachung eines materiellen Rechts durch die Ver weigerung einer provisorischen Verfügung erschwert oder verun möglicht oder sonstwie illusorisch gemacht wird (Verweigerung der Rechtsöffnung gegenüber einem seine Aktiven verschleudernden Schuldner, Verweigerung des Arrestes gegenüber einem Schuldner, der im Begriffe ist, flüchtig zu werden, Verweigerung eines Besitz schutzmittels gegenüber einem die Sache selbst zerstörenden Nicht besitzer, usw.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.