BGE 39 I 508
BGE 39 I 508Bge08.09.1913Originalquelle öffnen →
BGE 39 I 508 - Arthur WeißAbruf und Rang:
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Regeste
Sachverhalt:
A.
B.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher
93. Entscheidvom 25. September 1913 in Sachen Weiß.RegesteArt. 68 SchKG: Dem Betreibungsamte gegenûber schuldet der Gläubiger, nicht der Schuldner, die Betreibungskosten, zu denen auch die* Kosten einer amtlichen Verwahrung* gehören. Eine fûr solche Kosten vom Betreibungsamte gegen den Schuldner eingeleitete Betreibung ist auf Beschwerde hin von den Aufsichtsbehörden aufzuheben.Sachverhalt:A.In Betreibungen gegen den Rekurrenten Arthur Weiß, Kûrschner in Basel, nahm das Betreibungsamt Basel-Stadt verschiedene gepfändete Gegenstände in amtliche Verwahrung. Es berechnete die daraus entstandenen Kosten auf 43 Fr. 95 Cts. und leitete fûr diesen Betrag im Sommer 1913 gegen den Rekurrenten die Betreibung Nr. 53,914 auf Faustpfandverwertung ein. 1 Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde, indem er behauptete, daß er die Verwahrungskosten bereits bezahlt habe. 2 Das Betreibungsamt bemerkte in der Beschwerdebeantwortung u.a. folgendes: Der Rekurrent habe seinerzeit die auf den in Verwahrung genommenen Gegenständen €haftenden Forderungen" bezahlt und hätte damals die genannten Sachen gegen Bezahlung des Lagergeldes beziehen können. Er habe aber diese Bezahlung verweigert mit der Behauptung, sämtliche Kosten seien verrechnet worden. Dies sei jedoch nicht richtig, da in den von ihm bezahlten Kosten das Lagergeld nicht inbegriffen gewesen sei. 3 Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 8. September 1913 mit folgender Begrûndung ab: Die Beschwerde sei nicht klar, sie richte sich aber offenbar gegen die Einleitung der Betreibung fûr das Lagergeld. Indessen sei sie unbegrûndet, sofern sie sich darauf stûtze, daß die geltend gemachte Forderung nicht bestehe. Das Betreibungsamt habe nicht zu prûfen, ob eine Forderung, die in Betreibung gesetzt sei, zu Recht bestehe. Der Schuldner könne die Forderung nur auf dem Wege des Rechtsvorschlages bestreiten und es sei dann Sache des Richters, deren Bestand zu untersuchen. Ob das Betreibungsamt oder ein Dritter als Gläubiger auftrete, sei dabei ohne Bedeutung. Das Betreibungsamt sei nicht unrichtig vorgegangen, sondern seine Handlungsweise stehe im Einklang mit der Praxis. 4 B.Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Seinen Ausfûhrungen ist folgendes zu entnehmen: Aus seiner Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde habe hervorgehen mûssen, daß das Lagergeld erst noch festzusetzen sei oder ein grober Fehler des Betreibungsamtes vorliege. Es sei den Verhältnissen nicht angemessen, €wenn ein Betreibungsamt kein anderes Mittel mehr kennt, als den Betreibungszettel um eine von dessen Personal vergessene Forderung an Spesen etc. ohne vorgehende Anzeige einem Bûrger anzumelden." 5 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:Erwägung 11. Der Rekurrent hat keinen ausdrûcklichen Antrag gestellt; es ergibt sich aber aus der Beschwerdebegrûndung, daß er die Aufhebung der gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. 53,914 erlangen will.6 Erwägung 2**
Erwägung 3
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und die vom Betreibungsamt Basel-Stadt gegen den Rekurrenten eingeleitete Betreibung Nr. 53,914 aufgehoben.9
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