- Entscheid vom 3. Dezember 1913 in Sachen Straubhaar.
Zulässigkeit der Beschwerde gegen den von einer Konkursverwaltung
abgeschlossenen Freihandverkauf wegen Mangels der hiefür aufge¬
stellten gesetzlichen Voraussetzungen. — Art. 256 SchKG. Auch wenn
die Gläubigerversammlung im Konkurse die Durchführung des or¬
dentlichen Verwertungsverfahrens beschlossen hat, kann ein freihän¬
diger Verkauf nachträglich durch stillschweigende Zustimmung der
Gläubiger zu dem in einem Zirkular enthaltenen Antrage der Kon¬
kursverwaltung rechtsgültig genehmigt werden.
A. — Im Konkurse über den Nachlaß des Johann Groß, der
in Matten bei Interlaken gewohnt hatte, beschloß die zweite Gläu¬
bigerversammlung am 19. August 1913, das gesetzliche Verwer¬
tungsverfahren anzuwenden. Trotzdem verkaufte die Konkursver¬
waltung am 13. September 1913 dem Baumeister Rüegg in
Interlaken freihändig Holz im Schätzungswert von 2865 Fr.
zum Preise von 2500 Fr. Sie teilte dies den Gläubigern durch
Zirkular vom 18. September mit, indem sie bemerkte, der Erlös
an einer öffentlichen Steigerung wäre geringer gewesen, und er¬
klärte, es werde angenommen, daß die Gläubiger, die nicht bis
zum 26. September 1913 Einsprache erhöben, dem Verkaufe zu¬
stimmten. Nur der Rekurrent Ernst Straubhaar, Baumeister,
in Interlaken erklärte darauf, daß er mit dem Verkauf nicht ein
verstanden sei.
B. — Er erhob dann Beschwerde mit dem Begehren, „es sei
zu erkennen, der von der Liquidationsverwaltung Groß inszenierte
frehändige Verkauf einer Partie Holzvorräte im Schätzungswerte
von 2865 Fr. sei ein unbefugter und dieser Verkauf, sowie dessen
anscheinende Genehmigung durch die Gläubigerschaft zu kassieren“.
Zur Begründung führte er folgendes aus: Der Konkursver¬
walter habe sich nicht ernstlich bemüht, ein hohes freihändiges
Kaufsangebot zu erlangen, weil er den Rekurrenten nicht ange¬
fragt, sondern das Holz dem Rüegg zu allzu niedrigem Preise in
die Hände gespielt habe. Eine öffentliche Steigerung hätte denn auch
ein besseres Ergebnis gehabt, als der Freihandverkauf.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 28. Oktober 1913 mit folgender Begründung
ab: Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis könne der Frei¬
handverkauf entweder an einer Gläubigerversammlung oder auf
dem Zirkularweg beschlossen werden. Die Gläubiger könnien sogar
einen Verkauf aus freier Hand, den sie nicht zuvor bewilligt hätten,
nachträglich genehmigen und ihn damit unanfechtbar machen (Jäger,
Komm. Anm. 4 zu Art. 256 SchKG, Archiv 6 Nr. 19, Jahres¬
bericht der bernischen Aufsichtsbehörde 1897 S. 11). Das sei im
vorliegenden Falle geschehen.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes¬
gericht weitergezogen, indem er in erster Linie Rückweisung der
Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Vervollständigung
des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung beantragt und even¬
tuell sein früheres Begehren erneuert. Er macht noch geltend, daß
der Konkursverwalter sich dem Beschluß der zweiten Gläubiger¬
versammlung über die Anordnung der Steigerung hätte fügen
sollen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- — Die von der Vorinstanz nicht näher erörterte Frage nach
der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen von der Konkursver¬
waltung abgeschlossenen Freihandverkauf ist dahin zu entscheiden,
daß diese dann immer zugelassen werden muß, wenn behauptet wird,
es liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen nicht vor.
Allerdings ist es ja ein feststehender Satz der Praxis (vergl. AS Sep.¬
Ausg. 5 Nr. 55*), daß die von der Konkursverwaltung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel nicht durch Beschwerde bei den Aufsichtsbe¬ hörden angefochten werden können, weil sie sich nicht als „Verfügungen" im Sinne des Art. 17 SchKG darstellen. Allein soweit ein solches Rechtsgeschäft vom Gesetz selbst vorgesehen ist als Mittel zur Er¬* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 86.
reichung eines Hauptzweckes des Konkurses, der Liquidation des
schuldnerischen Vermögens, ist die Situation eine andere. Wenn
das Gesetz die Ermächtigung zu solchem Rechtsgeschäft nur unter
bestimmten Voraussetzungen erteilt (Zustimmung der Pfandgläubi¬
ger, Ermächtigung durch Beschluß der Gläubigerversammlung) und
im Pfändungsverfahren — den Abschluß nur unter der Be¬
dingung der Erzielung eines bestimmten Preises gestattet, so regelt
es dadurch das amtliche Verhalten der Zwangsvollstreckungsbe¬
amten und schränkt ihre Verfügungsfreiheit im privatrechtlichen
Verkehr aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten ein. Soweit diese
gesetzlichen Schranken bei einem Freihandverkauf überschritten wer¬
den, handelt das betreffende Amt somit ohne gesetzliche Ermächti¬
gung, überschreitet seine Vertretungsvollmacht und kann die von
ihm vertretene Konkursmasse auch nach den allgemeinen Grund¬
sätzen des OR über die Stellvertretung (OR Art. 33, 38) durch
seine Handlungen nicht binden, wenn im Beschwerdeverfahren eine
solche Gesetzesverletzung geltend gemacht und festgestellt worden ist.
- — Hievon ausgegangen, kann auf die Behauptung des Rekur¬
renten, der Kaufpreis sei zu niedrig, und er selbst sei nicht um
ein Angebot angegangen worden, nicht eingetreten werden. Weder
das Gesetz noch ein Gläubigerversammlungsbeschluß haben über
den zu erzielenden Preis und über die einzuholenden Offerten dem
Konkursamt bestimmte Weisungen erteilt. Es kann vielmehr nur
untersucht werden, ob die gesetzliche Voraussetzung der Ermächti¬
gung der Gläubigerversammlung vorgelegen habe. Allerdings hat
nun die Gläubigerversammlung vom 19. August 1913 die Durch¬
führung des ordentlichen Verwertungsverfahrens beschlossen, so daß
also das in Frage stehende Holz danach hätte versteigert werden
sollen. Allein damit, daß die Mehrheit der Gläubiger auf das
Zirkular der Konkursverwaltung vom 18. September hin dem
Verkaufe stillschweigend zugestimmt und so den frühern Beschluß
in dieser Beziehung umgestoßen hat, ist der Verkauf rechtsgültig
genehmigt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann
die Ermächtigung zur Vornahme eines Freihandverkaufes nach¬
träglich durch einen solchen Beschluß erteilt werden (BGE 23
Nr. 54 und Art. 38 Abs. 1 OR). Sodann können die Gläubiger
unter Vorbehalt der Rechte Dritter jederzeit einen frühern Be¬
schluß gültig aufheben oder abändern (AS Sep.=Ausg. 12
Nr. 41*). Endlich kann ein Gläubigerbeschluß ebensowohl wie an
einer Versammlung auch auf Grund eines Zirkulars durch ausdrück¬
liche schriftliche oder stillschweigende Zustimmung zu dem im Zirkular
enthaltenen Antrage der Konkursverwaltung gültig zustande kom¬
men und somit auf diesem zweiten Wege ein freihändiger Verkauf
beschlossen oder genehmigt werden (vergl. Jaeger, Komm. Art. 254
N. 3, 255 N. 3 und 256 N. 4).
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.