Art. 2 Abs. 4, 3, 19 FG; Kompetenzen der Fabrikaufsichtsorgane; Kassationsbeschwerde und Umfang der Prüfung: Die Kassationsinstanz hat sich auf die Frage der Rechtsverletzung zu beschränken und darf weder die Zweckmäßigkeit noch die technische Angemessenheit der angeordneten Maßnahme überprüfen. Die Fabrikaufsichtsorgane sind befugt, zur Abstellung eines gesundheits- oder lebensgefährdenden Übelstandes auch den Ersatz eines Maschinenteiles anzuordnen, wenn dies als einzig wirksames Schutzmittel erscheint; die Vorschriften der Art. 2 und 3 FG verleihen ihnen insoweit weitgehende Abstellungskompetenz. Die Tatsache, daß an andern Orten ähnliche Zustände noch bestehen, ist für die Rechtmäßigkeit der konkreten Anordnung unerheblich (consid. 2-3).
BGE 39 I 636 - Fabrikpolizeiliches Messerwellenverbot
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
vom 12. November 1913 in Sachen Obrist gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste
Natur der Kassationsbeschwerde. Abgrenzung der Kompetenzen des Kassationshofes. -- Kompetenzen der Fabrikaufsichtsorgane. -- Die Anordnung des Ersatzes eines Maschinenteiles ist nicht gesetzwidrig und die Zuwiderhandlung daher strafbar. -- Art. 2 Abs. 4, 3, 19 FG.
Sachverhalt
Der Kassationshof hat, da sich ergibt: 1
A.
Jakob Obrist, Schreinermeister in Brugg, untersteht dem Bundesgesetze vom 23. März 1877 betreffend die Arbeit in den Fabriken. Unter den Maschinen seiner Schreinerei befindet sich eine Hobelmaschine mit Vierkantenmesserwelle. Am 30. Juni 1912 verlangte der eidg. Fabrikinspektor des III. Kreises, es habe Obrist "zur Verhütung der mit dieser Vierkantenmesserwelle verbundenen Betriebsgefahr" an die Hobelmaschine eine runde Messerwelle (Sicherheitswelle) anzubringen. Da Obrist dieser Anordnung sich widersetzte, räumte ihm die Direktion des Innern des Kantons Aargau am 4. September 1912 eine Frist bis zum 28. September ein, um dem Befehle nachzukommen "bei Vermeidung der Anwendung des Art. 19 FG". Als diese Frist unbenutzt ablief, wurde Obrist dem Gerichte überwiesen. 2
B.
In der Untersuchung gab der Angeklagte zu, daß die runde Messerwelle weniger gefährlich sei als die vierkantige und daß es für ihn eine geringe Auslage wäre, den Ersatz vorzunehmen; er behauptet aber, jene sei weniger leistungsfähig als diese und es sei nicht billig, daß er zum Umtausche verhalten werde, während doch andere Schreinereien in Brugg selbst unbehelligt die Vierkantenwelle beibehalten dürften. Ein verurteilendes Erkenntnis des Bezirksgerichtes von Brugg vom 15. Nov. 1912 wurde vom Obergerichte des Kantons Aargau am 18. Januar 1913 aufgehoben. Das Obergericht stellte hiebei fest, daß Obrist die Schutzmaßregeln bereits getroffen hatte, die an einer vierkantigen Messerwelle überhaupt möglich seien: es wies sodann die Akten einer Expertenkommission zu, die sich über die Leistungsfähigkeit der runden Messerwelle im Vergleiche zur vierkantigen auszusprechen hatte und namentlich darüber, ob der Ersatz nicht mit Kosten verbunden wäre, die in keinem richtigen Verhältnis zur Besserung stehen würden. Die Begutachtung ergab, daß die Vorteile, die die runde Messerwelle aufweise, ihre etwelchen Nachteile weit überwiegen und daß die Kosten der Umänderung 100 Fr. nicht übersteigen würden. Darauf wurde Obrist mit Urteil vom 30. Mai 1913 vom Bezirksgericht Brugg neuerdings zu 10 Fr. Buße ev. 2 Tagen Gefangenschaft und zur Tragung der Kosten wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 2 und 3 des FG verurteilt. Die dagegen an das Obergericht gerichtete Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Das Obergericht ging dabei von der Erwägung aus, daß die Verwendung der vierkantigen Messerwelle ein Übelstand sei, der die Gesundheit und das Leben der Arbeiter gefährde, daß die runde Messerwelle weniger gefährlich sei als jene und daß deren Ersatz daher als Anwendung eines Schutzmittels im Sinne des Art. 2 Abs. 4 bezw. die Abstellung eines Übelstandes im Sinne des Art. 3 Abs. 3 FG zu betrachten sei. 3
C.
Gegen dieses Urteil hat Jakob Obrist das Rechtsmittel der Kassation gemäß Art. 160 ff. OG. ergriffen. Er führt aus: Unter den Schutzmitteln des Art. 2 FG könne unmöglich der Ersatz eines Maschinenteils verstanden werden. Darunter falle nur eine Einrichtung, die an bestehenden Maschinen zum Schutze der Arbeiter angebracht werden könne. Wenn ein solcher Ersatz zu den Schutzmitteln des Art. 2 gerechnet werden könnte, dann müßten die Aufsichtsorgane der Fabriken ihn allgemein anordnen. Man dürfe nicht einen einzigen Betriebsinhaber strafen und die andern mit derselben Maschine weiter arbeiten lassen: die Anwendung des Gesetzes auf einen einzelnen Betriebsinhaber sei willkürlich. Die Beschwerde schließt mit dem Antrage auf Aufhebung des Urteiles, ev. auf Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Erhebung des Beweises, daß die Vierkantenmesserwelle noch in der ganzen Schweiz im Gebrauche sei; 4
in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Es ergibt sich aus diesen Ausführungen, daß die Anweisung des Fabrikinspektorates mit dem Gesetze nicht unvereinbar ist. Der Rekurrent hat dieser Anweisung zuwider gehandelt, er ist daher mit Recht bestraft worden. Daß die Buße, in welche er verfällt worden ist, zu groß sei, hat der Rekurrent mit Recht nicht behauptet (siehe Art. 19 FG.); 8
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. 9
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).