BGE 39 I 662
BGE 39 I 662Bge01.04.1913Originalquelle öffnen →
Während des Konkursverfahrens gingen beim Konkursamt von der Liegenschaft Mietzinsen im Betrage von 3961 Fr. 35 Cts. ein. Weitere 4373 Fr. 95 Ets. solcher Zinsen, die infolge Arrestie¬ rung und Pfändung der Liegenschaft vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt einbezahlt worden waren und von diesem in die Masse abgeliefert wurden, wurden gestützt auf eine von der Gemeinschuldnerin am 10. Mai 1911 ausgestellte Zession von der Bodenkreditanstalt — auf Abrechnung an ihrer Forderung zu Eigentum angesprochen und die Ansprache in der Folge von der Konkursverwaltung wie von den einzelnen Gläubigern, von den letzteren durch Nichtbenützung der ihnen zur Stellung von Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG gesetzten Frist, erkannt. Bei der Steigerung vom 4. April 1913 wurde die Liegenschaft um 108,000 Fr. an den zweiten Hypothekargläubiger Degen zugeschlagen. Die Steigerungsbedingungen bestimmten, daß der Ersteigerer auf Abrechnung an der Kaufsumme am Fertigungs¬ tage bar zu bezahlen habe: die verfallenen Kapitalien, Kapital¬ zinse, Kosten, Provisionen ec. Als solche fällige Zinsen (und Kosten) führte das Lastenverzeichnis (außer der durch die Steige¬ rungssumme nicht gedeckten Zinsenforderung Haupt & Ammann) an die von der Bodenkreditanstalt und Degen angemeldeten Be¬ träge von 13,389 Fr. 90 Cts. und 1947 Fr. 50 Cts. In der am 23. August 1913 aufgelegten Verteilungsliste wurde der Erlös der Liegenschaft auf insgesamt 116,480 Fr. 30 Cts. angegeben: wovon 108,000 Fr. Gantpreis und 8480 Fr. 30 Cts. Mietzinse. Der letztere Betrag setzte sich zusammen aus den von der Bodenkreditanstalt zu Eigentum angesprochenen 4373 Fr. 95 Cts., den während des Konkursverfahrens eingegangenen
3961 Fr. 35 Cts. und weiteren 145 Fr., die, weil erst nach dem
90 Cts. in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so daß der Ersteigerer Degen für diesen ganzen Betrag Schuldner der Bodenkreditanstalt geworden und die letztere schon durch den Gant¬ erlös gedeckt sei. Unter diesen Umständen könne sie aber nicht auch noch die ihr durch die Zession vom 10. Mai 1911 abgetretenen Mietzinse für sich beanspruchen, sondern habe einen entsprechenden Betrag an die Masse herauszugeben, da sie andernfalls ungerecht¬ fertigt bereichert wäre. Dieser Betrag aber könne aus den schon vor den kantonalen Instanzen angeführten Gründen nicht den an¬ dern Hypothekargläubigern, sondern nur der allgemeinen Masse zufallen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie aus der Begründung des Rekurses hervorgeht, hält der Rekurrent den in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde eingenommenen Standpunkt, daß die Bodenkreditanstalt durch Nicht¬ anfechtung der Verteilungsliste auf das Eigentumsrecht an den ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Mietzinsen verzichtet habe, heute nicht mehr aufrecht. Dagegen behauptet er, daß diese Miet¬ zinsen dennoch, d. h. auch ohne solchen Verzicht und trotz der Anerkennung der Abtretung in die Masse fallen müßten, weil die Bodenkreditanstalt, nachdem sie für die vollen von ihr angemeldeten 96,389 Fr. 90 Cts. auf die Liegenschaft kolloziert worden, vorab aus deren Erlös zu decken gewesen und tatsächlich auf Grund der Steigerungsbedingungen auch gedeckt worden sei, so daß sie, wenn sie daneben auch noch die vindizierten 4373 Fr. 95 Cts. behielte, ohne Rechtsgrund bereichert wäre. Diese Argumentation hält in¬ dessen nicht Stich. Klar ist zunächst, daß die Schlüsse, die der Rekurrent aus dem Kollokationsplan ziehen will, fehl gehen. Festgestelltermaßen wurde der Kollokationsplan aufgelegt, bevor der Entscheid über die Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt ergangen war. Solange diese Ansprache nicht anerkannt war, bestand aber auch die Hypo¬ thekarforderung der Bodenkreditanstalt noch in vollem Umfange zu Recht und mußte daher im ganzen Betrage in den Kollokations¬ plan aufgenommen werden. Die Situation wurde aber mit dem Momente eine andere, wo feststand, daß die Ansprache von den Gläubigern anerkannt werde. Damit erwuchs der Konkursver¬ waltung die Pflicht, den angesprochenen Betrag aus der Masse auszuscheiden und der Ansprecherin zuzustellen. Mit der voll¬ zogenen Zuscheidung aber ging, da es sich um eine Abtretung handelte, die Konkursforderung der Bodenkreditanstalt in diesem Betrage unter. Das hatte zur notwendigen Folge, daß sie im selben Umfange auch die aus dem Kollokationsplan sich ergebenden Ansprüche auf den Erlös der verpfändeten Liegenschaft verlor. Denn ein Anrecht des Gläubigers auf die kollokationsgemäße Dividende besteht natürlich nur insoweit, als die Forderung, auf die sich die Kollokation bezieht, zur Zeit der Verteilung noch existent ist. Ist diese Forderung nachträglich, d. h. nach dem In¬ krafttreten des Kollokationsplanes untergegangen, so erlischt damit auch der Anspruch auf die Dividende und kann und muß daher die Konkursverwaltung deren Auszahlung verweigern. Weshalb der Untergang eingetreten ist, ob zufolge Befriedigung aus einer speziellen Sicherheit, wie dies hier der Fall ist, oder aus anderen Gründen, kann dabei keine Rolle spielen. Ebenso kommt nichts darauf an, daß im Lastenverzeichnis die Forderung der Bodenkreditanstalt im vollen Betrage, ohne Rück¬ sicht auf die aus der Mietzinsabtretung sich eventuell ergebende partielle Deckung, aufgenommen war. Dem Lastenverzeichnis kommt bindende Kraft nur insoweit zu, als es feststellt, welche Lasten vom Ersteigerer zu übernehmen und welche Beträge darüber hinaus bar zu bezahlen sind. Über die Zuteilung dessen, was er bar zu bezahlen hat, kann rechtskräftig und mit Wirkung für die übrigen Gläubiger erst in der Verteilungsliste entschieden werden. Daher ist es auch durchaus unrichtig, wenn der Rekurrent behauptet, daß der Ersteigerer Degen auf Grund der Steigerungsbedingungen Schuldner der Bodenkreditanstalt nicht nur für das Schuldbrief¬ kapital, sondern auch für die rückständigen Kapitalzinsen geworden sei. Denn der über das Kapital hinaus verbleibende Teil des Gantpreises war im Gegensatz zu jenem nach den Steigerungs¬ bedingungen nicht zu übernehmen, sondern bar zu bezahlen. Der Ersteigerer schuldete ihn daher nicht der Bodenkreditanstalt, sondern dem Konkursamt, das seinerseits für die Zuteilung an die Berechtigten zu sorgen hatte. AS 39 1 — 1913
Maßgebend für die Zuteilung aber mußte nach dem Gesagten die Rechtslage sein, wie sie durch die inzwischen erfolgte Aner¬ kennung der Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt geschaffen worden war. Indem das Konkursamt die angesprochenen 4373 Fr. 95 Cts. der Bodenkreditanstalt zuschied, handelte es daher durch¬ aus richtig. Unrichtig war nur, daß es die Zuweisung in der Verteilungsliste vornahm, in die sie, da es sich dabei nicht um die Verteilung eines zur Masse gehörenden Vermögensobjektes, son¬ dern gegenteils um die Ausscheidung eines solchen aus der Masse handelte, nicht hineingehörte. Diesem Verstoß kommt aber des¬ halb keine Bedeutung zu, weil das praktische Resultat bei formell richtigem Vorgehen kein anderes gewesen wäre, als es sich jetzt aus der Verteilungsliste ergibt. Denn wären die 4373 Fr. 95 Cts., wie es hätte geschehen sollen, der Bodenkreditanstalt vorab und außerhalb des Verteilungsverfahrens zugeschieden worden, so hätte sich dadurch naturgemäß auch der Liegenschaftserlös und die in den Verteilungsplan einzusetzende Forderung der Bodenkreditanstalt entsprechend reduziert. An Stelle eines Liegenschaftserlöses von 116,480 Fr. 30 Cts. wäre demnach einzustellen gewesen ein solcher von 116,480 Fr. 30 Cts. minus 4373 Fr. 95 Cts. Fr. 112,106 35 abzüglich der Verwaltungs= und Verwertungs¬ kosten von 332 Fr. 85 Cts. und der 145 Fr. nach dem 1. April 1913 eingegangener Mietzinse, die dem Ersteigerer gehörten, 477 85 Fr. Fr. 111,628 50 und an Stelle einer Forderung der Boden¬ kreditanstalt von 96,389 Fr. 30 Cts. eine solche von 96,389 Fr. 30 Cts. minus 4373 Fr. 95 Cts. = Fr. 92,015 95 so daß für die zweite Hypothek übrig ge¬ blieben wären. Fr. 19,612 55 also genau, was dem zweiten Hypothekargläubiger Degen tatsächlich zugeschieden worden ist. Sowohl die Bodenkreditanstalt wie Degen erhalten somit nicht mehr, als ihnen bei formell richtiger Behaudlung der Sache zu¬ gekommen wäre, so daß von einer ungerechtfertigten Bevorzugung derselben auf Kosten der laufenden Gläubiger nicht die Rede sein kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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