- Entscheid vom 10. Dezember 1913 in Sachen Baumann.
Art. 136 bis SchKG: Wenn der Ersteigerer einer Liegenschaft beim
Angebot irrtümlich geglaubt hat, diese Liegenschaft werde zusammen
mit einer andern ausgeboten, so ist der Zuschlag wegen wesentlichen
Irrtums anfechtbar. — Rechts- und Tatfrage beim Irrtum.
A. — Am 16. Oktober 1913 brachte das Betreibungsamt
Basel=Stadt zwei dem Rekurrenten Emil Baumann=Adam in Basel
gehörende Liegenschaften der Sektion II des Grundbuches auf die
Steigerung, nämlich Parzelle 2179 1 im Schätzungswerte von
9537 Fr. 50 Cts. und Parzelle 21801 im Schätzungswerte von
6632 Fr. 50 Cts. Diese, in der amtlichen Bekanntmachung an zweiter
Stelle stehende Liegenschaft wurde zuerst ausgerufen. Der Rekurs¬
gegner Albert Göpfert=Huber bot für sich und seine Ehefrau
15,000 Fr. Darauf schlug ihnen das Betreibungsamt die Liegen¬
schaft zu.
B. — Hiegegen erhob der Rekursgegner Beschwerde mit dem
Begehren um Aufhebung des Zuschlages. Er machte insbesondere
folgendes geltend: Da die Liegenschaften in umgekehrter Reihen¬
folge versteigert und die Gantbedingungen nur einmal verlesen
worden seien, habe er beim Ausrufen des zweiten Grundstückes
geglaubt, die erste sei schon ausgerufen worden und er müsse da¬
*lies.-Ausg. 35 I Nr. 101.
her auf beide zusammen bieten. Das Angebot sei denn auch in
keinem Verhältnis zum Schätzungswert der zweiten Liegenschaft
gestanden. Der Irrtum sei den Anwesenden sofort aufgefallen.
Malermeister Zimmermann insbesondere habe den Rekursgegner
darauf aufmerksam gemacht, daß es sich nur um die kleinere Liegen¬
schaft handle. Somit liege ein wesentlicher Irrtum vor.
Der Rekurrent beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem
er u. a. folgendes bemerkte: Alle Anwesenden hätten genau ge¬
wußt, daß die zweite Liegenschaft allein ausgerufen wurde. Also
habe es auch der Rekursgegner wissen müssen. Zudem sei er früher
Eigentümer beider Grundstücke gewesen und habe sie also genau
gekannt. Der Unterschied zwischen dem Angebot und dem Schätzungs¬
wert könne keine Rolle spielen, weil es sich um Spekulationsbau¬
land handle und der Rekursgegner daher wohl besondere Gründe
für sein Angebot gehabt haben könne. Die Sache liege einfach so,
daß den Rekursgegner der Kauf nachträglich gereut habe.
Der als Zeuge angerufene Malermeister Zimmermann sagte bei
seiner Einvernahme folgendes aus: „Als Göpfert unterschreiben
sollte, sagte er, er unterschreibe nur, wenn es beide Parzellen seien.
Ich sagte, es sei nur die kleine. Da wollte er nicht unter¬
schreiben."
Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß durch Entscheid vom 20. No¬
vember 1913 die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Zu¬
schlag auf. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:
Sowohl Zimmermanns Aussage als auch der Unterschied zwischen
dem Angebot und dem Schätzungswert der zugeschlagenen Liegen¬
schaft machten den behaupteten Irrtum so wahrscheinlich, daß er
als bewiesen betrachtet werden könne. Es handle sich um einen
wesentlichen Irrtum, weil der wirkliche Wille des Rekursgegners
auf eine andere Sache gerichtet gewesen sei als der erklärte Wille,
nämlich auf beide Parzellen statt nur auf eine (Art. 24 Abs. 2 OR).
Zudem habe sich der Rekursgegner eine Gegenleistung von erheb¬
lich geringerm Umfang versprechen lassen, als es sein Wille ge¬
wesen sei, nämlich Land im Schätzungswert von 6632 Fr. 50 Cts.
statt von 16,170 Fr. (Art. 24 Abs. 3 OR).
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Er bringt
von neuem vor, was er schon im kantonalen Verfahren geltend
gemacht hatte, und fügt noch hinzu: Selbst wenn es richtig sei,
was Zimmermann ausgesagt habe, so ginge daraus nicht hervor,
daß der Rekursgegner im Zeitpunkt, wo er das Angebot gemacht
habe, sich in einem Irrtum befunden habe. Er sei nach dem An¬
gebot vom Hypothekargläubiger Bloch darauf aufmerksam gemacht
worden, daß er das Objekt auch bei einem geringern Angebot hätte
haben können. Somit sei die Angabe des Rekursgegners, er habe
geglaubt, es handle sich um beide Liegenschaften, eine bloße Aus¬
rede. Die Liegenschaft sei zudem bedeutend mehr wert gewesen, als
der Schätzungswert betrage.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- — Die Annahme der Vorinstanz, der Rekursgegner habe, als
er sein Angebot machte, geglaubt, beide Liegenschaften würden zu¬
sammen ausgeboten, ist tatsächlicher Natur. Das Bundesgericht
ist daher an diese Annahme, die keineswegs aktenwidrig ist, ge¬
bunden; es hat nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht aus
den vorhandenen Indizien auf einen Irrtum des Rekursgegners
habe schließen dürfen. Zudem könnten die neuen, vom Rekurrenten
erst vor Bundesgericht vorgebrachten Behauptungen nicht berück¬
sichtigt werden und im übrigen kann das, was er vorbringt, die
Schlußfolgerung der Vorinstanz nicht entkräften.
- — Daß der von dieser angenommene Irrtum im Sinne des
Art. 24 OR wesentlich sei, hat der Rekurrent mit Recht nicht be¬
stritten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war nach ihren
tatsächlichen Feststellungen der Wille des Rekursgegners auf beide
Liegenschaften gerichtet, nicht bloß auf eine, also zum Teil auf
eine andere Sache, als er erklärt hat, im Sinne des Art. 24
Ziff. 2 OR, und ließ sich somit der Rekursgegner zugleich auch
im Sinne des Art. 24 Ziff. 3 OR eine Gegenleistung von er¬
heblich geringerem Umfange versprechen, als es sein Wille war.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.