BGE 39 I 514
BGE 39 I 514Bge17.07.1913Originalquelle öffnen →
Am 28. Mai 1912, alse innert der Auflagefrist, hatte darauf Fürsprech Dr. Räber in Küßnacht namens der Ersparniskasse Uri gegen die Bank in Zug beim Bezirksgericht Schwyz Klage mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht: „es sei festzustellen „1. daß die durch den Kaufvertrag vom August 1911 mit den „Liegenschaften der Rigi A.=G. mitverkauften Mobilien, nämlich „Maschinen und Apparate im Schätzungswerte von Fr. 45,784 90 7,311 11 „Mobiliar 547 64 „Werkzeug 20,000 — „Patente und Verfahren zu werten auf Total Fr. 73,643 65 „nicht für die auf den verkauften Liegenschaften der Rigi A.=G. „haftenden Hypotheken dinglich mitverhaftet seien; „2. daß daher der proportionale auf die Mobilien entfallende „Anteil am Kaufpreis von 105,000 Fr., nämlich 43,600 Fr. „gemäß Art. 213 Ziff. 2 SchKG vermittelst der Hypotheken nicht „verrechenbar sei; „3. die im Kaufvertrage vom August 1911 auch für den „Kaufpreisanteil der Mobilien vorgenommene Verrechnung sei dem¬ „nach als rechtswidrig aufzuheben und die Beklagte zu verhalten, „neben der vereinbarten Barzahlung von 18,256 Fr. 95 Cts. „noch einen weiteren Betrag von 25,400 Fr., eventuell eine nach „richterlichem Ermessen festzusetzende Summe nebst Verzugszins „zu 5 Prozent seit 15. September 1911 in die Konkursmasse Rigi A.=G. einzubezahlen.“ Dieser Prozeß ist noch pendent. Beide Parteien haben darin für den Fall des Unterliegens der Konkursverwaltung den Streit verkündet. Ferner erhob Dr. Räber namens der Ersparniskasse Uri sowie zweier weiterer Konkursgläubiger, der Société de perfection¬ nement aux lampes à filaments métalliques und der Com¬ pagnie internationale des lampes électriques Zircone Wolfram, beide in Brüssel, am 31. Mai 1912 bei der untern Aufsichtsbe¬ hörde Beschwerde gegen „das Konkursamt Arth bezüglich der Konkursverwaltung Rigi A.=G.“ (der Konkursbeamte von Arth ist Mitglied der Konkursverwaltung), worin er ausführte: Nach schwyzerischem Recht hafteten die Maschinen und Mobilien nicht dinglich für die Hypotheken. Wäre die Verwertung durch Ver¬ steigerung erfolgt, so hätten daher Liegenschaften und Mobilien getrennt versteigert werden müssen und den Hypothekargläubigern wäre nur der Liegenschaftserlös zugekommen. Dieses Rechtsver¬ hältnis sei nun dadurch umgangen worden, daß Liegenschaften und Mobiliar samthaft, ohne Ausscheidung des Wertes des letzteren verkauft worden seien und der Bank gestattet worden sei, auch den Erlös des Mobiliars mit ihrer Pfandforderung zu verrechnen. Dadurch sei es der Bank ermöglicht worden, ihre Titel vollwertig zu machen, während sie beim richtigen Vorgehen für die Diffe¬ renz zwischen der Gesamtbelastung der Liegenschaft von (65,000 Fr. Titel der Bank plus 21,743 Fr. 5 Cts. ihr vorgehende Hypo¬ theken —) 86,743 Fr. 5 Cts. und dem auf die Liegenschaften entfallenden Kaufpreistreffnis von 61,400 Fr., also für 25,343 Fr. 5 Cts. ungedeckt geblieben und in die fünfte Klasse verwiesen worden wäre. Dieser Betrag bilde einen Teil des Mobiliarwertes und könne daher nicht für die Hypotheken in Anspruch genommen werden. Die Konkursverwaltung habe die Bank in ungesetzlicher Weise bevorteilt, indem sie in Widerspruch zu Art. 213 Ziff. 2 SchKG nach Ausbruch des Konkurses eine Verrechnung zuge¬ lassen habe. Auch die Übernahme der Faustpfandtitel zu Eigentum sei rechtswidrig, da diese Titel weder verkauft noch versteigert hätten werden dürfen, sondern lediglich Anspruch auf verhältnis¬ mäßigen Anteil am Liegenschaftserlös gehabt hätten. Die gerügte Verrechnung sei zwar eher durch Klage anzufech¬ ten; für den Fall, daß der Richter diese für unzulässig halten sollte, werde vorsorglich zugleich Beschwerde erhoben mit nach¬ stehenden Anträgen:
Januar 1913, wieder fallen gelassen und Erledigung der Sache verlangt. Durch Erkenntnis vom 20. Mai 1913 wies darauf die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde wegen Inkompetenz von der Hand, da über die damit gestellten Anträge nur die Gerichte entscheiden könnten. Die Ersparniskasse Uri und Mitbeteiligte zogen dieses Erkenntnis an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie da¬ rauf hinwiesen, daß die Gegenpartei im Prozeß die Zuständigkeit des Kollokationsrichters bestritten habe, und ferner ausführten: der Kollokationsplan leide an einem formellen Mangel, in¬ dem er keinen Aufschluß darüber gebe, daß durch Abtretung der Hypotheken an die Bank in Zug und durch Verrechnung der Kaufsumme mit der Forderung der Bank dieser ein Pfandrecht an den Maschinen und am Inventar verschafft worden sei, das ihr gesetzlich nicht zustehe. Sollte man aber der Ansicht sein, daß das Kaufgeschäft mit der Bank in Zug den Kollokationsplan nicht berühre, so wäre auf dem Beschwerdewege das ganze Geschäft nach Art. 213 Ziff. 2 SchKG anfechtbar, weil damit die Kon¬ kursverwaltung in widerrechtlicher Weise einen Konkursgläubiger zum Nachteil der anderen bevorzugt habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde schloß sich indessen der Auffas¬ sung der ersten Instanz an und wies durch Entscheid vom 9. Juli 1913 den Rekurs ab. B. — Gegen diesen den Parteien am 17. Juli 1913 zuge¬ stellten Entscheid rekurrieren die Ersparniskasse Uri und Mitbe¬ teiligte an das Bundesgericht, indem sie an ihren früheren An¬ trägen und Vorbringen festhalten. C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Verweisung auf die Motive ihres Entscheides auf Verwerfung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
das Kaufgeschäft innert der gesetzlichen Beschwerdefrist als für die Masse unverbindlich anzufechten. Könnte sich die Konkursver¬ waltung für ihr Vorgehen nur auf den Beschluß der ersten Gläubigerversammlung stützen, so müßte deshalb die Beschwerde in ihrem ersten Teile aus diesem Grunde gutgeheißen werden. Denn einerseits ist klar, daß die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf der Liegenschaft nicht ohne weiteres auch diejenige in sich schloß, die auf der Liegenschaft haftenden verpfändeten Pfandtitel freihändig zu veräußern, und daß die Konkursverwaltung, indem sie dies tat, den ihr erteilten Auftrag überschritt. Andererseits liegt nichts dafür vor, daß die Rekurrenten von diesem Teile des Kauf¬ vertrages vor der Auflegung des Kollokationsplanes Kenntnis erhalten hätten, so daß ihnen der Einwand der Verspätung nicht entgegengehalten werden könnte. Nun hat aber die zweite Gläubi¬ gerversammlung dem ihr vorgelegten Vertrage nachträglich in allen Teilen zugestimmt und damit auch den Freihandverkauf der Titel genehmigt, so daß er aus diesem Gesichtspunkte nicht mehr zu beanstanden ist. 3. — Damit ist aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch nicht gesagt, daß das Vorgehen der Konkursverwaltung über¬ haupt der Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich sei. Denn was die Rekurrenten mit der Beschwerde anfechten, ist nicht nur die im Wege der Verrechnung erfolgte Befriedigung der Bank in Zug für ihre Konkursforderung an sich: vielmehr richtet sich ihre Rüge auch dagegen, daß die Konkursverwaltung es unterlassen habe, das damit der Bank zuerkannte Vorrecht am Erlös der verkauften Mobilien im Kollokationsplan zum Ausdruck zu bringen, und daß sie auf diese Weise die Frage, in welchem Umfange jene von Rechts wegen Anspruch auf Be¬ friedigung aus dem Massevermögen gehabt hätte, dem gericht¬ lichen Austrage im Sinne von Art. 250 SchKG entzogen habe. Insoweit hat man es aber nicht mehr mit einer Anfechtung des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes zwischen der Konkursverwaltung und der Bank, sondern mit einer Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu tun, deren Beurteilung unzweifel¬ haft in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden fällt. Es frägt sich daher, ob eine solche Verletzung wirklich vorliege und wenn ja, welche Folgerungen sich daraus für das weitere Verfahren er¬ geben. 4. — Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß der Entscheid darüber, ob und inwieweit eine Konkursforderung Anspruch auf Deckung aus dem Massevermögen habe, im Kollo¬ kationsplan zu treffen ist, die in diesem enthaltenen Verfügungen der Konkursverwaltung aber für die einzelnen Gläubiger nur in¬ soweit verbindlich sind, als sie von dem ihnen in Art. 250 ein¬ geräumten Rechte zur gerichtlichen Anfechtung des Planes keinen Gebrauch gemacht haben. Dieses vom Gesetze jedem einzelnen Gläubiger gewährleistete Recht darf und kann ihm nicht dadurch entzogen werden, daß die Konkursverwaltung einen Ansprecher befriedigt, bevor dessen Anrechte im Kollokationsverfahren festge¬ stellt sind, auch dann nicht, wenn dies mit Zustimmung der Gläu¬ bigerversammlung, d. h. der Mehrheit der Gläubiger geschieht. Die durch die im Kaufvertrag enthaltene Verrechnungsklausel be¬ wirkte Tilgung der Konkursforderung der Bank in Zug kann daher allerdings als solche im Beschwerdeverfahren nicht ange¬ fochten werden, weil sie auf rechtsgeschäftlicher Grundlage beruht: dagegen kann sie den Gläubigern, welche ihr nicht zugestimmt haben, nicht etwa auch in dem Sinne entgegengehalten werden, daß sie die darin implicite enthaltene Anerkennung der Ansprache der Bank, bezw. ihres Rechts auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der verkauften Aktiven als für sich verbindlich hinneh¬ men und sich eine daraus allfällig resultierende materiell ungerecht¬ fertigte Verkürzung ihrer Konkursdividende gefallen lassen müßten. Die Konkursverwaltung war daher nicht berechtigt, bei Erstellung des Kollokationsplanes einfach von der durch den Kaufvertrag geschaffenen Situation auszugehen, sondern sie hatte die Ansprache der Bank auf Grund der Verhältnisse, wie sie vor jenem be¬ standen, zu kollozieren und damit den einzelnen Gläubigern die Möglichkeit zu eröffnen, den wirklichen Umfang der Anrechte der Bank am Masseerlöse gerichtlich feststellen zu lassen. Dazu hätte aber auch die genaue Angabe der Objekte gehört, auf die sich das Pfandrecht der Bank nach der Meinung der Konkursverwaltung erstrecken sollte. Denn der Kollokationsplan hat nicht nur über die Existenz der pfandversicherten Forderung und des Pfandrechtes,
sondern auch über den Umfang des letzteren Aufschluß zu geben: handelt es sich um die Verpfändung einer Liegenschaft, so sind da¬ her darin auch die mitverhafteten Früchte, Erträgnisse und Be¬ weglichkeiten genau zu bezeichnen (Jaeger, Kommentar zu Art. 247 N. 3, KV Art. 60). Daß die Bank nicht Inhaberin, son¬ dern nur Faustpfandgläubigerin der Titel war, ändert daran nichts, da sie auch als solche von Rechts wegen nicht die separate Ver¬ wertung der Titel hätte verlangen können, sondern nur Anspruch auf verhältnismäßige, d. h. deren hypothekarischem Rang entspre¬ chende Deckung aus dem Erlöse der von der Hypothekarhaftung erfaßten Objekte gehabt hätte (KV Art. 76, Sep.=Ausg. 15 Ntr. 59 ). Darin, daß die Konkursverwaltung eine solche Kollo¬ kation unterlassen und auf Grund des Kaufvertrages die An¬ sprache der Bank aus dem Kollokationsplan eliminiert hat, liegt ein formeller Mangel des Planes, der nach feststehender Praxis auf dem Beschwerdewege gerügt werden kann und durch entspre¬ chende Ergänzung desselben zu heben ist. Daß die Rekurrenten eine solche Berichtigung nicht ausdrücklich beantragt haben, steht deren Anordnung nicht entgegen, da aus ihren Ausführungen im Rekurse an die Vorinstanz unzweideutig hervorgeht, daß sie die von der Konkursverwaltung vorgenommene Tilgung der Forderung der Bank in Zug nicht nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 213 Ziff. 2 SchKG sondern auch aus demjenigen der mangelnden Kollokation anfechten wollten. Ebenso kann die Ergänzung des Planes nicht etwa im Hinblick auf den von den Rekurrenten ein¬ geleiteten Prozeß als überflüssig abgelehnt werden; denn es ist ohne weiteres klar, daß die Rekurrenten mit dieser Klage nicht zum Ziele gelangen können, da sie ja damit nicht eine von der Konkursverwaltung getroffene Kollokationsverfügung anfechten, sondern einen angeblichen Rechtsanspruch der Masse gegen die Bank in Zug geltend machen, wozu sie ohne Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG nicht befugt sind. Der Rekurs ist daher in dem Sinne begründet zu erklären, daß die Konkursverwaltung angewiesen wird, den Kollokationsplan durch Aufnahme der ur¬ sprünglichen Forderung der Bank in Zug und Feststellung der vor dem Kaufvertrag auf den Liegenschaften haftenden PfandlastenGes.-Ausg. 38 I Nr. 103. unter genauer Bezeichnung der Objekte, auf die sich die Pfand¬ haft erstreckt, zu ergänzen. Ergibt sich alsdann im Kollokations¬ verfahren, daß die der Bank verpfändeten Titel auf die verkauften Mobilien oder auf einzelne Kategorien derselben kein Pfandrecht hatten, so ist damit festgestellt, daß deren Erlös zu Unrecht ihr zugewiesen worden ist. Die Konkursverwaltung wird daher dafür zu sorgen haben, daß der entsprechende Betrag den Gläubigern, welche den Kollokationsprozeß gegen die Bank durchgeführt haben bezw. wenn die Pfandhaft schon im Kollokationsplan verneint werden sollte, allen Gläubigern nach Maßgabe des Ranges ihrer Forderungen zukommt (Art. 250 Abs. 3 SchKG). Wie sie vor¬ zugehen habe, um die dazu erforderliche Summe zu Handen der Berechtigten zu beschaffen, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht zu erörtern, sondern wird im Streitfalle dannzumal zu entschei¬ den sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird mit Bezug auf Begehren 2 (B) der Be¬ schwerdeschrift abgewiesen, mit Bezug auf Begehren 1 (A) da¬ gegen in dem Sinne begründet erklärt, daß die Konkursverwal¬ tung angehalten wird, ohne Rücksicht auf die vorgenommene Ver¬ rechnung den Kollokationsplan durch Aufnahme der ursprüng¬ lichen Forderung der Bank in Zug und Feststellung der vor dem Kaufvertrage auf der Liegenschaft haftenden Pfandlasten unter genauer Angabe darüber, ob und welche Titel auch auf die Ma¬ schinen und Mobilien Pfandrecht hatten, zu ergänzen.
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