- Entscheid vom 17. Dezember 1913 in Sachen
Solothurnische Volksbank.
Art. 261 ff. SchKG: Mit dem auf Grund des rechtskräftigen Kollo
kationsplanes bestehenden Anspruch auf die Dividende kann die
Konkursmasse nur eine Masseforderung, nicht aber eine Gegenforde
rung des Gemeinschuldners verrechnen, auch wenn sie sich im Kollo
kationsplane die Verrechnung vorbehalten hat.
A. Über den ausgeschlagenen Nachlaß des Fritz Marti,
gewesenen Notars in Bern wurde am 26. Oktober 1911 der
Konkurs eröffnet. Zur Masse gehörte u. a. eine Liegenschaft in
Chéseux (Waadt), auf der folgende Hypotheken lasteten: 30,000 Fr.
nebst Zinsen zu Gunsten der Gesellschaft La Suisse in Lau
sanne, 30,000 Fr. nebst Zinsen zu Gunsten der heutigen Re
kurrentin Solothurnische Volksbank in Solothurn, 25,000 Fr.
nebst Zinsen zu Gunsten derselben und 20,000 Fr. nebst Zinsen
zu Gunsten der Firma Neuenschwander Söhne in Oberdießbach.
die dritte Hypothek von 25,000 Fr. war seinerzeit beim Ankauf
der Liegenschaft durch Marti errichtet worden, um ihm die Leistung
der Kaufpreisanzahlung zu ermöglichen. Die Solothurnische Volks
bank hatte ihm aber darauf nur 20,000 Fr. ausbezahlt: der
Rest wurde als Kommission zurückbehalten. Im Konkurse meldete
die Solothurnische Volksbank die vollen 25,000 Fr. nebst rück
ständigen und laufenden Zinsen an und wurde dafür kolloziert,
bei der Kollokation aber im Plane folgender Vorbehalt angebracht:
Vorbehalten bleibt die Forderung auf Nachzahlung des von der
Gläubigerin zu Unrecht als Kommission berechneten und zurück
behaltenen Betrages von 5000 Fr. nebst Zins laut Zahlungs
befehl vom 18. III. 1912 . Eine Anfechtung der Kollokation
fand nicht statt.
Bei der Versteigerung der Liegenschaft wurden die drei ersten
Hypotheken voll gedeckt, während die der Firma Neuenschwander
zustehende vierte Hypothek zum größten Teil zu Verlust kam. In
der am 15. Oktober 1913 aufgelegten Verteilungsliste nahm das
Konkursamt Bern Stadt zwar die Forderung der Solothurnischen
Volksbank dritter Hypothek im vollen aus dem Kollokationsplan
sich ergebenden Betrage von 28,080 Fr. 15 Cts. auf, zog aber
von der darauf entfallenden Zuteilung eine Gegenforderung von
5026 Fr. 55 Cts. ab, so daß die Volksbank nur 23,053 Fr.
60 Cts. in bar erhielt. Der bezügliche Eintrag in der Verteilungs
liste lautet:
Gegenrechnung: Anläßlich der Bewilligung dieses Darlehens
hat sich die Solothurnische Volksbank von Fritz Marti die über
mäßig hohe Provision von 5000 Fr. versprechen lassen: sie hat
diese Summe bei der Auszahlung zurückbehalten. Die Konkurs
verwaltung hat sich die Nachforderung im Konkurse ausdrücklich
vorbehalten; sie bringt dergestalt zur Verrechnung:
Fr. 4500 zu viel berechnete Provision,
410 55 Zins hievon vom 3. August 1910 (Datum der
Errichtung der Hypothek) bis 1. Juni 1912,
61 20 Depotzins von 4900 Fr. à 3 % vom 16. Oktober
1912 bis 17. März 1913 (Rückerstattung des der
Solothurnischen Volksbank zu viel gutgeschriebenen
Depotzinses)
54 a Zins von 4900 Fr. à 5 % vom 1. Juni bis
16. Oktober 1912 (Rückvergütung des von Neuen
schwander bezahlten und der Solothurnischen Volks
bank gutgeschriebenen Verzugszinses),
Fr. 5026 55 total.
Die Solothurnische Volksbank erhält demnach Zuteilung in
Fr. 23,053 60
bar
5,026 55
per Verrechnung
total Fr. 28,080 15
21,000
Sie hat bereits bezogen.
2,053 60
Sie hat noch zu gut.
fr. 23,053 60
Facit Barzuteilun,
Hierüber beschwerte sich die Solothurnische Volksbank bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: die vom Konkurs
amt zu ihren Lasten vorgenommene Verrechnung eines Betrages
von 5026 Fr. 55 Cts. mit der Konkursdividende sei als unzu
lässig zu erklären und die Verteilungsliste dahin abzuändern, daß
ihr für den gesamten Betrag ihrer Forderung von 28,080 Fr.
15 Cts. Bardeckung gegeben werde. Maßgebend für die Verteilung,
so wurde ausgeführt, sei der rechtskräftige Kollokationsplan. Nach
dem in diesem die Beschwerdeführerin für die ganze von ihr an
gemeldete Forderung zugelassen worden sei, müsse sie auch für den
vollen Betrag derselben auf den Liegenschaftserlös angewiesen werden.
Hätte die Konkursverwaltung kompensieren wollen, so hätte dies im
Kollokationsplan durch Abweisung eines entsprechenden Teils der
Forderung der Beschwerdeführerin geschehen müssen. Der Vorbehalt
späterer Verrechnung sei unzulässig und könne an der durch die
Kollokation geschaffenen Rechtslage nichts ändern. Überdies sei die
Verrechnung auch deshalb unstatthaft, weil die Beschwerdeführerin
gegen den ihr für die fragliche Gegenforderung zugestellten (im Kollo
kationsplan erwähnten) Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe,
die Gegenforderung also nicht anerkannt sei. In der Vernehmlassung
auf die Beschwerde bestritt das Konkursamt, daß eine Abweichung
vom Kollokationsplan vorliege. Das der Beschwerdeführerin zu
geteilte Betreffnis decke sich mit der zugelassenen Forderung: nur
werde es nicht ganz in bar ausgerichtet, sondern zum Teil mit
einer Gegenforderung verrechnet, was nach wiederholten Entscheiden
des Bundesgerichts zulässig sei. Der Umstand, daß die Gegen
forderung bestritten sei, möge Anlaß zu einem Zivilprozeß geben;
für die Behandlung der Sache in der Verteilungsliste sei er ohne
Belang. Wenn das Konkursamt nicht schon bei der Kollokation
kompensiert habe, so sei dies deshalb geschehen, weil es der An
sicht gewesen sei, daß die 5000 Fr. in die allgemeine Masse ge
hörten, während sie bei entsprechender Kürzung der Forderung der
Volksbank im Kollokationsplan dem vierten Hypothekargläubiger
zugekommen wären, indem sich dadurch dessen Anteil am Liegen
schaftserlöse um diese Summe erhöht hätte.
Durch Entscheid vom 19. November 1913 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde teils ab, teils trat sie darauf nicht
ein, im wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen habe, bestehe kein
besonderer betreibungsrechtlicher Grundsatz, wonach der Konkurs
gläubiger unter allen Umständen bare Auszahlung der Konkurs
dividende verlangen könnte, sondern könne die Konkursmasse wie
jeder andere Schuldner gegenüber dem Anspruch auf die Dividende
eine Gegenforderung an den betreffenden Gläubiger verrechnen.
Ob die Voraussetzungen für eine solche Kompensation hier gegeben
seien, sei eine Frage des Zivilrechtes, die nicht von den Aufsichts
behörden, sondern vom Richter zu entscheiden sei. Soweit sich die
Beschwerde gegen die vom Konkursverwalter in der Verteilungs
liste vorgenommene Verrechnung richte, sei sie demnach unbegründet.
Soweit aber damit die materielle Begründetheit der Kompensation
bestritten werde, könne darauf wegen Unzuständigkeit nicht ein
getreten werden.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Solothurnische
Volksbank an das Bundesgericht, indem sie ihre früheren Anträge
und Vorbringen erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäß Art. 244 ff. SchKG muß der Entscheid über
1.-
den Bestand der angemeldeten Konkursforderungen im Kollokations
verfahren getroffen werden. Tatsachen, welche die Aufhebung des
Forderungsrechtes bewirken und zur Zeit der Kollokation bereits
eingetreten sind, sind demnach durch Abweisung der Forderung im
Kollokationsplan geltend zu machen. Wird die Forderung im
Plane nicht bestritten, so ist damit, sofern keine Anfechtung nach
Irt. 250 Abs. 2 Satz 2 SchKG erfolgt, ihre Rechtsbeständigkeit
und das Anrecht des Gläubigers auf verhältnismäßige Befriedigung
aus dem Massenerlöse gegenüber allen Beteiligten, auch gegenüber
der Konkursverwaltung, rechtskräftig festgestellt, selbst wenn die
Zulassung offenbar zu Unrecht geschehen sein sollte. Demnach kann
die Verrechnung einer Gegenforderung des Gemeinschuldners mit
einer Konkursforderung nur im Kollokations und nicht im Vertei
lungsverfahren stattfinden. Denn da die Verrechnungserklärung die
Tilgung von Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich aus
gleichen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie sich zur
Verrechnung geeignet gegenübertraten, bewirkt (OR Art. 124),
so kommt sie verfahrensrechtlich einer Bestreitung des Bestandes
der Hauptforderung gleich. Folgerichtig gelten für die Ausübung
des Kompensationsrechtes durch die Masse dieselben Grundsätze,
wie sie für die Geltendmachung irgend eines der anderen im Odt
normierten Untergangsgründe der Forderungen Erfüllung, Ver
zicht, Verjährung usw. zutreffen. Daß aber all diese Einwen
dungen bei Vermeidung des Ausschlusses im Kollokationsverfahren
erhoben werden müssen, kann keinem Zweifel unterliegen. Will die
Konkursverwaltung gegenüber der Konkursforderung eine Gegen
forderung des Gemeinschuldners aufrechnen, so hat sie daher die
Konkursforderung im Betrage der Gegenforderung im Kollokations
plane abzuweisen. Läßt sie jene im Plane im vollen Betrage zu,
so hat sie damit das Kompensationsrecht verwirkt und kann diese
Verwirkung nicht dadurch beseitigen, daß sie zur Deckung der
Gegenforderung die dem Konkursgläubiger kollokationsgemäß zu
kommende Dividende zurückbehält.
Die Kompensation mit der Konkursdividende ist nur dann statt
haft, wenn die Gegenforderung, die verrechnet werden will, nach
der Konkurseröffnung entstanden, also nicht sowohl eine Forderung
des Gemeinschuldners, als eine solche der Masse selbst ist. Nur
auf solche Fälle beziehen sich denn auch die Urteile des Bundes
gerichts, auf die sich die Vorinstanz beruft (AS Sep. Ausg. 4
Nr. 28; 6 Nr. 58; 15 Nr. 46 und 86 ). Ein Entscheid, der
die Verrechnung einer zur Zeit der Konkurseröffnung bereits be
stehenden Gegenforderung mit dem aus dem Kollokationsplan sich
ergebenden Dividendenanspruch des Konkursgläubigers zuließe, be
steht nicht.
An dieser Rechtslage kann auch der in den Kollokationsplan
aufgenommene Vorbehalt nichts ändern. Die Konkursverwaltung
ist verpflichtet, im Kollokationsplan einen definitiven Entscheid zu
treffen. Eine Erklärung, durch die sie sich vorbehält, auf die im
Plan verfügte Zulassung der Forderung eventuell zurückzukommen,
ist rechtlich unzulässig und wirkungslos.
Mit Recht macht daher die Rekurrentin geltend, daß das Kon
kursamt verpflichtet sei, sie für den ganzen Betrag ihrer Forderung
aus dem Pfanderlös zu befriedigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides der Rekurrentin ihr Beschwerde
begehren zugesprochen.
Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 61; 29 I Nr. 107; 38 II S. 343: 38 ! S. 763.