BGE 39 I 680
BGE 39 I 680Bge17.06.1913Originalquelle öffnen →
den 435 Fr. 80 Cts. Konkurskosten figurierte u. a. auch die vorer¬ wähnte Prozeßkostenforderung der National=Registrier=Kassen=Ge¬ sellschaft von 267 Fr. 30 Cts. Am 12. September 1913 stellte darauf die National=Registrier¬ Kassen=Gesellschaft gestützt auf den unwidersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl vom 20. August für diese Forderung das Pfän¬ dungsbegehren. Das Betreibungsamt Olten vollzog dieses Be¬ gehren auf wiederholte Reklamationen am 16. Oktober 1913 wie folgt: „Laut Verteilungsliste vom 3. September 1913 im Konkurse Anna Straub=Pfister ist an Habschaft vorhanden eine Barschaft Fr. 649 30 von abzüglich 96 a) Masseschulden „ 168 50b) Konkurskosten Zuweisung an Retentions¬ 117 50 Fr. 382 gläubiger Verbleiben hierorts als pfändbar Fr. 267 30 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die von den Reten¬ tionsgläubigern F. & H. Siebenmann hängig gemachte Beschwerde gegen die Zulassung der hierortigen Pfändungsforderung als Masse¬ schuld in der Schlußrechnung wird für den Fall der Gutheißung der Beschwerde vorbehalten. F. & H. Siebenmann hatten nämlich auf die ihnen zugestellte Spezialanzeige die Verteilungsliste am 6. September auf dem Be¬ schwerdewege angefochten und verlangt, daß der gesamte Verwer¬ tungserlös, weil ausschließlich aus der Versteigerung von Reten¬ tionsobjekten herstammend, unter alleinigem Abzug der für die Verwaltung und Verwertung dieser Objekte entstandenen Kosten ihnen zugewiesen werde. Durch Entscheid vom 23. Oktober 1913 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde gut und änderte die Verteilungsliste dahin ab, „daß die Anwaltsrechnungen des Für¬ sprechers Schenker von 86 Fr. 50 Cts. und der Fürsprecher Alter und Dr. Brunner von 267 Fr. 30 Cts. nicht aus dem Erlöse der Reten¬ tionsgegenstände gedeckt und der Beschwerdeführerin nicht mehr Kon¬ kurskosten verrechnet werden dürfen als diejenigen der Verwaltung und Verwertung.“ Am 29. Oktober 1913 nach Zustellung der Pfändungsurkunde beschwerte sich darauf die National=Registrier=Kassen=Gesellschaft ihrerseits bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Betrei¬ bungs= und Konkursamt Olten mit dem Antrage: dasselbe sei zu verhalten:
tumsansprache der National=Registrier=Kassen=Gesellschaft bestritten und den Prozeß darüber geführt habe. Anhaltspunkte, welche diese Feststellung zu erschüttern vermöchten, lägen nicht vor. Es gehe daher nicht an, die Kosten jenes Prozesses der Retentionsgläubi¬ gerin zu belasten, da sie nicht durch ihr Verhalten, sondern durch dasjenige des Konkursamtes veranlaßt worden seien. Der Pfand¬ gläubiger habe gemäß Art. 262 Abs. 2 SchKG und Art. 85 KV nur die aus der Verwaltung und Verwertung der Pfandgegen¬ stände entstehenden Kosten zu tragen; für weitere Massekosten habe er nicht aufzukommen. Folgerichtig könne der Retentionser¬ lös auch nicht für die streitige Prozeßkostenforderung gepfändet werden und sei die erwirkte Pfändung daher, im Sinne des daran geknüpften Vorbehalts, mit der durch den Entscheid vom 23. Ok¬ tober 1913 verfügten Abänderung der Verteilungsliste dahin¬ gefallen. Es brauche deshalb nicht untersucht zu werden, ob über¬ haupt eine Betreibung der Masse für Masseschulden gegenüber dem allgemeinen Verbote des Art. 206 SchKG statthaft sei. Was das zweite Beschwerdebegehren betreffe, so sei davon auszugehen, daß die Konkursverwaltung nur solange zur Verwahrung der Registrierkasse verpflichtet gewesen sei, als sie diese für die Masse beansprucht habe. Mit dem Momente, wo sie die Vindikation der National=Registrier=Kassen=Gesellschaft anerkannt, bezw. sich deren Klagebegehren unterzogen habe, sei auch ihre Verwahrungspflicht dahingefallen. Nun gehe aber aus den Akten lediglich hervor, daß sich die Kasse gegenwärtig nicht mehr im Besitze der Konkurs¬ verwaltung befinde; dafür, daß sie schon vor dem 17. Juni 1913 abhanden gekommen sei, fehle der Beweis, so daß auch in diesem Punkte der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne. Immer¬ hin bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, den fehlbaren Beamten für eine allfällige pflichtwidrige Unterlassung im Zivil¬ prozeßwege zu belangen. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert die National=Regi¬ strier=Kassen=Gesellschaft an das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Begehren und Vorbringen erneuert und durch folgende weitere Anträge ergänzt: 3. Eventuell, d. h. bei Abweisung des Beschwerdebegehrens 2: es sei die streitige Registrierkasse vom Konkursamt Olten in Ver¬ wahrung zu nehmen und der Adlerbrauerei F. & H. Siebenmann durch das Konkursamt Frist anzusetzen, um ihr angebliches Re¬ tentionsrecht an derselben gerichtlich geltend zu machen, 4. der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. Ok¬ tober 1913 in Sachen F. & H. Siebenmann gegen das Kon¬ kursamt Olten sei als gesetzwidrig aufzuheben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
geben ist. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn sich die Be¬ treibung gegen eine Konkursmasse richtet, ist nicht einzusehen. Insbesondere kann nicht etwa gesagt werden, daß die Einleitung des Widerspruchsverfahrens hier überflüssig sei, weil sich der Be¬ stand des Pfandrechtes des Dritten ja schon aus dem Kollokations¬ plan ergebe. Der Kollokationsplan regelt nur die Rangordnung der Konkursgläubiger unter sich, mit den Ansprüchen der Massegläubiger hat er sich nicht zu befassen, wie denn auch das Recht zur gerichtlichen Anfechtung des Planes im Sinn von Art. 250 SchKG ohne Frage nur den Konkurs= und nicht den Massegläubigern zusteht. Wird das von einem Konkursgläubiger angemeldete Pfandrecht im Kollokationsplane anerkannt, so ist da¬ mit lediglich festgestellt, daß der betreffende Gläubiger einen vor¬ zugsweisen Anspruch auf den Erlös des Pfandobjektes gegen¬ über den andern Konkursgläubigern hat. Eine weitere Wirkung hat die Kollokation nicht. Demnach kann auch im vorliegenden Falle nichts darauf an¬ kommen, daß die Barschaft, deren Pfändung von der Rekurrentin verlangt wird, aus der Verwertung von Gegenständen herrührt, an denen laut dem Kollokationsplane ein Retentionsrecht zu Gunsten der Firma Siebenmann bestand, und daß die kantonale Aufsichtsbehörde mit Rücksicht hierauf in dem Entscheide über die Beschwerde der genannten Firma gegen die Verteilungsliste die Deckung der Prozeßkostenforderung der Rekurrentin an die Masse aus dem Verwertungserlöse für unstatthaft erklärt hat. Nachdem gegen den von der Rekurrentin für die fragliche Forderung er¬ lassenen Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ist ihr Anspruch, zur Deckung derselben im Pfändungswege auf die Masseaktiven zu greifen, rechtskräftig festgestellt. Dritte, welche an jenen Aktiven Vorzugsrechte beanspruchen, haben diese daher gegenüber einer solchen Pfändung in dem durch Art. 106 ff. SchKG hiefür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Der Rekurs ist somit hinsichtlich des ersten Beschwerdebegehrens in dem Sinne gutzuheißen, daß das Betreibungsamt, soweit zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nötig, die gesamte in der Masse vorhandene Habschaft ohne Rücksicht auf daran nach dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste bestehende Pfand= oder Retentionsrechte zu pfänden hat und die letzteren von der Kon¬ kursverwaltung zwecks Einleitung des Widerspruchsverfahrens in der Betreibung anzumelden sind. Im Anschluß hieran wird das Betreibungsamt zunächst der Rekurrentin Frist zur Bestreitung der Pfandrechte und nach erfolgter Bestreitung den Pfandgläubi¬ gern solche zur gerichtlichen Klage anzusetzen haben, und es wird alsdann Sache des Richters sein, die Frage zu entscheiden, ob und inwiefern sich die Pfandgläubiger gegenüber den Pfändungs¬ pfandrechten der Rekurrentin als Massegläubigerin auf ihr Pfand¬ recht berufen können (vergl. über die in dieser Frage bestehenden verschiedenen Ansichten Jaeger, a. a. O. zu Art. 262 N. 4; Blumenstein, a. a. O. S. 674). Dagegen versteht sich von selbst, daß die Pfändung nicht, wie die Rekurrentin dies will, auf den Tag des Pfändungsbegehrens zurückdatiert werden, sondern ihre Wirksamkeit erst mit dem tatsächlichen Vollzuge beginnen kann. Entsteht der Rekurrentin aus der Verspätung im Vollzuge Schaden, so kann sie sich dafür nur an das Amt halten. 2. — Ebenso kann den weiteren Begehren der Rekurrentin, das Konkursamt zur Herausgabe der Registrierkasse Nr. 79/113,974 ccc oder zur Zahlung ihres Wertes zu verhalten, keine Folge gegeben werden. Was mit dem dahingehenden Antrage verlangt wird, ist nichts weiteres als die Vollstreckung der Ansprüche, die der Re¬ kurrentin auf Grund der Anerkennung ihres Klagebegehrens durch die Konkursverwaltung im Vindikationsprozesse gegen die Kon¬ kursmasse zustehen. Diese Anerkennung steht in ihren Wirkungen einem gerichtlichen Urteile gleich. Will die Rekurrentin die Erfüllung der daraus für die Masse resultierenden Ver¬ pflichtungen erzwingen, so hat sie daher dazu im Wege des ordentlichen Vollstreckungsverfahrens vorzugehen. Die Aufsichts¬ behörden sind zur Behandlung dieses Streitpunktes nicht zu¬ ständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird teilweise, d. h. dahin als begründet erklärt, daß das Betreibungsamt Olten, soweit zur Deckung der in Be¬ treibung gesetzten Forderung erforderlich, die gesamte in der Kon¬ kursmasse vorhandene Habschaft ohne Rücksicht auf daran nach
dem Kollokationsplan und der Verteilungsliste haftende Pfand¬ und Retentionsrechte zu pfänden hat und die letzteren von der Konkursverwaltung zwecks Einleitung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG in der Betreibung anzumelden sind. Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden abgewiesen.
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