BGE 39 II 12
BGE 39 II 12Bge05.10.1912Originalquelle öffnen →
verfahren gestützt auf Art. 315 ZGB abgewiesen. Zur Begrün¬ dung ihres Urteils führte sie aus, die Klägerin habe sich nach ihrer eigenen Angabe dem Beklagten gleich beim ersten Zusammen¬ treffen auf einer Bank im Freien hingegeben und den Geschlechts¬ verkehr mit ihm auch dann noch fortgesetzt, als sie wußte, daß er verheiratet sei. Dies rechtfertige die Annahme, daß die Klägerin außer mit dem Beklagten zur Zeit der Empfängnis noch mit anderen Männern seruelle Beziehungen unterhalten habe. 2. — Trotzdem der Amtsvormund der Stadt Zürich die Klage im Namen des Max K. zurückgezogen hat, hält die Klägerin an der Gutheißung der Klage im vollen Umfang fest und ver¬ langt, daß der Beklagte pflichtig erklärt werde, auch die Unterhalts¬ beiträge an das Kind zu bezahlen. Da diese Beträge in ihrer Gesamtheit die Höhe von 4000 Fr. übersteigen, die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes somit auf jeden Fall gegeben ist, ist nicht zu prüfen, ob die Vaterschaftsklage nur als eine Alimentationsklage, gerichtet auf Zahlung bestimmter Geldbeträge an die Mutter und das Kind aufzufassen sei, wobei das Bestehen der Vaterschaft lediglich als eine Voraussetzung der Gutheißung der Klage in Betracht käme, so daß, wie bei andern Alimentationsklagen für die Berufung der Streitwert maßgebend wäre, oder aber ob die Vaterschaftsklage daneben auch die rechts¬ kräftige Feststellung des Familienrechtsverhältnisses der außer¬ ehelichen Vaterschaft bezwecke, so daß die Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig wäre. 3. — Nach Art. 315 ZGB muß die Vaterschaftsklage abge¬ wiesen werden, wenn die Mutter zur Zeit des Empfängnisses einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat. Da es sich im Vater¬ schaftsprozeß in erster Linie um die Interessen des Kindes handelt, ist der Grund dieser Bestimmung nicht in einer moralischen Mi߬ billigung zu erblicken, die das Gesetz der Mutter gegenüber aus¬ sprechen will. Er beruht vielmehr auf den gleichen Erwägungen, die zur Aufstellung des Art. 314 Abs. 2 ZGB geführt haben: daß nämlich nur derjenige alimentationspflichtig sein soll, der wirk¬ lich der Vater des Kindes ist, daß aber bei unzüchtigem Lebens¬ wandel der Mutter nicht mit Sicherheit auf die Vaterschaft des Beklagten geschlossen werden kann. Daraus folgt, daß Art. 315 ZGB nur dann zur Abweisung der Klage angerufen werden darf wenn nach der Auffassung des Richters der unzüchtige Lebens¬ wandel der Mutter die Annahme rechtfertigt, daß ein anderer als der Beklagte der Vater sein könne. Das Gesetz spricht denn auch in Art. 315 ausdrücklich von dem unzüchtigen Lebenswandel zur Zeit der Empfängnis. Damit soll die zeitliche und für die Unsicherheit der Vaterschaft kausale Beziehung des Lebenswandels der Klägerin hervorgehoben werden. Aus dem Umstand, daß Art. 315 den Nachweis eines unzüchtigen Lebenswandels verlangt, ist ferner zu schließen, daß eine einzelne, noch so schwere sittliche Verfehlung der Klägerin zur Abweisung der Klage nicht genügen kann. Es ist vielmehr erforderlich, daß die ganze Lebenshaltung sich als unzüchtig darstelle; dabei ist nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen auch ein einzelnes Vorkommnis, und zwar auch das Verhalten der Klägerin gerade im Verkehr mit dem Beklagten einen Schluß auf den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin gestattet. 4. — Mit Unrecht hält die Vorinstanz den Nachweis für den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin deswegen als erbracht, weil sie sich dem Beklagten schon bei der ersten Begegnung hingegeben habe. Daraus könnte höchstens geschlossen werden, daß sich die Klägerin ebenso leichtsinnig, wie mit dem Beklagten, mit einem andern eingelassen hätte, nicht aber, daß sie, nachdem sie mit dem Beklagten ein Verhältnis angeknüpft hatte, gleichzeitig noch mit andern Männern intimen Verkehr unterhalten habe. Schon vom Standpunkte der moralischen Beurteilung aus besteht ein großer Unterschied zwischen dem leichtsinnigen Eingehen eines geschlecht¬ lichen Verhältnisses und dem gleichzeitigen Unterhalte geschlecht¬ licher Beziehungen zu verschiedenen Männern. Dazu kommt, daß beim unverheirateten Weibe als Beweggrund zur Hingabe er¬ fahrungsgemäß die Hoffnung eine große Rolle spielt, den Mann dadurch zur Heirat zu gewinnen. Wenn sich insbesondere an den ersten geschlechtlichen Verkehr ein näheres und länger andauerndes Verhältnis geknüpft hat, so ist daraus, daß dieses Verhältnis leichtsinnig eingegangen wurde, nicht auf den gleichzeitigen Um¬ gang mit mehreren Männern zu schließen. Nun hat die Klägerin behauptet, daß der mit dem Beklagten im Juni 1910 begonnene
Geschlechtsverkehr bis in den Spätsommer 1914 fortgesetzt worden sei. Trifft dies zu — was die Klägerin zu beweisen haben wird so darf nach dem Gesagten aus der Tatsache, daß die Klägerin sich dem Beklagten gleich beim ersten Zusammentreffen hingegeben hat, nicht gefolgert werden, sie werde wahrscheinlich im Juni 1911. (zur Zeit der Empfängnis) auch noch mit andern Männern ge¬ schlechtlich verkehrt haben. 5. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist auch dem Umstande daß der erste Geschlechtsverkehr im Freien stattfand, kein Gewicht beizulegen. Grundsätzlich ist zwar zuzugeben, daß möglicherweise aus den besondern Umständen, unter denen der Beischlaf erfolgte, auf den Mangel jeden natürlichen Schamgefühls und daraus in¬ direkt auf den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch für eine solche Vermutung jede tatsächliche Grundlage. 6. — In dritter Linie findet die Vorinstanz den Nachweis des unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin darin, daß sie den Verkehr mit dem Beklagten auch dann noch fortgesetzt habe, als sie wußte, daß er verheiratet sei. Auch diese Erwägung ist nicht zutreffend. Wie aus den Beratungen zum Zivilgesetzbuch hervorgeht, hat das Gesetz die Vaterschaftsklage absichtlich auch gegen einen verheirateten Mann nicht ausschließen wollen. Es entspräche daher dem Sinne des Gesetzes nicht, wollte in jedem Fall, wo die Klägerin mit einem verheirateten Mann in Kenntnis seines Familienstandes ge¬ schlechtlichen Umgang pflegte, die Klage wegen unzüchtigen Lebens¬ wandels der Klägerin abgewiesen werden. Ob in solchen ehe¬ brecherischen Beziehungen ein unzüchtiger Lebenswandel der Klägerin zu erblicken ist, läßt sich nicht allgemein entscheiden, sondern hängt von den besondern Umständen des einzelnen Falles ab. Da nach den Akten der Beklagte der Klägerin erst im Herbst 1910 mit¬ geteilt haben soll, daß er verheiratet sei, ist nicht anzunehmen, daß die Klägerin beim ersten Geschlechtsverkehr im Juni 1910 davon bereits Kenntnis hatte. Es kann sich also nur fragen, ob die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten vom Herbst 1910 an der Klägerin als unzüchtiger Lebenswandel zur Last gelegt werden darf. In dieser Beziehung ist, vorausgesetzt, daß die Klägerin nachzuweisen vermag, daß der Verkehr mit dem Be¬ klagten bis in den Sommer 1911 gedauert habe — von Be¬ deutung, daß sich der Beklagte während seines Verhältnisses Klägerin im Scheidungsprozeß befand. Wenigstens behauptet Klägerin, daß ihr der Beklagte mitgeteilt habe, er werde sich von seiner Frau scheiden lassen. Wird nun nachgewiesen, daß der Be¬ klagte zur Zeit des Scheidungsprozesses mit der Klägerin noch Beziehungen unterhielt, so ist, weil die Vermutung dafür spricht, ohne weiteres anzunehmen, daß er der Klägerin dies mitgeteilt und ihr Hoffnungen auf eine Heirat gemacht habe. Unter diesen Um¬ ständen kann aber der Klägerin der Umstand, daß sie ihre Be¬ ziehungen zum Beklagten, die sie ohne Kenntnis seines Familien¬ standes begonnen hatte, auch nachher noch fortsetzte, nicht als un¬ züchtiger Lebenswandel im Sinne des Art. 315 ZGB angerechnet werden. 7. — Hat somit die Vorinstanz die Klage wegen des angeblich unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin zu Unrecht abgewiesen, so sind die Akten zur Abnahme der von den Parteien anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Klägerin ist der Beweis dafür abzunehmen, daß das intime Verhältnis der Parteien noch bis in den Sommer 1911 fortgedauert habe, dem Beklagten dafür, daß die Klägerin während dieses Verhältnisses und speziell in der kritischen Zeit noch mit andern Männern intime Beziehun¬ gen unterhalten habe. Da dieser Beweis schon wegen der Klage der Mutter erhoben werden muß, so ist dem Entscheide der Vorinstanz über die heute von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die Mutter trotz des von Seite des Vormundes des Kindes erklärten Klagerückzuges doch berechtigt sei, die Leistungen an das Kind einzuklagen, nicht vorzugreifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Oktober 1912 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zur Abnahme der von den Parteien beantragten Beweise und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. AS 39 II — 1913
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