Auction sale set aside for essential mistake

BGE 39 I 672Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.10.1913Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court reviewed a complaint against the cancellation of an auction adjudication in Basel-Stadt. The bidder had believed that both parcels were being sold together, although only one was called. The cantonal supervisory authority treated this as an essential mistake and annulled the adjudication. The Federal Court held that this factual finding was binding and that the mistake was legally essential under Article 24 OR. The appeal was therefore dismissed.

Regest

Art. 136 bis SchKG; Art. 24 Ziff. 2 and 3 OR; essential mistake in auction sale. Wird der Ersteigerer einer Liegenschaft bei Abgabe des Angebots irrtümlich davon ausgegangen, es würden zwei Grundstücke zusammen versteigert, obwohl nur eines aufgerufen wurde, so liegt ein wesentlicher Irrtum vor, wenn sich sein wirklicher Wille auf einen anderen Gegenstand bzw. auf eine wesentlich andere Gegenleistung richtete. Die Frage, ob ein solcher Irrtum vorliegt, ist grundsätzlich Tatfrage; das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und prüft deren Beweiswürdigung nicht frei (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 10. Dezember 1913 in Sachen Baumann. Art. 136 bis SchKG: Wenn der Ersteigerer einer Liegenschaft beim Angebot irrtümlich geglaubt hat, diese Liegenschaft werde zusammen mit einer andern ausgeboten, so ist der Zuschlag wegen wesentlichen Irrtums anfechtbar. Rechts- und Tatfrage beim Irrtum. A. Am 16. Oktober 1913 brachte das Betreibungsamt Basel Stadt zwei dem Rekurrenten Emil Baumann Adam in Basel gehörende Liegenschaften der Sektion II des Grundbuches auf die Steigerung, nämlich Parzelle 2179 1 im Schätzungswerte von 9537 Fr. 50 Cts. und Parzelle 21801 im Schätzungswerte von 6632 Fr. 50 Cts. Diese, in der amtlichen Bekanntmachung an zweiter Stelle stehende Liegenschaft wurde zuerst ausgerufen. Der Rekurs gegner Albert Göpfert Huber bot für sich und seine Ehefrau 15,000 Fr. Darauf schlug ihnen das Betreibungsamt die Liegen schaft zu. B. Hiegegen erhob der Rekursgegner Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des Zuschlages. Er machte insbesondere folgendes geltend: Da die Liegenschaften in umgekehrter Reihen folge versteigert und die Gantbedingungen nur einmal verlesen worden seien, habe er beim Ausrufen des zweiten Grundstückes geglaubt, die erste sei schon ausgerufen worden und er müsse da lies.-Ausg. 35 I Nr. 101. her auf beide zusammen bieten. Das Angebot sei denn auch in keinem Verhältnis zum Schätzungswert der zweiten Liegenschaft gestanden. Der Irrtum sei den Anwesenden sofort aufgefallen. Malermeister Zimmermann insbesondere habe den Rekursgegner darauf aufmerksam gemacht, daß es sich nur um die kleinere Liegen schaft handle. Somit liege ein wesentlicher Irrtum vor. Der Rekurrent beantragte die Abweisung der Beschwerde, indem er u. a. folgendes bemerkte: Alle Anwesenden hätten genau ge wußt, daß die zweite Liegenschaft allein ausgerufen wurde. Also habe es auch der Rekursgegner wissen müssen. Zudem sei er früher Eigentümer beider Grundstücke gewesen und habe sie also genau gekannt. Der Unterschied zwischen dem Angebot und dem Schätzungs wert könne keine Rolle spielen, weil es sich um Spekulationsbau land handle und der Rekursgegner daher wohl besondere Gründe für sein Angebot gehabt haben könne. Die Sache liege einfach so, daß den Rekursgegner der Kauf nachträglich gereut habe. Der als Zeuge angerufene Malermeister Zimmermann sagte bei seiner Einvernahme folgendes aus: Als Göpfert unterschreiben sollte, sagte er, er unterschreibe nur, wenn es beide Parzellen seien. Ich sagte, es sei nur die kleine. Da wollte er nicht unter schreiben." Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß durch Entscheid vom 20. No vember 1913 die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Zu schlag auf. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Sowohl Zimmermanns Aussage als auch der Unterschied zwischen dem Angebot und dem Schätzungswert der zugeschlagenen Liegen schaft machten den behaupteten Irrtum so wahrscheinlich, daß er als bewiesen betrachtet werden könne. Es handle sich um einen wesentlichen Irrtum, weil der wirkliche Wille des Rekursgegners auf eine andere Sache gerichtet gewesen sei als der erklärte Wille, nämlich auf beide Parzellen statt nur auf eine (Art. 24 Abs. 2 OR). Zudem habe sich der Rekursgegner eine Gegenleistung von erheb lich geringerm Umfang versprechen lassen, als es sein Wille ge wesen sei, nämlich Land im Schätzungswert von 6632 Fr. 50 Cts. statt von 16,170 Fr. (Art. 24 Abs. 3 OR). C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Er bringt

von neuem vor, was er schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht hatte, und fügt noch hinzu: Selbst wenn es richtig sei, was Zimmermann ausgesagt habe, so ginge daraus nicht hervor, daß der Rekursgegner im Zeitpunkt, wo er das Angebot gemacht habe, sich in einem Irrtum befunden habe. Er sei nach dem An gebot vom Hypothekargläubiger Bloch darauf aufmerksam gemacht worden, daß er das Objekt auch bei einem geringern Angebot hätte haben können. Somit sei die Angabe des Rekursgegners, er habe geglaubt, es handle sich um beide Liegenschaften, eine bloße Aus rede. Die Liegenschaft sei zudem bedeutend mehr wert gewesen, als der Schätzungswert betrage. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Die Annahme der Vorinstanz, der Rekursgegner habe, als er sein Angebot machte, geglaubt, beide Liegenschaften würden zu sammen ausgeboten, ist tatsächlicher Natur. Das Bundesgericht ist daher an diese Annahme, die keineswegs aktenwidrig ist, ge bunden; es hat nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht aus den vorhandenen Indizien auf einen Irrtum des Rekursgegners habe schließen dürfen. Zudem könnten die neuen, vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht vorgebrachten Behauptungen nicht berück sichtigt werden und im übrigen kann das, was er vorbringt, die Schlußfolgerung der Vorinstanz nicht entkräften.
  2. Daß der von dieser angenommene Irrtum im Sinne des Art. 24 OR wesentlich sei, hat der Rekurrent mit Recht nicht be stritten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war nach ihren tatsächlichen Feststellungen der Wille des Rekursgegners auf beide Liegenschaften gerichtet, nicht bloß auf eine, also zum Teil auf eine andere Sache, als er erklärt hat, im Sinne des Art. 24 Ziff. 2 OR, und ließ sich somit der Rekursgegner zugleich auch im Sinne des Art. 24 Ziff. 3 OR eine Gegenleistung von er heblich geringerem Umfange versprechen, als es sein Wille war. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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