- Entscheid vom 19. November 1913 in Sachen Holländer.
Art. 136 bis SchKG: Wenn bei der Versteigerung einer Liegenschaft
der Zuschlag aufgehoben und durch einen solchen um einen höheren
Preis ersetzt wird, so ist derjenige, der ein Vorkaufsrecht an der
Liegenschaft hat, zur Beschwerde hiegegen nicht legitimiert. — Art.
141 ff. SchKG: Ein solcher Vorkaufsberechtigter kann auch nicht
verlangen, dass die Liegenschaft vom Betreibungsamt ihm an Stelle
des Ersteigerers zugefertigt werde.
A. — In der Betreibung des I. Wasserthal in Zürich 2
gegen Adolf Holländer in Zürich 7 wurde der Eigentumsanteil
des Schuldners an einer Liegenschaft in Adliswil, die ihm und
seinem Bruder Bernhard gemeinsam gehörte, gepfändet. Am 26. Juli
1913 hielt das Betreibungsamt Adliswil die Steigerung ab. In
den Steigerungsbedingungen war das gesetzliche Vorkaufsrecht des
Miteigentümers nicht erwähnt worden. Bei der Steigerung waren
Frau Wasserthal und der Rekurrent Hermann Holländer
Zürich 7 anwesend. Der Eigentumsanteil wurde zunächst der
Frau Wasserthal als Meistbieterin um 110 Fr. zugeschlagen.
Hierauf erklärte der Rekurrent, er mache als Miteigentümer das
gesetzliche Vorkaufsrecht geltend und wolle daher den Liegenschafts¬
anteil um 110 Fr. übernehmen. Gegen dieses Begehren erhob
Frau Wasserthal Einspruch, indem sie bemerkte, sie hätte mehr
geboten, wenn ihr von dem geltend gemachten Vorkaufsrecht
Kenntnis gegeben worden wäre. Trotz des Widerspruchs des Re¬
kurrenten hob nun das Betreibungsamt den Zuschlag an Frau
Wasserthal auf, machte die Anwesenden auf das Vorkaufsrecht
des Miteigentümers aufmerksam und rief den Liegenschaftsanteil
nochmals aus. Dieser wurde dann der Frau Wasserthal um
170 Fr. zugeschlagen.
B. — Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent mit dem Begehren,
der Zuschlag für 170 Fr. sei aufzuheben, derjenige für 110 Fr.
als definitiv zu erklären und demgemäß das Betreibungsamt an¬
zuhalten, ihm den Liegenschaftsanteil gegen Zahlung von 110 Fr.
zu Eigentum zu übertragen.
Er machte geltend, daß die Aufhebung des ursprünglichen Zu¬
schlages ungesetzlich sei, weil das gesetzliche Vorkaufsrecht des
Miteigentümers nicht notwendigerweise in den Steigerungsbedin¬
gungen erwähnt werden müsse und somit der genannte Zuschlag
unanfechtbar gewesen sei.
Die Beschwerde wurde sowohl von der untern als auch von der
obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich abgewiesen.
Die untere Aufsichtsbehörde führte zur Begründung folgendes
aus: Die Betreibungsämter dürften auf ihre Verfügungen solange
zurückkommen, als diese auf dem Beschwerdeweg angefochten wer¬
den könnten. Dies gelte auch für den Zuschlag, weil dieser nach
Art. 136 bis SchKG auf dem Beschwerdeweg anfechtbar sei. Es
wäre nun, wenn nicht notwendig, so doch jedenfalls aus prakti¬
schen Gründen empfehlenswert gewesen, auf das gesetzliche Vor¬
kaufsrecht des Miteigentümers in den Steigerungsbedingungen
aufmerksam zu machen. Somit habe sich das Betreibungsamt
nicht etwa auf Grund einer offenbar gesetzwidrigen Auffassung
der Sachlage zur Wiederholung der Gant entschlossen.
Der Entscheid der obern Aufsichtsbehörde vom 15. Oktober
1913 enthält folgende Begründung: Die Auffassung der ersten
Instanz, daß das Betreibungsamt trotz des ursprünglichen Zu¬
schlages nach Gutdünken eine zweite Gant habe anordnen dürfen,
sei unrichtig. Von einem Gantkaufe könne das Betreibungsamt
ebensowenig zurücktreten, wie eine Vertragspartei von einem ab¬
geschlossenen Kaufvertrage. Der Rekurs sei aber deshalb abzu¬
weisen, weil nach einem Auszug aus dem Grundprotokoll vom
- November 1912 neben dem Schuldner nicht der Rekurrent,
sondern dessen Sohn Bernhard Miteigentümer der in Frage
stehenden Liegenschaft sei.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Er führt
aus, daß die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, er sei
nicht Miteigentümer, unrichtig sei, und legt zum Beweise einen
Auszug des Grundbuchamtes Thalwil aus dem Geschäfts= und
Grundprotokoll von Adliswil vor, wonach der Liegenschaftsanteil
des Bernhard Holländer am 26./27. Februar 1913 von diesem
an den Rekurrenten abgetreten worden ist.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurs ist abzuweisen, selbst wenn wirklich der Rekur¬
rent und nicht sein Sohn Inhaber des fraglichen Miteigentums¬
rechtes sein sollte. Denn es fehlt ihm zur Anfechtung des Zu¬
schlages auch in diesem Falle die Legitimation.
Allerdings haben Doktrin und Praxis übereinstimmend ange¬
nommen, daß ein einmal erteilter Zuschlag vom Betreibungsamt
nicht mehr einseitig annulliert werden könne, aber nur unter der
Voraussetzung, daß es sich um einen gültig zustande gekommenen
Zuschlag handelt und nur mit Rücksicht auf die Interessen des¬
jenigen, dem der Zuschlag erteilt wurde. Weil der Ersteigerer
durch den Zuschlag bereits das Eigentum erworben hat, geht es
nicht an, ihm dasselbe einseitig wieder zu entziehen. Dagegen
kann natürlich der Ersteigerer selbst wie jeder Käufer in eine
Aufhebung des Zuschlages einwilligen und wenn dies geschieht,
um einen höheren Preis zu erzielen, so ist nicht einzusehen, wes¬
halb das Betreibungsamt sich einer solchen Aufhebung widersetzen
sollte, da ja die Interessen des Schuldners durch einen solchen
Widerstand direkt verletzt würden.
Der Vorkaufsberechtigte seinerseits ist aber nicht berechtigt, sich
wegen eines solchen Vorgehens zu beschweren, weil er nicht Partei
im Steigerungsverfahren ist. Selbst wenn angenommen werden
wollte, daß ein solches gesetzliches Vorkaufsrecht auch ohne An¬
meldung und Aufnahme in die Steigerungsbedingungen gültig
auch — entgegen den Bestimmungen des deutschen Rechtes,
§§ 512 und 1098 BGB — im Zwangsverwertungsverfahren
geltend gemacht werden könne, so kann sich doch der Anspruch nur
gegen den Ersteigerer und nicht gegen das Betreibungsamt richten.
Es ist keine Rede davon, daß der Vorkaufsberechtigte an Stelle
des Ersteigerers vom Betreibungsamt Zufertigung verlangen könne;
nur derjenige, dem der Zuschlag erteilt wurde, ist hiezu berechtigt
(BGE 24 I Nr. 151, Sep.=Ausg. 1 Nr. 85). Ebensowenig hat
aber der Vorkaufsberechtigte irgend welchen Einfluß auf die Fest¬
setzung des Kaufpreises bei einem Verkauf an einen Dritten.
Sollten seine Vorkaufsrechte durch eine solche nachträgliche Er¬
höhung des Preises, wie sie hier vorkam, beeinträchtigt werden,
worüber nur der Zivilrichter entscheiden kann, so könnte die Ab¬
hülfe doch nur in einem Anspruch gegen den neuen Erwerber, nicht
aber in einer Anfechtung des Verkaufes an diesen gesucht werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.