Service of supervisory decisions must be provable by acknowledgment

BGE 39 I 469Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.11.1910Partially Granted

Zusammenfassung

Konrad Bachmann challenged a cantonal supervisory decision that had dismissed his complaint as late. He produced the envelope showing that he had received the lower decision only on 9 July 1913, while the cantonal authority had assumed receipt by 8 July because no proof was in the file. The Federal Court held that supervisory decisions must be served against acknowledgment and that, if no acknowledgment is present, the upper authority must obtain it from the lower authority before ruling on timeliness. The dismissal for lateness was therefore set aside and the case remitted for a substantive decision. The Court also stated that the lower authority’s order for costs and party compensation was unlawful.

Regest

Art. 4 of the federal ordinance on complaints in debt enforcement and bankruptcy of 3 November 1910; service of supervisory decisions and proof of timely filing: decisions of cantonal supervisory authorities must be served on the parties against acknowledgment, and this requirement applies equally to decisions of lower supervisory authorities (consid. 1). If no acknowledgment is in the complaint file, the upper supervisory authority may not infer untimeliness from that omission alone; it must obtain the missing acknowledgment from the lower authority and verify the date of receipt ex officio. A dismissal for lateness based on an incomplete file is vitiated by procedural defect and must be annulled with remand for substantive examination. Costs and party compensation imposed by the lower supervisory authority are unlawful where not provided by law.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 24. September 1913 in Sachen Bachmann. Beschwerdeverfahren: Pflicht der untern kantonalen Aufsichts behörde, ihre Entscheide den Parteien gegen Empfangschein zuzu stellen, und der obern, solche Empfangscheine von der untern einzu fordern, wenn sie sich nicht bei den Akten befinden. A. Der Rekurrent Konrad Bachmann führte am 3. Juni 1913 Beschwerde gegen das Konkursamt Gersau mit dem Be Ges.-Ausg. 35 I Nr. 35. AS 39 1 1913

gehren, die Versteigerung eines Guthabens an ihn sei aufzuheben und das Konkursamt anzuhalten, ihm 56 Fr. 20 Cts. zu be zahlen. Durch Entscheid vom 7. Juli 1913 erklärte sich das Bezirks gerichtspräsidium Gersau als untere Aufsichtsbehörde in der Sache als inkompetent, legte dem Rekurrenten Kosten im Betrage von 3 Fr. auf und verpflichtete ihn, dem Konkursamt Gersau eine Parteientschädigung von 5 Fr. zu bezahlen. Der Betrag von 8 Fr. wurde vom Rekurrenten mit der Zustellung des Entscheides durch Nachnahme eingezogen. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 19. Juli 1913 Beschwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Schwyz, indem er um Gutheißung seines vor der ersten Instanz gestellten Begehrens ersuchte. In ihrer Vernehmlassung bemerkte die untere Aufsichtsbehörde, daß ihr Entscheid dem Rekurrenten am 7. Juli 1913 zugestellt worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloß darauf am 29. August 1913, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, indem sie folgendes ausführte: Es liege kein Ausweis darüber vor, wann der Rekurrent den erstinstanzlichen Entscheid erhalten habe. Da er aber nicht geltend mache, daß er ihm verspätet zu gekommen sei, so sei anzunehmen, er habe ihn spätestens am 8. Juli erhalten. Die Beschwerde sei daher verspätet. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes gericht weitergezogen, indem er sein Begehren erneuert und ferner beantragt, der bezahlte Kostenbetrag von 8 Fr. sei ihm zurück zuerstatten, eventuell sei das Konkursamt Gersau zur Rückzahlung anzuhalten. Er macht geltend, daß er den Entscheid der untern Aufsichts behörde erst am 9. Juli 1913 erhalten habe, und legt einen Briefumschlag vor, woraus sich ergibt, daß er den genannten Entscheid in der Tat erst am angegebenen Tage durch die Post erhalten hat. Die kantonale Aufsichtsbehörde bemerkt zum Rekurse, daß sie auf die Aussage der untern Aufsichtsbehörde habe abstellen müssen, weil der Rekurrent den Briefumschlag seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht beigelegt habe, und daß die Vor legung des Umschlages nunmehr verspätet sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 4 der bundesgerichtlichen Verordnung betr. die Be schwerdeführung in Schuldbetreibungs und Konkurssachen vom 3. November 1910 sind die Entscheide der kantonalen Aufsichts behörden den Parteien immer gegen Empfangschein zuzustellen. Diese Bestimmung muß auch für die Zustellung der Entscheide der untern Aufsichtsbehörden Anwendung finden. Demgemäß hätte der Gerichtspräsident von Gersau das Datum der Zustellung seines Entscheides dadurch feststellen sollen, daß er den Rekurrenten einen Empfangschein unterzeichnen ließ. Da solche Empfangscheine sodann als amtliche Aktenstücke zu den Beschwerdeakten gehören, so war die Vorinstanz verpflichtet, zum Zwecke der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rekurses den Empfangschein von der untern Aufsichtsbehörde zu verlangen, nachdem sie gesehen hatte, daß kein solcher bei den Akten lag. Auf diesem Wege wäre die recht zeitige Einreichung der Beschwerde festgestellt worden. Da somit der Entscheid der Vorinstanz auf einem Mangel im Verfahren beruht, so muß er aufgehoben und die Sache zur materiellen Be handlung an sie zurückgewiesen werden. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Auferlegung von Kosten und einer Parteientschädigung durch die untere Auf sichtsbehörde durchaus ungesetzlich war. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Schlagwörter

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