BGE 39 I 439
BGE 39 I 439Bge08.03.1913Originalquelle öffnen →
gerung zu schätzen und die Schätzung dem Schuldner mitzuteilen, die Unterlassung dieser Maßnahmen mache den Zuschlag ungiltig derselbe sei aber überdies auch deshalb anfechtbar, weil Pfyl den Ehrler durch Zusicherung einer Vergütung vom weitern Bieten abgehalten habe, eine derartige Vereinbarung aber gegen die guten Sitten verstoße. Zur Begründung ihrer Legitimation beriefen sie sich darauf, daß der Schuldner Franz Rossi seinen Sohn Karl durch Vermittlung des Fürsprechs Loser mündlich beauftragt habe, ihn in der vorliegenden Betreibungssache nach Gutfinden zu ver¬ treten und daß überdies Art. 230 OR das Recht zur Anfechtung der Steigerung jedem zugestehe, der daran ein Interesse habe, dazu aber zweifellos auch die Familienangehörigen des Schuldners gehörten. Durch Erkenntnis vom 26. März 1913 hieß der Gerichts¬ präsident von Schwyz als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde aus dem ersten von den Beschwerdeführern angeführten Grunde im Sinne des gestellten Begehrens gut: über den aus der Ab¬ rede zwischen Pfyl und Ehrler hergeleiteten zweiten Anfechtungs¬ grund sprach er sich nicht aus. Pfyl sowie der Betreibungsbeamte von Schwyz, Annen, rekurrierten hiegegen an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde mit dem Antrage, die Steigerung vom 8. März 1913 und der dabei erfolgte Zuschlag seien als gültig zustandegekommen aufrechtzustellen. Sie bestritten, daß die Beschwerdeführer von Vater Rossi zur Beschwerde ermächtigt worden seien und machten außer¬ dem geltend: Eine Pflicht des Amtes, dem Schuldner die Schätzung des Pfandes, d. h. die Summe, um die es an der Steigerung losgeschlagen werde, mitzuteilen, sei im Gesetze nirgends statuiert. Selbst wenn sie bestände, wäre die Unterlassung der Mitteilung im vorliegenden Falle deshalb unerheblich, weil der Schuldner un¬ mittelbar vor der Steigerung den Baumeister Gambaro in Kü߬ nacht als seinen Beauftragten auf das Amt geschickt und dieser auf die Bemerkung, daß der Brief um den Betrag der betriebenen Forderung zugeschlagen werde, erwidert habe, es habe keinen Sinn für ihn, sich an der Gant zu beteiligen, der Titel sei mit 360 Fr. noch zu hoch geschätzt. Darin liege ein Verzicht auf die Bean¬ standung der vom Amte festgesetzten Anschlagssumme, der, weil von einem bevollmächtigten Vertreter des Schuldners ausgehend, für diesen verbindlich sei. Zugleich folge daraus, daß von einem Mißverhältnis zwischen dem Gantpreis und dem Werte des Titels, wie es die Beschwerdeführer behaupteten, nicht die Rede ein könne und der Schuldner daher durch den Zuschlag keinen Nachteil er¬ litten habe. In der Vernehmlassung auf den Rekurs beriefen sich die Beschwerdeführer auf eine dieser beigelegten Erklärung Ehrlers vom 17. April 1913, in der sich letzterer über die an der Gant zwischen ihm und Pfyl getroffene Vereinbarung wie folgt aus¬ sprach: „Richtig ist, daß, nachdem ich Pfyls Angebot überboten hatte, wir auf seinen Antrag hin im Gantlokal übereingekommen sind, den Titel gemeinsam zu erwerben, worauf Pfyl merkwürdigerweise mein Angebot nochmals überbot. Trotzdem abstrahierte ich von Weiterungen, da ich es mir nicht besonders angelegen sein ließ, den Titel zu erwerben. Ein Nachgebot fiel nicht und wurde das Kapital um 370 Fr. an Pfyl zugeschlagen. Gleich nach erfolgtem Zuschlag verließ ich auf Einladung des Pfyl das Gantlokal und verhandelten wir vor demselben über einen gegenseitigen Auskauf. Es ist also nicht richtig, daß ich erst dann von Konkurrenzange¬ boten absah, nachdem diesbezüglich mit dem andern Bewerber Pfyl über die Höhe einer zu leistenden Vergütung eine Verständigung erfolgt ist. Herr Pfyl hat mir weder eine Vergütung noch irgend eine Belohnung offeriert oder versprochen, auch nicht zwecks Unter¬ drückung von Konkurrenzangeboten. Mit Entscheid vom 10. Mai 1913 bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde das erstinstanzliche Erkenntnis, wies das Betrei¬ bungsamt an, eine neue den gesetzlichen Vorschriften entsprechende zweite Steigerung anzuordnen und erklärte Pfyl für pflichtig, den ersteigerten Titel zu diesem Zwecke gegen Erstattung des bezahlten Preises dem Amte herauszugeben. In den Motiven des Entscheides wird ausgeführt: die Frage, ob der Schuldner Rossi Auftrag zur Beschwerde gegeben habe, brauche nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführer jedenfalls gestützt auf Art. 230 OR zur An¬ fechtung der Steigerung legitimiert seien. Die in Art. 155 SchKG enthaltene Verweisung auf Art. 97 zeige, daß auch in der Be¬ treibung auf Pfandverwertung eine Schätzung des Pfandes statt¬ zufinden habe. Der Pfandschuldner besitze das gleiche Interesse
wie der Pfändungsschuldner daran, daß das Pfand nach seinem wirklichen Werte geschätzt und nicht einfach auf die Höhe der Pfandforderung abgestellt werde, weil, wenn die Schätzungssumme nicht erreicht werde, eine zweite Steigerung abgehalten werden müsse. Daraus folge, daß die Schätzung dem Schuldner vor der Verwertung mitzuteilen sei, damit er sich, sofern er sie nicht für angemessen halte, beschweren könne. Die Tatsache, daß kein eid¬ genössisches Formular für diese Mitteilung bestehe, beweise natür¬ lich nicht, daß sie überflüssig sei, sondern nur, daß sie in jeder geeigneten Weise erfolgen könne. Darin, daß das Betreibungsamt Schwyz die Schätzung und deren Mitteilung an den Schuldner unterlassen habe, liege eine Verletzung wesentlicher, im Interesse des Schuldners aufgestellter Formvorschriften, die zur Kassation der Steigerung führen müsse. Diese sei aber auch nach Art. 230 OR aufzuheben. Durch die Erklärung Ehrlers sei nachgewiesen, daß er gegen Zusicherung finanzieller Vorteile von weiteren An¬ geboten abgestanden sei. Daß aber eine derartige Abmachung, die bezwecke, sich durch Herabdrückung des Gantpreises auf Kosten des ohnehin bedrängten Schuldners zu bereichern, gegen die guten Sitten verstoße und darum unter Art. 230 OR falle, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. B. — Gegen diesen Entscheid rekurrieren Pfyl und Annen an das Bundesgericht, indem sie ihre frühern Anträge und Vorbringen erneuern und beifügen: Abmachungen, durch welche sich mehrere Personen zum gemeinsamen Erwerb eines Gantobjektes vereinigten, enthielten nichts unsittliches und müßten als erlaubt gelten. Nur dahin sei aber, wie die Erklärung Ehrlers beweise, die Vereinba¬ rung zwischen ihm und Pfyl gegangen. Was nach der Gant zwischen beiden hinsichtlich des Titels verabredet worden sei, könne die Aufsichtsbehörde nicht kümmern. Zudem habe, wie aus den Außerungen Gambaros hervorgehe, der Schuldner durch die frag¬ liche Vereinbarung keinen Nachteil erlitten, so daß von einer Be¬ reicherung auf seine Kosten nicht die Rede sein könne. Jedenfalls könnte die Frage, ob der ersteigerte Titel herausgegeben werden müsse, nur von den Gerichten und nicht von den Aufsichtsbehörden entschieden werden. C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde und die rekursbeklagten Beschwerdeführer haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung Nach feststehender Praxis ist der Betreibungsbeamte zum Rekurs gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde nur dann legitimiert, wenn er dadurch in seinen persönlichen Interessen verletzt wird. Da ein solches Interesse hier nicht ersichtlich, ja nicht einmal be¬ hauptet ist, kann auf den Rekurs des Betreibungsbeamten Annen nicht eingetreten werden. Dagegen ist die Legitimation Pfyls zum Rekurse unzweifelhaft gegeben, da er als Ersteigerer ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Zuschlages hat. 2. — In der Sache selbst steht außer Frage, daß das Be¬ treibungsamt Schwyz verpflichtet gewesen wäre, den als Pfand haftenden Schuldbrief vor der Verwertung zu schätzen und die Schätzung dem Schuldner mitzuteilen. Die gegenteiligen Ausfüh¬ rungen der Rekursschrift widersprechen den klaren Bestimmungen der Art. 155, 156 SchKG und bedürfen keiner weiteren Wider¬ legung. Immerhin könnte die Steigerung, da man es bei der Schätzung mit einer ausschließlich im Interesse der im Betreibungs¬ verfahren beteiligten Parteien vorgeschriebenen Maßnahme zu tun hat, aus diesem Grunde nur dann aufgehoben werden, wenn nach¬ gewiesen wäre, daß der Schuldner seinem Sohne Vollmacht zur Beschwerde erteilt habe, dieser also wirklich nicht nur für sich, sondern auch für seinen Vater auftrete. Da der angefochtene Ent¬ scheid diese Frage offen gelassen hat, und die Akten keine genü¬ genden Anhaltspunkte für ihre Beantwortung bieten, müßte die Sache daher zu näheren Feststellungen hierüber an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen werden. Die Rückweisung kann indessen deshalb unterbleiben, weil die von den Vorinstanzen ver¬ fügte Aufhebung der Steigerung sich jedenfalls aus dem Gesichts¬ punkte des Art. 230 OR begründet erweist und die Beschwerde¬ führer mit Rücksicht auf die weite Umschreibung, welche der Kreis der Anfechtungsberechtigten in der erwähnten Bestimmung erfahren hat, zur Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes in ihrer Eigenschaft als nächste Familienangehörige des Schuldners auch ohne besonderen Auftrag von Seite des letzteren befugt waren. 3. — Nach der Schilderung des tatsächlichen Hergangs, wie sie in der Erklärung Ehrlers vom 17. April 1913 enthalten ist, darf unbedenklich angenommen werden, daß der Zweck der darin
erwähnten Vereinbarung nicht dahin ging, den Titel auf gemein¬ same Rechnung zu erwerben, sondern dem Ehrler eine Abfindung für den Fall zuzusichern, als er von weiteren Angeboten absehe und damit dem Pfyl zum Erwerb des Gantobjektes verhelfe. Da¬ für, daß dies der wirkliche Charakter des Abkommens war und die entgegengesetzte Behauptung nur vorgeschützt wird, um den wahren Sachverhalt zu verdecken, spricht nicht nur die Tatsache, daß Ehrler unmittelbar nach der Gant „ausgekauft“ wurde, ohne daß irgendwelche Schritte zur Weiterverwertung des Titels oder seines Verkehrswertes vorangegangen wären, sondern vor allem auch der Umstand, daß Pfyl das Angebot Ehrlers nochmals über¬ bot. Denn hätte man den Titel gemeinsam erwerben wollen, so wäre dieses Übergebot unverständlich, da es in diesem Falle gleich¬ gültig gewesen wäre, an welchen von beiden der Zuschlag erfolgt wäre. Ob die an Ehrler zu entrichtende Vergütung von vornherein oder erst nach der Gant ziffermäßig bestimmt wurde, spielt für die rechtliche Beurteilung des Abkommens keine Rolle. Maßgebend st, daß jener voraussetzen durfte, für die Unterlassung weiterer Angebote entschädigt zu werden und daß er tatsächlich auch eine solche Entschädigung erhielt. Darüber kann aber kein Zweifel be¬ stehen. Die Folge dieses Vorgehens war eine offenbare Verfälschung des Gantresultates, indem ein Teil der Summe, die Pfyl für den Erwerb des Gantobjektes auslegte, dem Schuldner entzogen und statt dessen einem Dritten, dem Ehrler, zugewendet wurde, der darauf keinen Anspruch hatte. Derartige Abmachungen gehen aber über dasjenige, was anständig und redlich denkende Menschen als bei Verfolgung ihres Vermögensvorteils erlaubt ansehen, hinaus. Sie enthalten eine gegen die gute Sitte verstoßende Ausbeutung der Zwangslage, in der sich der Schuldner infolge der aus der Exekution gegen ihn resultierenden Notwendigkeit, sein Vermögen hinzugeben, befindet, und würden, wenn sie geduldet würden, den Zweck des Institutes der Steigerung, durch die Eröffnung eines öffentlichen Wettbewerbs um das Kaufobfekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem Schuldner zuzuführen, vereiteln. Das Bun¬ desgericht hat denn auch bereits in dem Entscheide in Sachen Jöhl gegen Thoma vom 24. März 1894 (AS 20 Nr. 38) erklärt, daß Verträge, welche bezwecken, andere Interessenten durch Zusicherung einer Vergütung von der Beteiligung an der Gant abzuhalten, weil den Anforderungen der guten Sitte und dem Willen des Gesetzes zuwiderlaufend, nichtig seien. Was damals für eine freiwillige öffentliche Steigerung ausgeführt wurde, trifft für die Zwangs¬ versteigerung in erhöhtem Maße zu. 4. — Muß demnach der an der Steigerung vom 8. März 1913 erfolgte Zuschlag mit der Vorinstanz als aufgehoben erklärt werden, so folgt daraus ohne weiteres, daß der Rekurrent den ersteigerten Schuldbrief gegen Erstattung des Gantpreises an das Betreibungsamt herauszugeben hat. Der Einwand, daß er dazu nur durch den Richter verhalten werden könnte, widerlegt sich durch den Hinweis auf die Vorschriften der Art. 136 bis SchKG und 230 Abs. 2 OR, wonach der Eigentumserwerb des Steigerungs¬ käufers im Falle der Zwangsversteigerung nur auf dem Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit dem Begehren um Aufhebung des Zuschlages angefochten werden kann, von selbst. Es wird Sache des Betreibungsamtes sein, auf Grund des gegen¬ wärtigen Entscheides, dem insoweit der Charakter eines Urteils zukommt, den Rekurrenten zur Rückgabe des Titels, nötigenfalls auf dem Exekutionswege, zu zwingen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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