Art. 256 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 33 and 38 OR; admissibility of complaint and subsequent approval of a private sale in bankruptcy. A private sale by the bankruptcy administration is subject to complaint whenever it is alleged that the statutory prerequisites for such a transaction were absent, because the office then acts ultra vires and without statutory authorization. Even where the creditors have previously ordered ordinary liquidation by auction, a private sale may subsequently be validly authorized by the creditors' later consent, including tacit assent given in response to a circular. Creditors may also revoke or modify an earlier resolution by the same means, subject to the rights of third parties.
walter habe sich nicht ernstlich bemüht, ein hohes freihändiges Kaufsangebot zu erlangen, weil er den Rekurrenten nicht ange fragt, sondern das Holz dem Rüegg zu allzu niedrigem Preise in die Hände gespielt habe. Eine öffentliche Steigerung hätte denn auch ein besseres Ergebnis gehabt, als der Freihandverkauf. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde durch Entscheid vom 28. Oktober 1913 mit folgender Begründung ab: Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis könne der Frei handverkauf entweder an einer Gläubigerversammlung oder auf dem Zirkularweg beschlossen werden. Die Gläubiger könnien sogar einen Verkauf aus freier Hand, den sie nicht zuvor bewilligt hätten, nachträglich genehmigen und ihn damit unanfechtbar machen (Jäger, Komm. Anm. 4 zu Art. 256 SchKG, Archiv 6 Nr. 19, Jahres bericht der bernischen Aufsichtsbehörde 1897 S. 11). Das sei im vorliegenden Falle geschehen. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes gericht weitergezogen, indem er in erster Linie Rückweisung der Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung beantragt und even tuell sein früheres Begehren erneuert. Er macht noch geltend, daß der Konkursverwalter sich dem Beschluß der zweiten Gläubiger versammlung über die Anordnung der Steigerung hätte fügen sollen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
schluß gültig aufheben oder abändern (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 41 ). Endlich kann ein Gläubigerbeschluß ebensowohl wie an einer Versammlung auch auf Grund eines Zirkulars durch ausdrück liche schriftliche oder stillschweigende Zustimmung zu dem im Zirkular enthaltenen Antrage der Konkursverwaltung gültig zustande kom men und somit auf diesem zweiten Wege ein freihändiger Verkauf beschlossen oder genehmigt werden (vergl. Jaeger, Komm. Art. 254 N. 3, 255 N. 3 und 256 N. 4). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.