Art. 17, 245 ff., 250 and 260 SchKG; Art. 213 Ziff. 2 SchKG; distinction between supervisory complaint and civil action. A bankruptcy administration’s sale contract with a creditor, including set-off clauses, is as such not challengeable by complaint, save for lack of authority or approval. By contrast, the omission from the collocation schedule of the secured claim and the precise objects allegedly subject to pledge constitutes a procedural defect reviewable by complaint. The schedule must disclose not only the existence of the secured claim but also the scope of the security; where real estate is pledged, the attached movables and fruits must be identified, even if the pledge concerns a mortgage note and thus an indirect pledge of the land and its accessories. Creditors’ judicial contestation rights under Art. 250 SchKG may not be displaced by a prior contractual settlement.
Am 28. Mai 1912, alse innert der Auflagefrist, hatte darauf Fürsprech Dr. Räber in Küßnacht namens der Ersparniskasse Uri gegen die Bank in Zug beim Bezirksgericht Schwyz Klage mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht: es sei festzustellen
Januar 1913, wieder fallen gelassen und Erledigung der Sache verlangt. Durch Erkenntnis vom 20. Mai 1913 wies darauf die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde wegen Inkompetenz von der Hand, da über die damit gestellten Anträge nur die Gerichte entscheiden könnten. Die Ersparniskasse Uri und Mitbeteiligte zogen dieses Erkenntnis an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie da rauf hinwiesen, daß die Gegenpartei im Prozeß die Zuständigkeit des Kollokationsrichters bestritten habe, und ferner ausführten: der Kollokationsplan leide an einem formellen Mangel, in dem er keinen Aufschluß darüber gebe, daß durch Abtretung der Hypotheken an die Bank in Zug und durch Verrechnung der Kaufsumme mit der Forderung der Bank dieser ein Pfandrecht an den Maschinen und am Inventar verschafft worden sei, das ihr gesetzlich nicht zustehe. Sollte man aber der Ansicht sein, daß das Kaufgeschäft mit der Bank in Zug den Kollokationsplan nicht berühre, so wäre auf dem Beschwerdewege das ganze Geschäft nach Art. 213 Ziff. 2 SchKG anfechtbar, weil damit die Kon kursverwaltung in widerrechtlicher Weise einen Konkursgläubiger zum Nachteil der anderen bevorzugt habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde schloß sich indessen der Auffas sung der ersten Instanz an und wies durch Entscheid vom 9. Juli 1913 den Rekurs ab. B. Gegen diesen den Parteien am 17. Juli 1913 zuge stellten Entscheid rekurrieren die Ersparniskasse Uri und Mitbe teiligte an das Bundesgericht, indem sie an ihren früheren An trägen und Vorbringen festhalten. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Verweisung auf die Motive ihres Entscheides auf Verwerfung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
das Kaufgeschäft innert der gesetzlichen Beschwerdefrist als für die Masse unverbindlich anzufechten. Könnte sich die Konkursver waltung für ihr Vorgehen nur auf den Beschluß der ersten Gläubigerversammlung stützen, so müßte deshalb die Beschwerde in ihrem ersten Teile aus diesem Grunde gutgeheißen werden. Denn einerseits ist klar, daß die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf der Liegenschaft nicht ohne weiteres auch diejenige in sich schloß, die auf der Liegenschaft haftenden verpfändeten Pfandtitel freihändig zu veräußern, und daß die Konkursverwaltung, indem sie dies tat, den ihr erteilten Auftrag überschritt. Andererseits liegt nichts dafür vor, daß die Rekurrenten von diesem Teile des Kauf vertrages vor der Auflegung des Kollokationsplanes Kenntnis erhalten hätten, so daß ihnen der Einwand der Verspätung nicht entgegengehalten werden könnte. Nun hat aber die zweite Gläubi gerversammlung dem ihr vorgelegten Vertrage nachträglich in allen Teilen zugestimmt und damit auch den Freihandverkauf der Titel genehmigt, so daß er aus diesem Gesichtspunkte nicht mehr zu beanstanden ist. 3. Damit ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch nicht gesagt, daß das Vorgehen der Konkursverwaltung über haupt der Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich sei. Denn was die Rekurrenten mit der Beschwerde anfechten, ist nicht nur die im Wege der Verrechnung erfolgte Befriedigung der Bank in Zug für ihre Konkursforderung an sich: vielmehr richtet sich ihre Rüge auch dagegen, daß die Konkursverwaltung es unterlassen habe, das damit der Bank zuerkannte Vorrecht am Erlös der verkauften Mobilien im Kollokationsplan zum Ausdruck zu bringen, und daß sie auf diese Weise die Frage, in welchem Umfange jene von Rechts wegen Anspruch auf Be friedigung aus dem Massevermögen gehabt hätte, dem gericht lichen Austrage im Sinne von Art. 250 SchKG entzogen habe. Insoweit hat man es aber nicht mehr mit einer Anfechtung des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes zwischen der Konkursverwaltung und der Bank, sondern mit einer Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu tun, deren Beurteilung unzweifel haft in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden fällt. Es frägt sich daher, ob eine solche Verletzung wirklich vorliege und wenn ja, welche Folgerungen sich daraus für das weitere Verfahren er geben. 4. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Entscheid darüber, ob und inwieweit eine Konkursforderung Anspruch auf Deckung aus dem Massevermögen habe, im Kollo kationsplan zu treffen ist, die in diesem enthaltenen Verfügungen der Konkursverwaltung aber für die einzelnen Gläubiger nur in soweit verbindlich sind, als sie von dem ihnen in Art. 250 ein geräumten Rechte zur gerichtlichen Anfechtung des Planes keinen Gebrauch gemacht haben. Dieses vom Gesetze jedem einzelnen Gläubiger gewährleistete Recht darf und kann ihm nicht dadurch entzogen werden, daß die Konkursverwaltung einen Ansprecher befriedigt, bevor dessen Anrechte im Kollokationsverfahren festge stellt sind, auch dann nicht, wenn dies mit Zustimmung der Gläu bigerversammlung, d. h. der Mehrheit der Gläubiger geschieht. Die durch die im Kaufvertrag enthaltene Verrechnungsklausel be wirkte Tilgung der Konkursforderung der Bank in Zug kann daher allerdings als solche im Beschwerdeverfahren nicht ange fochten werden, weil sie auf rechtsgeschäftlicher Grundlage beruht: dagegen kann sie den Gläubigern, welche ihr nicht zugestimmt haben, nicht etwa auch in dem Sinne entgegengehalten werden, daß sie die darin implicite enthaltene Anerkennung der Ansprache der Bank, bezw. ihres Rechts auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der verkauften Aktiven als für sich verbindlich hinneh men und sich eine daraus allfällig resultierende materiell ungerecht fertigte Verkürzung ihrer Konkursdividende gefallen lassen müßten. Die Konkursverwaltung war daher nicht berechtigt, bei Erstellung des Kollokationsplanes einfach von der durch den Kaufvertrag geschaffenen Situation auszugehen, sondern sie hatte die Ansprache der Bank auf Grund der Verhältnisse, wie sie vor jenem be standen, zu kollozieren und damit den einzelnen Gläubigern die Möglichkeit zu eröffnen, den wirklichen Umfang der Anrechte der Bank am Masseerlöse gerichtlich feststellen zu lassen. Dazu hätte aber auch die genaue Angabe der Objekte gehört, auf die sich das Pfandrecht der Bank nach der Meinung der Konkursverwaltung erstrecken sollte. Denn der Kollokationsplan hat nicht nur über die Existenz der pfandversicherten Forderung und des Pfandrechtes,
sondern auch über den Umfang des letzteren Aufschluß zu geben: handelt es sich um die Verpfändung einer Liegenschaft, so sind da her darin auch die mitverhafteten Früchte, Erträgnisse und Be weglichkeiten genau zu bezeichnen (Jaeger, Kommentar zu Art. 247 N. 3, KV Art. 60). Daß die Bank nicht Inhaberin, son dern nur Faustpfandgläubigerin der Titel war, ändert daran nichts, da sie auch als solche von Rechts wegen nicht die separate Ver wertung der Titel hätte verlangen können, sondern nur Anspruch auf verhältnismäßige, d. h. deren hypothekarischem Rang entspre chende Deckung aus dem Erlöse der von der Hypothekarhaftung erfaßten Objekte gehabt hätte (KV Art. 76, Sep. Ausg. 15 Ntr. 59 ). Darin, daß die Konkursverwaltung eine solche Kollo kation unterlassen und auf Grund des Kaufvertrages die An sprache der Bank aus dem Kollokationsplan eliminiert hat, liegt ein formeller Mangel des Planes, der nach feststehender Praxis auf dem Beschwerdewege gerügt werden kann und durch entspre chende Ergänzung desselben zu heben ist. Daß die Rekurrenten eine solche Berichtigung nicht ausdrücklich beantragt haben, steht deren Anordnung nicht entgegen, da aus ihren Ausführungen im Rekurse an die Vorinstanz unzweideutig hervorgeht, daß sie die von der Konkursverwaltung vorgenommene Tilgung der Forderung der Bank in Zug nicht nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 213 Ziff. 2 SchKG sondern auch aus demjenigen der mangelnden Kollokation anfechten wollten. Ebenso kann die Ergänzung des Planes nicht etwa im Hinblick auf den von den Rekurrenten ein geleiteten Prozeß als überflüssig abgelehnt werden; denn es ist ohne weiteres klar, daß die Rekurrenten mit dieser Klage nicht zum Ziele gelangen können, da sie ja damit nicht eine von der Konkursverwaltung getroffene Kollokationsverfügung anfechten, sondern einen angeblichen Rechtsanspruch der Masse gegen die Bank in Zug geltend machen, wozu sie ohne Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG nicht befugt sind. Der Rekurs ist daher in dem Sinne begründet zu erklären, daß die Konkursverwaltung angewiesen wird, den Kollokationsplan durch Aufnahme der ur sprünglichen Forderung der Bank in Zug und Feststellung der vor dem Kaufvertrag auf den Liegenschaften haftenden Pfandlasten Ges.-Ausg. 38 I Nr. 103. unter genauer Bezeichnung der Objekte, auf die sich die Pfand haft erstreckt, zu ergänzen. Ergibt sich alsdann im Kollokations verfahren, daß die der Bank verpfändeten Titel auf die verkauften Mobilien oder auf einzelne Kategorien derselben kein Pfandrecht hatten, so ist damit festgestellt, daß deren Erlös zu Unrecht ihr zugewiesen worden ist. Die Konkursverwaltung wird daher dafür zu sorgen haben, daß der entsprechende Betrag den Gläubigern, welche den Kollokationsprozeß gegen die Bank durchgeführt haben bezw. wenn die Pfandhaft schon im Kollokationsplan verneint werden sollte, allen Gläubigern nach Maßgabe des Ranges ihrer Forderungen zukommt (Art. 250 Abs. 3 SchKG). Wie sie vor zugehen habe, um die dazu erforderliche Summe zu Handen der Berechtigten zu beschaffen, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht zu erörtern, sondern wird im Streitfalle dannzumal zu entschei den sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird mit Bezug auf Begehren 2 (B) der Be schwerdeschrift abgewiesen, mit Bezug auf Begehren 1 (A) da gegen in dem Sinne begründet erklärt, daß die Konkursverwal tung angehalten wird, ohne Rücksicht auf die vorgenommene Ver rechnung den Kollokationsplan durch Aufnahme der ursprüng lichen Forderung der Bank in Zug und Feststellung der vor dem Kaufvertrage auf der Liegenschaft haftenden Pfandlasten unter genauer Angabe darüber, ob und welche Titel auch auf die Ma schinen und Mobilien Pfandrecht hatten, zu ergänzen.