- Arteil vom 19. Dezember 1913 in Sachen
Stricker Müller gegen Appenzell A.-Rh. und Basel-Stadt.
Begriff der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung (Art. 46
Abs. 2 BV). Abgrenzung der Steuerhoheiten zweier Kantone
mit allgemeiner Reinvermögenssteuer; Verpflichtung jedes
Kantons zu verhältnismässigem Schuldenabzug.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Rekurrent Johannes Stricker Müller wohnt seit
dem Jahre 1908 mit seiner Familie in Basel, betreibt jedoch in
Schwellbrunn (Kt. Appenzell A. Rh.) ein Weberei und Stickerei
geschäft, für das er daselbst bis zum Jahr 1912 als Vermögen
einen Betrag von 130,000 Fr. versteuerte. Außerdem ist er mit
50,000 Fr. Kommandite an einem Geschäfte in St. Gallen be
teiligt. Als am 2. Juli 1912 seine Ehefrau verstarb, ging von
dem durch amtliche Inventarisation auf rund 280,000 Fr. (netto
festgestellten ehelichen Gesamtvermögen laut vormundschaftsbehördlich
genehmigtem Teilungsplan ein Betrag von rund 92,000 Fr.
wovon 40,000 Fr. in der Form von Schuldscheinen, ausgestellt
auf die Weberei und Stickerei von Vater I. Stricker Müller in
Schwellbrunn auf die Kinder der Eheleute über, so daß dem
Rekurrenten inventargemäß rund 188,000 Fr. verblieben. Bei der
hierauf durchgeführten Steuerrevision setzte die appenzellische Steuer
behörde erster Instanz das steuerpflichtige Vermögen Strickers in
Schwellbrunn auf 110,000 Fr. herab, indem sie ihrer Taxation die
Geschäftsbilanz vom 30. Juni 1912 (mit etwelcher Abänderung
einzelner Ansätze, namentlich der Abschreibungen) zugrunde legte,
den neuen Verhältnissen jedoch durch Weglassung der Aktivposten
des Effekten und des Darlehenskontos Rechnung trug, weil diese
beiden Posten aus dem bisher in Schwellbrunn gelegenen Besitz
zum Zwecke der Auslösung des Erbguthabens der Kinder ohne
weiteres hätten zurückgezogen werden können. Gegen diese Taxation
beschwerte sich Stricker Müller beim Regierungsrat des Kantons
Appenzell A. Rh. als Rekursinstanz, indem er die Berücksichtigung
auch seiner Schuldverpflichtungen gegenüber den Kindern im Sinne
der Herabsetzung seines Steuerkapitals auf 80,000 Fr. verlangte.
Er erhielt aber mit Zuschrift der Kantonskanzlei von Appenzell
A. Rh. vom 17. Februar 1913 die Mitteilung, daß der Regie
rungsrat seinen Rekurs abgewiesen habe, da allfällige Guthaben
der Kinder an ihn nicht als Geschäftspassiva anzuerkennen seien.
Daraufhin unterbreitete er die Angelegenheit unter Vorlage seines
Appenzeller Entscheides der Steuerverwaltung des Kantons Basel
Stadt mit dem Bemerken: Da sein Vermögen nach Abzug des
jenigen der Kinder noch 180,000 bis 190,000 Fr. betrage und
er in St. Gallen die dortige Kommandite von 50,000 Fr. wie
bisanhin voll zu versteuern habe, so könnte er bei der Appenzeller
Taxation von 110,000 Fr. in Basel nur noch für 20,000 bis
25,000 Fr. (statt der bisher versteuerten 100,000 Fr.) Vermögen
besteuert werden; er frage nun an, wie man ihn unter diesen
Verhältnissen ansetzen wolle. Als Antwort erhielt er am 20. Febr.
1913 die Auskunft, daß er in Basel vermögenssteuerpflichtig sei
nach Maßgabe seiner dortigen Aktiven unter Abzug derjenigen
Quote der Passiven, die entsprechend dem Verhältnis der Gesamt
passiven zu den Gesamtaktiven darauf entfalle. Und als er der Steuer
verwaltung gleichen Tags folgende Vermögensaufstellung laut ab
geschlossener Monatsbilanz vom Januar 1913 einreichte:
Aktiven: in Basel
Fr. 104,600
in Schwellbrunn 122,027 -
in St. Gallen.
50.000
Fr. 276,637 -
Total
Passiven: in Basel inkl. Hy-
Fr. 45,583 -
pothek
in Schwellbrunn
inkl. Fr. 40,000 -
Guthaben der
Fr. 49,827
Kinder
Fr. 95,410
Total
rechnete ihm der Steuerverwalter vor, daß danach die Gesamtpassiven
rund 34½ % der Gesamtaktiven ausmachten und folglich von
AS 39 I 1913
den 104,610 Fr. der Basler Aktiven 37,087 Fr. in Abzug zu
bringen, also 67,523 Fr. steuerpflichtig seien, während Schwell
brunn und St. Gallen vom übrigen Vermögen unter Anwen
dung des gleichen proportionalen Verhältnisses die Steuern zu
beanspruchen hätten. Nunmehr wandte Stricker sich wiederum an
den Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. und brachte
wesentlich vor, die gegen ihn erhobenen Steueransprüche führten
zu einer unstatthaften Doppelbesteuerung; er begreife den Stand
punkt von St. Gallen, daß es die volle Versteuerung der Kom
mandite verlange, weil er dort keine Schulden habe, und er fände
es gerecht, wenn die Passiven auf Appenzell und Basel nach dem
Werte der an jedem Orte liegenden Aktiven verteilt würden; da
nach blieben in Schwellbrunn nach der erwähnten Vermögensauf
stellung pro Ende Januar 1913 71,000 Fr. steuerbar, er sei je
doch bereit, daselbst die schon offerierten 80,000 Fr. zu versteuern,
wenn die Sache gütlich erledigt werden könne. Darauf erhielt er
mit Zuschrift der Kantonskanzlei von Appenzell. A. Rh vom
7. April 1913 die Antwort: Der Regierungsrat habe auch seinen
ins Stadium des Beweisverfahrens eingetretenen Steuerrekurs
gegen einen Vermögenssteueransatz von 110,000 Fr. als unbe
gründet abgewiesen. Die beanstandete Steuerveranlagung stütze sich
auf das nachweislich im Geschäft in Schwellbrunn investierte Kapi
tal und die Ziffern 2 und 3 von Art. 14 des geltenden Steuer
gesetzes . Der Regierungsrat halte den Abzug des Guthabens der
Kinder an dem im Kanton Appenzell arbeitenden Geschäftskapital
nach Maßgabe der kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht für zu
lässig. Anderseits beharrte auch die Steuerverwaltung des Kan
tons Basel Stadt laut Schreiben vom 10. April 1913 auf ihrem
Standpunkte und riet Stricker, die Angelegenheit durch das Bundes
gericht entscheiden zu lassen.
B. Hierauf hat I. Stricker Müller sich mit Eingabe vom
14. April 1913 an das Bundesgericht gewandt und unter Hinweis
auf die vorstehend erwähnten Tatsachen um Entscheidung des Dop
pelsteuerkonfliktes ersucht.
C. Landammann und Regierungsrat des Kantons Appenzell
A. Rh. haben auf Abweisung des Rekurses, soweit gegen ihren
Kanton gerichtet, angetragen. Aus ihrer Vernehmlassung ist her
vorzuheben: Bei der angeblichen Anweisung eines Betrages von
40,000 Fr., für die Auslösung des Erbteils der Kinder des Rekur
renten, auf das Geschäft in Schwellbrunn handle es sich nicht
um eine konkrete Finanzoperation, um das tatsächliche Anweisen
von Gläubigerguthaben auf vorhandene, bestimmt bezeichnete Ver
mögensteile, sondern um eine auf steuerrechtlicher Basis rein theo
retische Repartition eines seinerzeit eingetretenen und in Wirklich
keit vielleicht schon erledigten Schuldverhältnisses auf zwei Kantone
Es stehe für den Regierungsrat außer allem Zweifel, daß das Ge
schäftskapital des Rekurrenten in Schwellbrunn zusammen mit den
dort in Liegenschaften angelegten Werten auch heute nicht weniger
als 110,000 Fr. ausmache. Die nachgewiesenermaßen mit dem
Geschäftsbetriebe in Schwellbrunn direkt in Verbindung stehenden
Schulden seien in Abzug gebracht worden; dem Verlangen aber,
eine ideelle Schuld an die Kinder des Rekurrenten, welche aus rein
familiengüterrechtlichen und, in populärem Sinne gesprochen, pri
vaten" Vorgängen heraus erwachsen sei, habe schon mit Rücksicht
auf die wohlberechtigten Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes
nicht entsprochen werden können, und ferner auch noch aus folgen
der Erwägung: Wie aus der Bilanz vom Januar 1913 hervor
gehe, sei das Erbguthaben der Kinder bis auf den angeblichen Be
trag von 40,000 Fr. bereits ausbezahlt, in Basel aber befinde sich
noch ein Aktivenüberschuß von 59,000 Fr., der zum größten Teil aus
Wertpapieren bestehen müsse, so daß es dem Rekurrenten zweifellos
möglich wäre, jenen Restbetrag der Schuld an die Kinder, sofern
dieselbe überhaupt noch bestehen sollte, aus diesen Mitteln zu decken,
was auch der normale Weg zur Regelung der ganzen Angelegen
heit wäre. Denn es müßte zu eigentümlichen Verhältnissen führen,
wenn einem auswärtig wohnhaften Inhaber eines im Kanton
Appenzell betriebenen Geschäftes zugestanden werden müßte, eine
private Schuld nicht aus einem tatsächlich vorhandenen, an sei
nem Wohnorte verwalteten Liegenschaftsbesitz zu decken, sondern am
Sitze des Geschäftes in Abzug zu bringen, trotzdem hier das vor
her vorhandene und tätige Kapital unvermindert zur Gewinnung des
Einkommens diene. Endlich sei noch darauf aufmerksam zu machen,
daß der Rekurrent, während er bisher in Basel 100,000 Fr. ver
steuert habe, nunmehr den Taxationsabsichten der Steuerbehörden
gemäß noch mit 60,000 Fr. besteuert werden sollte, Basel gleich
zeitig aber als Erbbetreffnisse der Kinder weil von den
8 Kindern nur eines nicht dort wohne zirka 80,000 Fr. neu
unter dem Namen der Kinder zur Steuer heranziehen könne und
somit bei der Familie des Rekurrenten im ganzen zu einem Steuer
kapital von 140,000 Fr. statt der bisherigen 100,000 Fr. käme,
daß jedoch nicht einzusehen sei, woher Basel Stadt das Recht ab
leiten wolle, diesbezüglich zu Ungunsten von Appenzell A. Rh.
eine Steuererhöhung vorzunehmen . Jedenfalls aber könnte die
versuchte Schuldenverteilung nicht auf die in Schwellbrunn liegen
den Immobilien bezogen werden; denn da das appenzellische
Steuergesetz dem Nichtkantonseinwohner den Abzug der Hypothekar
schulden nicht gestatte und dieser Grundsatz auch nicht im Widerspruch
mit der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis stehe, so dürfe
Appenzell A. Rh. jene Immobilien unbekümmert um die Höhe der
Passiven des Rekurrenten nach ihrem vollen Werte besteuern. Über
dies müßte eventuell von einer gleichmäßigen Schuldenverteilung
auch die in St. Gallen versteuerte Kommandite betroffen werden.
D. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat bean
tragt, es möchte die Basler Besteuerung, gegen die übrigens der
Rekurs materiell nicht gerichtet sei, anerkannt werden. Er bemerkt,
sie entspreche dem 17 des kantonalen Steuergesetzes vom Jahre
1897, der im Einklang mit den bundesgerichtlichen Grundsätzen
wider Doppelbesteuerung so durchgeführt werde, daß bei Steuer
pflichtigen, die in Basel und auswärts Vermögen hätten, die hier
und dort gelegenen Aktiven und ebenso die beidseitigen Passiven
ermittelt und sodann für die Berechnung der Basler Vermögens
steuer die Passiven proportional zu den Aktiven abgezogen würden,
um so das in Basel versteuerbare Nettovermögen zu bestimmen.
Dieses Verfahren sei gerecht, weil es grundsätzlich den Schulden
abzug anerkenne und eine billige Durchführung dieses Grundsatzes
sichere.
E. Die in Betracht fallenden Steuervorschriften der beiden
Kantone lauten:
Steuergesetz für den Kanton Appenzell A. Rh. vom
25. April 1897:
14. Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
- Alles in und außerhalb des Kantons befindliche bewegliche
und unbewegliche, nach Abzug der Schulden bleibende Vermögen
eines im Kanton wohnhaften Bürgers oder Nichtbürgers, der im
Kanton Wohnsitz genommen hat ( 3 des Bundesgesetzes über
die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter), sofern nicht der Nachweis geleistet wird, daß das außer
halb des Kantons liegende unbewegliche Vermögen anderswo ver
steuert wird;
- das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende, aber
im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen, ohne Abzug der da
rauf haftenden Hypothekarschulden;
- das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende Ver
mögen an Geschäftskapital, Handels , Fabrik und Gewerbefonds,
soweit dasselbe in einem im Kanton etablierten Geschäfte oder in
hiesigen Ablagen und Filialen arbeitet und beteiligt ist."
Baselstädtisches Gesetz betreffend die direkten Steuern,
vom 14. Oktober 1897:
- Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
- Das gesamte Vermögen eines im Kanton wohnhaften Bür
gers oder Niedergelassenen, nach Abzug der Schulden.
Ausgenommen sind die unter eine fremde Steuerhoheit fallen
den auswärts gelegenen Liegenschaften, Geschäftsfonds und Kom
manditanteile.
- Das im Kanton befindliche Vermögen auswärts domizilierter
Eigentümer, sofern dasselbe aus Liegenschaften besteht, oder als
Zubehörde solcher zu betrachten ist; Hypothekarschulden können
bei der Feststellung des steuerbaren Wertes nur im Verhältnisse
der Gesamtschulden zum Gesamtvermögen des Eigentümers in
Abzug gebracht werden; der Eigentümer hat den bezüglichen
Nachweis zu leisten.....
- Das Vermögen auswärts Wohnender, welches sie als In
haber, Teilhaber oder Kommanditäre in ein im hiesigen Kantone
betriebenes Geschäft gelegt haben";
in Erwägung:
..... (Formalien)
- Eine unzulässige Doppelbesteuerung im Sinne der Praxis
zu Art. 46 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn jemand in einem
Kanton mit einer Steuer belegt wird, während seine für die Er
hebung dieser Steuer relevante Beziehung einem andern Kantone
gegenüber verwirklicht ist, oder wenn bei an sich gegebener Steuer
pflicht einer Person oder Gesellschaft in zwei oder mehreren Kantonen
die Geltendmachung dieser verschiedenen Steueransprüche zu einer -
dem Umfange der besteuerten Werte nach
stärkeren Gesamt
belastung führt, als sie sich ergäbe, sofern das betreffende Steuer
subjekt unter sachlich gleichen Verhältnissen nur in einem der be
teiligten Kantone steuerpflichtig wäre. Weniger genau ist die bis
herige Umschreibung des Begriffes dieser Doppelbesteuerung als
gleichzeitiger Belastung desselben Vermögensobjektes einer Person
durch dieselbe Steuer mehrerer Kantone (z. B. in BGE 6 Nr. 34
Seite 178, 18 Nr. 75 Erw. 1 S. 434) oder einfach als derart
mehrfachen Besteuerung desselben Steuerobjektes (so Blumer
Morel, Bundesstaatsrecht, I S. 408 und Speiser, Verbot der
Doppelbesteuerung, in Ztschr. f. schweiz. Recht, 28 1887 S. 12).
Denn in der Ausgestaltung ihres Steuerrechtes, in der Wahl des
Steuersystems (Subjekt oder Objektsteuern, Verbindung beider),
sind die Kantone grundsätzlich frei. Dagegen folgt aus dem Ver
bot des Art. 46 Abs. 2 BV einerseits, daß kein Kanton einen
Steueranspruch erheben darf, der nach den für die betreffende Steuer
relevanten Verhältnissen einem andern Kanton zukommt, und ander
seits, daß die an sich berechtigterweise neben einander bestehenden
Steueransprüche zweier oder mehrerer Kantone nicht wegen der Ver
schiedenheit der ihnen zugrunde liegenden Steuersysteme eine im er
wähnten Sinne übermäßige Belastung des Steuerpflichtigen ergeben
dürfen, sondern vom Standpunkte des bundesstaatlichen Gesamt
interesses aus in vergleichender Bewertung und Abwägung der sie
begründenden Beziehungen gegen einander abzugrenzen sind. Die
Finheit des Bundesstaates mit der Garantie der allgemeinen Frei
zügigkeit gestattet nicht, daß dem Steuerpflichtigen als solchem aus
der Tatsache seiner wirtschaftlichen Verbindungen mit mehr als
einem Kanton zugleich ein besonderer Nachteil erwachse. Es darf
m. a. W. jemand bei nur teilweiser wirtschaftlicher Zugehörig
keit zu einem Kanton von diesem wegen der betreffenden Bezie
hungen nicht ungünstiger behandelt werden, als wenn er mit seiner
gesamten ökonomischen Existenz der kantonalen Hoheit unterstände.
Für die Beurteilung einer bestimmten wirtschaftlichen Beziehung
aus dem Gesichtspunkte des Verbotes der interkantonalen Doppel
besteuerung fällt also zunächst in Betracht, wie sich ihre steuer
rechtliche Behandlung unter der Voraussetzung der allgemeinen
Steuerpflicht des beteiligten Steuersubjektes im gleichen Kanton
gestalten würde, und sofern danach eine Steuerpflicht begründet
wäre, ist sodann deren Kollision mit dem in gleicher Weise ermit
telten Steueranspruche eines andern Kantons durch eine billige
Abgrenzung der widerstreitenden Interessen der beiden Steueran
sprecher zu beseitigen, wobei das Bundesgericht an allenfalls vor
handene einschlägige Vorschriften der kantonalen Steuergesetze, das
interkantonale Steuerrecht der beteiligten Kantone, nicht gebunden
ist (so auch Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 451).
Im vorliegenden Falle hat nun, mit Rücksicht auf den
3.
Wohnsitz des Rekurrenten in Basel, der Kanton Basel Stadt die
allgemeine Befugnis zur Besteuerung seiner Person und seines
Vermögens, soweit dieses nicht in Beziehungen zu andern Kantonen
steht, die deren teilweise Steuerberechtigung zu begründen geeignet
sind. Solche Beziehungen bestehen aber, gemäß der bisherigen
Praxis, einerseits zum Kanton Appenzell A. Rh. hinsichtlich des
in der Gemeinde Schwellbrunn gelegenen Grundeigentums, sowie
auch des anderweitigen, im dortigen Geschäftsbetrieb des Rekurrenten
investierten Vermögens, und anderseits zum Kanton St. Gallen
wegen der Kommanditbeteiligung des Rekurrenten in einem st. galli
schen Geschäftsunternehmen. Über die konkurrierende Berechtigung
aller drei Kantone zur Besteuerung des Rekurrenten herrscht denn
auch grundsätzlich kein Streit; dem gerichtlichen Entscheide unter
breitet ist vielmehr nur die gegenseitige Abgrenzung der
Vermögenssteueransprüche der Kantone Appenzell A. Rh.
und Basel Stadt, während der Steueranspruch des Kantons
St. Gallen vom Rekurrenten auch in dieser Hinsicht nicht ange
fochten wird, so daß auf das ihm unterstehende Vermögensobjekt
(Kommanditkapital) nur insoweit Rücksicht zu nehmen ist, als
es den Umfang des Steuerrechts der beiden andern Kantone beein
flußt.
Für die so umschriebene Streitsache ist der Umstand ohne Be
lang, daß der Kanton Basel Stadt einen Teil des bisher vom
Rekurrenten versteuerten Vermögens nunmehr als Vermögen seiner
ebenfalls in Basel wohnhaften Kinder zur Steuer heranziehen kann.
Denn wenn auch das Vermögen des Rekurrenten und seiner Ehe
frau zu deren Lebzeiten als steuerrechtliche Einheit im Besitze des
Ehemanns behandelt worden war, so ist doch der Rekurrent für
die mit dem Tode der Ehefrau durch Erbgang an die Kinder ge
fallene und diesen effektiv ausgehändigte Vermögensquote unzweifel
haft nicht mehr steuerpflichtig, und es erweist sich daher das Argu
ment der Rekursantwort des Regierungsrates von Appenzell
A. Rh., Basel habe kein Recht auf die durch jene Veränderung der
Vermögenszugehörigkeit bewirkte Erhöhung seines bisherigen Steuer
anteils zu Ungunsten von Appenzell, ohne weiteres als unbehelflich.
4. Nach den in Fakt. E oben erwähnten Steuervorschriften
von Appenzell A. Rh. und Basel Stadt begründet in diesen beiden
Kantonen der Wohnsitz die allgemeine Steuerpflicht für das gesamte
Vermögen, wobei hier wie dort nur das reine Vermögen als
steuerpflichtig erklärt ist. Hätte also der Rekurrent auch seinen
appenzellischen Geschäftsbetrieb nebst zugehörigem Liegenschaftsbesitz
im Wohnsitzkanton Basel, so könnte er daselbst nur für den Ge
samtwert aller dieser Aktiven unter Abzug der gesamten Schulden
zur Vermögenssteuer herangezogen werden, und das gleiche wäre
im Kanton Appenzell A. Rh. der Fall, wenn der Rekurrent umgekehrt
seinen Wohnsitz, unter Umwandelung des eigenen Basler Wohn
hauses in bewegliches Vermögen, nach jenem Kanton verlegte. Nun
bewegt sich sein gesamtes Reinvermögen (mit Einschluß der
St. Galler Kommandite von 50,000 Fr.) unbestrittenermaßen
zwischen 180,000 Fr. und 190,000 Fr.; denn es beträgt nach
dem amtlichen Erbgangsinventar und der behördlich genehmigten
Teilungsaufstellung vom Juli 1912 rund 187,000 Fr. und nach
der auf den gleichen Taxationen beruhenden Bilanz des Rekur
renten pro Ende Januar 1913 181,000 Fr. Die Steuerein
schätzungen für Schwellbrunn (110,000 Fr.) und für Basel
(67,500 Fr.) kommen aber diesem Gesamtbetrage so nahe, daß für
die Besteuerung der Kommandite in St. Gallen nur der auf alle
Fälle ungenügende Betrag von höchstens 10,000 Fr. verbliebe.
Diese Einschätzungen hätten somit in der Tat eine Über oder
Doppelbesteuerung zur Folge, die nach den vorstehenden Erwägungen
unzulässig ist, weil sie lediglich in der Tatsache ihren Grund hat,
daß der Wohnsitz und der Ort des Geschäftsbetriebs und der da
selbst gelegenen Immobilien nicht demselben Kantone angehören.
Einem solchen Auseinanderfallen wesentlicher steuerrechtlicher Be
ziehungen trägt allerdings die Steuergesetzgebung der beiden Kan
tone in gewissem Umfange Rechnung. Denn Basel Stadt nimmt
einerseits, bei den im Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen, von
der Besteuerung aus: die unter eine fremde Steuerhoheit fallenden
auswärts gelegenen Liegenschaften, Geschäfts und Kommanditanteile
( 17 Ziff. 1 des Steuergesetzes), und gestattet anderseits auch
den auswärts wohnenden Steuerpflichtigen auf ihrem im Kanton
versteuerbaren Liegenschafts und Geschäftsvermögen ( 17 Ziff. 2
und 3 des Steuergesetzes) den Schuldenabzug, und zwar im Ver
hältnisse der Gesamtschulden zum Gesamtvermögen , wie 17
Ziff. 2 bezüglich der inländischen Hypothekarschulden ausdrücklich
vorschreibt und die (dem Bundesgericht bereits bekannte) Praxis,
welche die Rekursantwort des Regierungsrates bestätigt, allgemein
d. h. bezüglich aller Schulden verfährt. Und Appenzell A. Rh.
schließt wenigstens das außerhalb des Kantons liegende unbe
wegliche Vermögen , wenn auch nur mit dem gegen die bundes
gerichtliche Praxis in interkantonalen Doppelbesteuerungsstreitsachen
verstoßenden Vorbehalte des Nachweises, daß es anderswo versteuert
werde, von der kantonalen Steuerpflicht aus ( 14 Ziff. 1 des
Steuergesetzes). Hingegen gewährt es dem Nichteinwohner des
Kantons auf dem daselbst versteuerbaren inländischen unbeweglichen
und Geschäftsvermögen ( 14 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes
keinerlei Schuldenabzug; denn den Abzug der Hypothekarschulden
verbietet Ziffer 2 ausdrücklich, und den Geschäftsschulden wird
nach der Stellungnahme der Steuerbehörden im vorliegenden Falle
ebenfalls keine Rücksicht getragen, sondern lediglich die mögliche
effektive Verminderung des Geschäftskapitals zum Zwecke ihrer
Tilgung anerkannt. In diesem Ausschluß des Schuldenabzuges
kommt der Gedanke der Realbesteuerung zum Ausdruck, wonach die
der kantonalen Steuerhoheit unterstehenden einzelnen Vermögens
objekte als solche, ohne Rücksicht auf ihren Wert für den Ver
mögensträger, Gegenstand der Besteuerung bilden. Das baselstädtische
System des Schuldenabzugs dagegen entspricht der Auffassung der
Vermögenssteuer als Personalsteuer, bei der der Vermögens
träger selbst in Berücksichtigung seiner gesamten ökonomischen
Situation und Leistungsfähigkeit besteuert wird und demnach die
einzelnen Vermögensobjekte nur im Rahmen der Gesamtvermögens
lage, nach Maßgabe ihres Wertes für die Bildung des steuerpflich
tigen Reinvermögens bei Abzug der gesamten Passiven von den
gesamten Aktiven, in Betracht fallen. Auf diese Ungleichheit der
Regelung des Schuldenabzugs in den zwei Kantonen ist die vor
liegende Doppelbesteuerung zurückzuführen.
5. Fragt es sich daher, durch welche einheitliche Ordnung
der Schuldenverlegung diese Doppelbesteuerung zu beseitigen sei,
so ist davon auszugehen, daß die allgemeine Personal oder Sub
jektsteuer, deren sinngemäße interkantonale Ausgestaltung das
baselstädtische System des Schuldenabzugs erfordert, die gerechtere,
moderne Form der Vermögensbesteuerung (vgl. hierüber Speiser's
bereits erwähnte Abhandlung in Zeitschr. f. schweiz. Recht, 28 S.
3 7) darstellt, durch welche die Objektsteuer, wie sie namentlich
als reine Grundsteuer vom Liegenschaftsbesitz vorkommt, mehr und
mehr verdrängt wird. (Nach MAX DE CÉRENVILLE, Impôts en
Suisse, S. 66 bestand eine solche Grundsteuer schon im Jahre
1898 nur noch in drei Kantonen). Auf der Grundlage einer all
gemeinen Reinvermögenssteuer hat denn auch Speiser in seinem
Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend das Verbot der Doppel
besteuerung, zu Handen einer Konferenz der kantonalen Finanz
direktionen, vom März 1901 (Ztschr. f. schweiz. Recht, 43 1902,
S. 588 ff.) die Vorschrift des dem Verhältnis der Gesamtpassiven
zu den Gesamtaktiven entsprechenden Schuldenabzuges vorgeschlagen,
sowohl für die Liegenschaftsbesteuerung außerhalb des Wohnsitzkan
tons hinsichtlich der Hypothekarschulden (Art. 6 Abs. 2), als auch
für die Besteuerung eines auswärtigen Geschäftbetriebes hinsichtlich
der zugehörigen Schulden (Art. 7 Abs. 2), und diesen Vorschlag,
was speziell die Liegenschaftsbesteuerung betrifft, in seinem Referate
über den Gesetzesentwurf für den schweizerischen Juristenverein
(a. a. O., S 557 ff., spez. S. 572 74) näher begründet. Die
gleiche Auffassung vertritt ferner Burckhardt im Kommentar zur
BV (S. 452 und 454). Dieser Pflicht des Kantons des Liegen
schafts oder Geschäftsbetriebsortes zum Schuldenabzug muß aber
naturgemäß das Recht des Wohnsitzkantons gegenüberstehen, zur
Ermittelung des Umfangs seines eigenen Vermögenssteueranspruchs
die im angegebenen Sinne proportionale Quote der Gesamtschulden
des Steuerpflichtigen auf dessen auswärtige Liegenschafts oder
Geschäftsaktiven zu verlegen. Zur Entscheidung durch die Bundes
behörden ist die Frage mit Bezug auf auswärtiges Geschäftsver
mögen noch nicht gekommen: dagegen hat hinsichtlich der auswär
tigen Liegenschaften das Bundesgericht allerdings bisher in kon
stanter Praxis die Auffassung vertreten, daß sich der Liegenschafts
kanton" einen Abzug von Schulden vom Wert der Liegenschaften
bei Besteuerung nicht gefallen zu lassen brauche (vgl. z. B. A. S.
20 Nr. 43 Erw. 5 S. 268 und 37 I Nr. 53 Erw. 2 S. 264
nebst den dortigen Verweisungen). Allein diese Praxis erklärt sich
lediglich daraus, daß das Bundesgericht dabei die Liegenschafts
besteuerung stets aus dem Gesichtspunkte der Objektsteuer betrach
tete, zu deren Anwendung auf das von ihrem Hoheitsbereiche um
faßte Vermögen es die Kantone grundsätzlich berechtigt erklärte.
Sie erscheint deshalb bei erneuter Prüfung jedenfalls dann nicht
als gerechtfertigt, wenn ein Kanton nach seinem internen Steuer
system an sich die Liegenschaftssteuer tatsächlich nicht als Objekt
steuer, sondern als Bestandteil einer allgemeinen und nur vom
Reinvermögen erhobenen Subjektsteuer behandelt. Es widerspricht,
entgegen dem früheren Standpunkte der Bundesbehörden (vgl. BGE
7 Nr. 22 Erw. 2 S. 205 und die dortigen Verweisungen), doch
schon dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, den Liegenschaftsbesitz
(oder auch das Geschäftsvermögen) der Kantons einwohner, d. h.
der Großzahl der Steuerpflichtigen, deren Besteuerung das dem
Steuerrechte zugrunde liegende System kennzeichnet, im Sinne
einer allgemeinen Reinvermögenssteuer heranzuziehen, gleichzeitig
aber vom innerkantonalen Liegenschaftsbesitz (Geschäftsvermögen)
der auswärts, in andern Kantonen, Wohnenden schlechthin
den vollen Objektswert (Aktivenbetrag) als Vermögen zu besteuern.
Denn irgend ein zureichender Grund für diese rechtsungleiche Be
handlung der auswärtigen gegenüber den kantonsangehörigen
Steuerpflichtigen ist nicht ersichtlich; insbesondere kann als solcher
nicht etwa der Umstand ins Feld geführt werden, daß Grundbesitz
und Geschäftsbetrieb in besonders hohem Maße den Schutz der
staatlichen Einrichtungen genössen, da sich damit nur die allge
meine Belastung jener Vermögensbestandteile mit einer speziellen
Grund oder Gewerbesteuer, nicht dagegen eine rechtliche Differen
zierung der Steuerpflicht nach dem Wohnsitze des Vermögensträgers
begründen läßt. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Sonderbehand
lung der auswärts wohnenden Steuerpflichtigen aus dem Gesichts
punkte der Rechtsgleichheit haben sich auch Speiser (Abhandlung
in Ztschr. f. schweiz. Recht 28 1887 S. 16 und Gesetzesent
wurf: Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2, ebendaselbst 43 1902
S. 574 und 590) und Burckhardt (Kommentar zur BV,
453) ausgesprochen. Ferner ist diese Auffassung, speziell hin
sichtlich der Liegenschaftsbesteuerung, schon zum Ausdruck gelangt
im bundesrätlichen Entwurf eines Bundesgesetzes über die inter
kantonalen Besteuerungsverhältnisse vom Jahre 1862, Art. 2 Abs. 2
(BBl. 1862 III S. 536 und 519/20), sowie auch in dem der
Preisschrift Schreibers über das Verbot der Doppelbesteuerung
(1882) beigefügten Gesetzesentwurf, Art. 3 (S. 265). Ebenso
wird sie vertreten in dem 1890 erschienenen Werke von Schanz,
Steuern der Schweiz, S. 81, während inzwischen allerdings der
Bundesrat in seinem Gesetzesentwurfe betr. das Verbot der Doppel
besteuerung vom Jahre 1885, Art. 4 Abs. 2 (BBl. 1885 I
S. 561 und 547), die unbeschränkte Kompetenz der Kantone zur
Regelung der Frage des Schuldenabzuges anerkannt hatte.
Soweit die beteiligten Kantone dem System nach übereinstim
mend auf dem Boden der Vermögenssteuer als Personalsteuer
stehen, rechtfertigt sich die in Rede stehende Abgrenzung der kon
kurrierenden Steueransprüche auch nach Analogie der Erbschafts
steuer, bei der das Bundesgericht mit Rücksicht auf ihren Charakter
als einer an den Erbschaftsübergang geknüpften allgemeinen Rein
vermögenssteuer den Grundsatz der proportionalen Schuldenverlegung
auf den separat steuerpflichtigen auswärtigen Grundbesitz stets an
erkannt hat (vgl. den grundlegenden Entscheid i. S. Dölli: A.S.
10 Nr. 67 Erw. 2 S. 447 f.). Diesen Grundsatz hat das Bundes
gericht ferner schon zur Anwendung gebracht im Falle der Besteue
rung eines Geschäftes, dessen Anlagen und Einrichtungen sich über
das Gebiet zweier Kantone erstreckten (A. S. 26 1 Nr. 3 Erw. 2
S. 27), sowie neuestens auch in einem dem heutigen teilweise,
hinsichtlich der verschiedenen Kantonszugehörigkeit von Wohnort
und Grundbesitz einer Privatperson, analogen Falle (Urteil vom
16. Oktober 1913 i. S. Iberg Spiller )
der jedoch insofern
umgekehrt lag und daher im Rahmen der bisherigen Praxis ent
schieden werden konnte, als damals der Liegenschaftskanton
(Basel Stadt) den proportionalen Schuldenabzug anerkannte und
der Kanton des Wohnortes (Basel Landschaft) zur entsprechenden
Rücksichtnahme auf die Gesamtschulden des Steuerpflichtigen ver
halten wurde.
Gegen diese Schuldenverlegung kann mit Grund nicht einge
wendet werden, daß die Ermittelung des auf verschiedene Kantone
entfallenden Gesamt vermögens und damit des für den Schulden
abzug maßgebenden Verhältnisses der Passiven zu den Aktiven dem
einzelnen Kanton nicht möglich sei; denn die Steuerbehörden jedes
beteiligten Kantons sind natürlich befugt, vom Steuerpflichtigen
die den von ihm gewünschten Schuldenabzug rechtfertigenden Aus
weise zu verlangen, wie es Speiser im erwähnten Art. 6 Abs. 2
seines Bundesgesetzentwurfes vorsah und auch Art. 17 Ziffer
des baselstädtischen Steuergesetzes ausdrücklich vorschreibt. Auch die
mögliche Verschiedenheit der Taxationsgrundsätze in den verschiedenen
Kantonen steht ihrer Durchführung nicht entscheidend entgegen,
sondern auch in diesem Punkte ist jeder Kanton an sich berechtigt,
das ihm steuerpflichtige Vermögen nach seinen eigenen Vorschriften
einzuschätzen; gegenüber einer hieraus allfällig resultierenden über
mäßigen Belastung des Steuerpflichtigen aber hat das Bundesge
richt im Sinne der Erwägung 2 oben einzuschreiten, gleich wie
es dies im angeführten Falle der Besteuerung eines einheitlichen
Geschäftsbetriebes durch zwei Kantone bereits getan hat. Zu Be
denken könnte lediglich der Umstand Anlaß bieten, daß beim frag
lichen Schuldenabzugssystem die verhältnismäßige Steuerberechtigung
der konkurrierenden Kantone von der Art der Vermögensverwen
dung des Steuerpflichtigen insofern beeinflußt wird, als sie sich
verschieden gestaltet, je nachdem der Steuerpflichtige seinen Verbind
lichkeiten durch direkten Vermögensverbrauch oder aber durch In
anspruchnahme des Kredites nachkommt. Denn im ersten Falle
wird die Steuerpflicht nur da herabgesetzt, wo die Vermögensver
Oben Nr. 39 S. 343 ff.
minderung effektiv eintritt, im letzteren dagegen proportional mit
Bezug auf sämtliche Aktiven, ohne Rücksicht auf allfällige besondere
Beziehungen der Schulden zu einzelnen Vermögensbestandteilen, wie
sie namentlich bei Hypothekar oder Geschäftsschulden bestehen.
Diesem Eniflusse des Steuerpflichtigen kann jedoch, soweit er als
ungebührlich erscheint, in genügender Weise durch den Vorbehalt
begegnet werden, daß solchen Schulden, die erkennbar lediglich zum
Zwecke einer Verschiebung der bisherigen Steuerverhältnisse, d. h.
ohne jeden annehmbaren inneren Grund, eingegangen worden sind,
diese Wirkung versagt wird.
6. Aus der vorstehenden Erwägung folgt, daß auch der
Kanton Appenzell A. Rh., dessen Steuerrecht gleich dem des Kan
tons Basel Stadt systematisch auf dem Boden der allgemeinen
Reinvermögenssteuer steht, verpflichtet ist, von dem durch unbe
strittene Taxation ermittelten Werte der im Kanton versteuerbaren
Aktiven des Rekurrenten den Schuldenbetrag in Abzug zu bringen,
der nach dem Verhältnis der ausgewiesenen Gesamtschulden zu den
ausgewiesenen Gesamtaktiven auf jene Steuerobjekte entfällt. Dabei
kann der Einwand des Regierungsrates von Appenzell A. Rh., daß
es sich bei der angeblichen Schuld des Rekurrenten gegenüber seinen
Kindern im Betrage von 40,000 Fr. jedenfalls um ein lediglich
zu Steuerzwecken geschaffenes Schuldverhältnis handle, das, sofern
es überhaupt bestehe, richtigerweise durch Verwendung eines ent
sprechenden Teils der in Basel versteuerbaren Aktiven beseitigt wer
den sollte, nicht als berechtigt anerkannt werden. Denn die An
weisung von auszahlungspflichtigem Kindesvermögen in der Form
einer den väterlichen Geschäftsbetrieb belastenden Schuldverpflichtung
mag es sich hiebei um eine auf den Geschäftsliegenschaften
versicherte Hypothekarschuld oder um eine gewöhnliche buchmäßige
Geschäftsschuld handeln, was hier nicht völlig abgeklärt ist-
erscheint in Verhältnissen vorliegender Art, wo ein wesentlicher Teil
des väterlichen Vermögens in Liegenschaften und in einem Geschäfte
investiert ist, an sich nicht als ungewöhnlich, und im besonderen
bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Rekurrent
sich bei der Art der Abfindung seiner Kinder tatsächlich von Steuer
rücksichten im Sinne einer beabsichtigten Verkürzung des Steuer
anspruches des Kantons Appenzell hätte leiten lassen. Die appen
zellischen Steuerbehörden haben somit die streitige Steuerpflicht
des Rekurrenten auf der angegebenen Grundlage neu zu bestimmen;-
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß die Steuerveranlagung
des Rekurrenten im Kanton Appenzell A. Rh. gemäß den Mit
teilungen der Kantonskanzlei dieses Kantons an ihn, vom 17.
Februar und 7. April 1913, im Sinne der Erwägungen aufge
hoben wird.