Art. 246 SchKG; public records and ex officio collation of real rights; Art. 257 SchKG; burdens admissible at the auction sale only if recognized in the final collocation plan. Rights in rem apparent from public records, including official purchase protocols, must be taken into the collocation plan without a filing by the creditor. The bankruptcy administration may not ignore such a burden; it must either acknowledge it or challenge it pursuant to the collateral procedure. A servitude recorded only in the purchase protocol but not yet collated cannot be listed among the burdens to be assumed by the purchaser. The auction is to be stayed until the collocation procedure has been concluded (consid. 1-2).
diese Liegenschaft von den bisherigen Miteigentümern, seiner Mutter und seinen Geschwistern, worunter der heutigen Rekurrentin Marie Ziegler, erworben hat, enthält am Schlusse unter dem Titel Be dingungen als Ziff. 2 nachstehende Bestimmung: Anna Ziegler hat das freie Wohnrecht mit ihren Schwestern Marie und Antoinette bis zu ihrem erfüllten 21. Lebensjahre. Letztere zwei Schwestern Marie und Antoinette besitzen im Hause der Seebucht freie Wohnung bestehend aus drei Zimmern im obern Stockwerk (II. Etage), so lange bis eine anderweitige Vereinbarung hierüber getroffen wird. Diese Bestimmung wurde mit dem übrigen Inhalt des Ver trages in das öffentliche Vertrags (Kauf ) Protokoll eingetragen, dagegen figuriert sie unter den im Grundbuch eingetragenen Be schwerden nicht. Da die Rekurrentin den dahin gehenden Anspruch im Konkurse nicht anmeldete, nahm ihn das Konkursamt Nid walden in das Inventar und den Kollokationsplan nicht auf. Ebenso ist er in den am 1. Juni 1913 aufgelegten Steigerungs bedingungen über die Liegenschaft unter den vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten nicht aufgeführt. Mit Beschwerde vom 7. Juni 1913 stellte Marie Ziegler daher bei der kantonalen Aufsichtsbehörde den Antrag, das Konkurs amt sei zu verhalten, die ihr zustehende Schleißberechtigung (Wohn recht) als dingliche Last in die Steigerungsbedingungen aufzu nehmen. Zur Begründung machte sie geltend, daß die fragliche Berechtigung sich als dingliches Recht darstelle und weil aus den öffentlichen Büchern ersichtlich vom Konkursamt von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen. In der Vernehmlassung auf die Beschwerde nahm das Konkursamt den Standpunkt ein, daß durch die streitige Vertragsbestimmung keine bleibende dingliche Belastung der Liegenschaft, sondern lediglich eine persönliche Ver pflichtung des Kridaren habe begründet werden sollen. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Bestimmung nur bis zu ander weitiger Vereinbarung gelten solle. Ferner spreche dafür, daß sie im Vertrage nicht unter den Beschwerden der Liegenschaft, sondern erst am Schlusse unter den Bedingungen figuriere und nur in das Kaufprotokoll und nicht in das Grundbuch eingetragen wor den sei. Endlich wird darauf hingewiesen, daß die Beschwerde führerin auch im früheren, infolge Nachlaßvertrags widerrufenen Konkurse über den heutigen Kridaren das Recht nicht angemeldet und sich über die Steigerungsbedingungen nicht beschwert habe, trotzdem es in diesen ebenfalls nicht aufgeführt worden sei, so daß damals die Liegenschaft ohne dasselbe versteigert worden wäre. Unter diesen Umständen habe der Anspruch nicht unter die ding lichen Lasten aufgenommen werden können. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, eine nachträgliche Forderungseingabe zu machen. Durch Entscheid vom 16. Juni 1913 wies die kantonale Auf ichtsbehörde die Beschwerde aus den vom Konkursamt angeführten Gründen ab. B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Marie Ziegler an das Bundesgericht, indem sie an ihren früheren Anträgen und Vorbringen festhält. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
deutung für ihre Rechtsstellung in jenem infolge des Nachlaß vertrages dahingefallenen Verfahren. Ein Verzicht auf das ihr zustehende Recht selbst lag darin nicht. 2. Fraglich könnte somit höchstens sein, ob nicht diesem die dingliche Wirkung deshalb abgesprochen werden müsse, weil es zu deren Konstituierung der Eintragung im Grundbuche bedurft hätte. Diesen Standpunkt nimmt aber die Vorinstanz selbst nicht ein: vielmehr erwähnt sie den Umstand, daß die Bestimmung nur in das Vertragsprotokoll und nicht in das Grundbuch eingetragen worden sei, nur als Indiz dafür, daß der Parteiwille beim Ab schluß des Kaufvertrages lediglich auf Bestellung eines obliga torischen Rechtes gegangen sei. Selbst wenn es der Fall wäre, hätte überdies das Konkursamt den Anspruch nicht einfach un berücksichtigt lassen dürfen. Forderungen, die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind worunter nicht nur Geldforderungen, sondern auch andere beschränkte dingliche Rechte zu verstehen sind (vergl. Jäger, zu Art. 246 N. 2, Blumenstein, S. 771) müssen nach Art. 246 SchKG auch dann in den Kollokations plan aufgenommen werden, wenn der Berechtigte sie nicht ein gegeben hat. Unter die öffentlichen Bücher im Sinne dieser Vor schrift fallen aber, wie aus deren Wortlaut in Verbindung mit der in Art. 140 enthaltenen Begriffsbestimmung hervorgeht, nicht nur das Grundbuch, sondern auch die amtlichen Hypotheken und Kaufprotokolle. Tatsächlich enthalten denn auch vorliegend die Steigerungsbedingungen auch solche Lasten, die nicht im Grund buch im engern Sinne, sondern nur im Vertragsprotokoll figu rieren. Da das streitige Wohnrecht zugegebenermaßen in diesem eingetragen ist, wäre die Konkursverwaltung daher verpflichtet gewesen, es auch ohne besondere Anmeldung in den Kollokations plan aufzunehmen und darüber eine Verfügung zu treffen, d. h. es entweder anzuerkennen oder, sofern sie dafür hielt, daß ihm trotz des Eintrags keine dingliche Wirkung zukomme, unter An zeige an die Rekurrentin nach Art. 249, Abs. 3 zu bestreiten. Ignorieren durfte sie es nicht. Zum nämlichen Ergehnis müßte man auch dann gelangen, wenn man dem Vertragsprotokoll den Charakter eines öffentlichen Buches i. S. von Art. 246 nicht zubilligen und demnach an nehmen wollte, daß die Rekurrentin eine Konkurseingabe hätte machen müssen. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren Wohnrecht als dingliche Last in die Steigerungsbedingungen auf zunehmen, schloß zweifellos eine nachträgliche Anmeldung des selben in sich. Die Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Ein gabe und die Pflicht der Konkursverwaltung darauf einzutreten, steht aber im Hinblick auf Art. 251 außer Frage. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheißen, daß das Konkursamt Nidwalden angewiesen wird, das von der Rekurrentin beanspruchte Wohnrecht in den Kollokationsplan und, sofern es in diesem unbestritten bleibt oder im Kollokationsprozeß nach Art. 250 vom Richter geschützt wird, auch in die Steige rungsbedingungen aufzunehmen. Ohne vorangegangene Kollokation kann es nicht unter die vom Ersteigerer zu übernehmenden Lasten eingereiht werden, da bei der Verwertung nur solche Belastungen der Liegenschaft berücksichtigt werden dürfen, die im rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan anerkannt sind. Bis nach durch geführtem Kollokationsverfahren ist die Versteigerung zu sistieren. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.