BGE 39 I 511
BGE 39 I 511Bge06.09.1913Originalquelle öffnen →
B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Bloch an das Bundes¬ gericht, indem er seine früheren Anträge und Vorbringen erneuert und beifügt: die Annahme der Vorinstanz, daß er sich beim Ab¬ schluß des Kaufvertrages in bösem Glauben befunden habe, stütze sich nicht auf Tatsachen, sondern auf bloße Vermutungen. Das Gegenteil gehe schon daraus hervor, daß am Tage vor dem Ver¬ tragsabschlusse im Geschäftslokale der Schuldnerin eine Verhand¬ lung mit deren Gläubigern stattgefunden habe, bei der sich diese und zwar auch Toschini bereit erklärt hätten, sich mit 35 Prozent ihrer Forderungen abfinden zu lassen. Diese 35 Prozent seien dann von ihm, Bloch auf Rechnung des mit der Pfändungsschuldnerin vereinbarten Kaufpreises im Mai 1913 bezahlt worden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie von der Praxis schon auf Grund des früheren Gesetzes¬ textes entschieden und nunmehr in Art. 96 Abs. 2 SchKG aus¬ drücklich ausgesprochen worden ist, sind Verfügungen, die der Schuldner nach der Pfändung über gepfändete Gegenstände trifft den Pfändungsgläubigern gegenüber unwirksam und können die diesen aus der Pfändung erwachsenen Rechte, wozu auch die Be¬ fugnis, die amtliche Verwahrung der Pfänder zu begehren, gehört, nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben immerhin die Vorschriften über die Wirkungen des gutgläubigen Besitzerwerbes (ZGB Art. 714, 933—35). Da im vorliegenden Falle die gepfändeten Ob¬ jekte zugegebenermaßen im Momente der Pfändung noch im Ge¬ wahrsam und Eigentum der Schuldnerin standen und erst nachher vom Rekurrenten gekauft worden sind, kann sich dieser daher der amtlichen Verwahrung jedenfalls dann nicht widersetzen, wenn er sich beim Erwerbe nicht in gutem Glauben befand. Nun hat die Vorinstanz es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles — insbesondere die nahe Verwandtschaft zwischen dem Re¬ kurrenten und der Schuldnerin und die Tatsache, daß diese nach wie vor im Geschäfte tätig ist — als erwiesen angesehen, daß der Rekurrent beim Abschlusse des Kaufes um die Pfändung ge¬ wußt habe und somit bösgläubig gewesen sei. Irgendwelche Tat¬ sachen, welche geeignet wären, diese Annahme als aktenwidrig oder auch nur als unrichtig erscheinen zu lassen, sind vor den kantonalen Instanzen nicht angeführt worden. Die Behauptung, daß der Kauf auf Grund eines Abkommens mit den Gläubigern erfolgt sei, ist erst im Rekurse an das Bundesgericht aufgestellt worden und kann daher nicht berücksichtigt werden. Muß demnach davon ausgegangen werden, daß der Rekurrent die gepfändeten Gegenstände nicht in gutem Glauben erworben hat, so ist aber der Rekurs ohne weiteres abzuweisen. Ob dieselben noch vorhanden sind, wird beim Vollzuge der Verwahrung festzustellen sein und spielt für die Frage nach der Berechtigung des Gläubigers, die letztere zu verlangen, keine Rolle, sondern kann höchstens für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rekurrenten von Bedeutung sein. Im übrigen könnte sich fragen, ob nicht die Verwahrung im Gegensatz zu der Ansicht der Vorinstanz auch dann als zu¬ lässig betrachtet werden müßte, wenn der böse Glaube des Re¬ kurrenten nicht feststände. Artikel 96 Abs. 2 SchKG stände einer solchen Lösung offenbar nicht entgegen. Denn er bestimmt ledig¬ lich, daß die Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb auch auf die Veräußerung gepfändeter Gegenstände Anwendung finden, schließt es aber nicht aus, die Pfändung solange als fortbestehend zu behandeln, bis der gute Glaube des Erwerbers im Verfahren nach Art. 106 ff. gerichtlich festgestellt ist, wofür sich gewichtig¬ praktische Gründe geltend machen ließen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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