BGE 39 I 432
BGE 39 I 432Bge21.04.1913Originalquelle öffnen →
knüpfen, sind im Gesetze nicht geregelt. Sie können aber, wie die Vorinstanz mit Recht hervorhebt, nur im Dahinfallen der Wir¬ kungen der Retentionsurkunde, insbesondere des mit ihr verbun¬ denen Verbotes für den Schuldner, über die inventarisierten Gegenstände zu verfügen, bestehen. Das Retentionsrecht selbst erlischt dadurch nicht. Denn wie es unzweifelhaft nicht erst durch die Aufnahme der Illaten in ein Retentionsverzeichnis, sondern schon mit deren Einbringung in die Mieträume entsteht, so hängt auch sein Weiterbestehen nicht von der Fortdauer des Retentionsverzeichnisses, sondern lediglich von den im OR Art. 27 und 273 normierten Voraussetzungen, insbesondere dem Verbleiben der Sachen in den Mieträumen, ab. Das Retentionsverzeichnis ist lediglich eine exekutorische Maßnahme, durch die einerseits der Kreis der der Verwertung zu Gunsten des Vermieters unter¬ liegenden Gegenstände umschrieben, anderseits der Fortbestand des Retentionsrechtes an ihnen gesichert werden soll. Materiellrechtliche Bedeutung kommt ihm nicht zu. Etwas anderes ist denn auch in dem vom Rekurrenten angerufenen Entscheide in Sachen Blatt¬ mann und dem Kreisschreiben vom 12. Juli 1909 nicht aus¬ gesprochen worden: beide erklären lediglich, daß den vom Betrei¬ bungsamt im Anschluß an die Aufnahme des Retentionsverzeich¬ nisses anzusetzenden Fristen insofern Verwirkungscharakter zukomme, als bei deren Nichtbeachtung das Retentionsverzeichnis mit seinen Wirkungen dahinfalle. Daß damit auch das Reten¬ tionsrecht selbst untergehe, ist mit keinem Worte angedeutet worden. Daraus folgt, daß der Vermieter, der die ihm im Retentions¬ verzeichnis angesetzten Fristen hat verstreichen lassen, sofern sein Retentionsrecht nicht inzwischen aus anderen Gründen erloschen ist, jederzeit die Aufnahme eines neuen Verzeichnisses an Stelle des dahingefallenen verlangen kann. Denn solange das Retentions¬ recht besteht, muß er auch von den zu dessen Sicherung und Realisierung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen können. Die Sachlage ist in dieser Beziehung die nämliche, wie wenn die in Art. 116 SchKG vorgeschriebene Frist zur Stellung des Ver¬ wertungsbegehrens versäumt oder ein Arrest nicht innert der Fristen des Art. 278 SchKG prosequiert worden ist. Auch hier verwirkt der Gläubiger durch die Fristversäumnis nur die aus der konkreten Beschlagnahme folgenden Rechte und nicht etwa die Forderung oder das Recht zur Arrestnahme selbst und kann daher jederzeit eine neue Betreibung einleiten bezw., sofern der Arrest¬ grund noch besteht, einen neuen Arrestbefehl auswirken. Steht demnach die Tatsache, daß Miesch die ihm in der Reten¬ tionsurkunde vom 21. April 1913 angesetzte Frist zur Klage versäumt hat, der Aufnahme eines neuen Retentionsverzeichnisses nicht entgegen, so ist aber die Beschwerde mit der Vorinstanz ab¬ zuweisen. Denn andere Gründe, welche die neue Retention un¬ zulässig erscheinen ließen, sind vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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