Art. 260 SchKG; Fristansetzung für Abtretungsbegehren im Konkurs; Verwirkung. Die Konkursverwaltung kann auf die Verfolgung eines Anspruchs verzichten; die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, sie zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs namens der Masse zu zwingen. Dem Konkursgläubiger steht bei ungerechtfertigtem Verzicht einzig das Begehren um Abtretung nach Art. 260 SchKG zu; ein Anspruch auf Admassierung besteht nicht. Die von der Konkursverwaltung zur Anmeldung von Abtretungsbegehren angesetzte Frist ist zulässig und wirkt absolut. Sie wird nicht dadurch relativiert, dass der einzelne Gläubiger vom Anspruch erst später Kenntnis erhielt oder dass der Anspruch im summarischen Konkursverfahren nicht inventarisiert wurde; maßgeblich ist, dass die Konkursverwaltung davon wusste und die Gläubiger sich bei ihr hätten erkundigen können (E. 1-2).
BGE 39 I 415 - Böhler-Bieri
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 29.05.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
vom 2. Juli 1913 in Sachen Dietrich.
Regeste
Die Aufsichtsbehörden können eine Konkursmasse nicht zur Geltendmachung eines Anspruchs verhalten, auf den sie verzichten will. -- Art. 260 SchKG: Ist die von der Konkursverwaltung angesetzte Frist zur Stellung von Begehren um Abtretung allfälliger Massarechte abgelaufen, so kann ein Konkursgläubiger die Abtretung eines Anspruches auch dann nicht mehr verlangen, wenn er von dem Anspruch vorher keine Kenntnis gehabt hatte und dieser -- sofern es sich wenigstens um das summarische Konkursverfahren handelt -- nicht inventarisiert worden war.
Sachverhalt
A.
In dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurse über die Firma M. Böhler-Bieri in Zürich machte das Konkursamt Zürich I am 11. Januar 1913 die Auflegung des Kollokationsplans öffentlich bekannt: zugleich setzte es den Gläubigern eine Frist von zehn Tagen, um allfällige Begehren um Abtretung von Massarechten schriftlich einzureichen, unter der Androhung, daß andernfalls Verzicht darauf angenommen würde. Diese Frist lief unbenützt ab. Dagegen stellte Rechtsanwalt Fritz Ott in Zürich namens des heutigen Rekurrenten Dr. Dietrich nachträglich am 8. März 1913 an das Konkursamt das Begehren, es sei die von der Firma Böhler-Bieri beim Landgericht Traunstein (Bayern) gegen den Rekurrenten eingeklagte Forderung von 12,000 Fr. zu den Konkursaktiven zu ziehen, ein allfälliger Drittanspruch daran auf Grund einer Zession zu bestreiten oder den einzelnen Gläubigern Gelegenheit zu geben, Abtretung der Rechte gegen den allfälligen Zessionar zu verlangen. Das Konkursamt erwiderte am 15. März 1913, daß die fragliche Forderung von der Kridarin laut vorgelegter Originalurkunde schon am 7. Juni 1912, also vor Konkursausbruch an G. Sinner in Zürich abgetreten worden sei und daher nicht zur Masse gezogen werden könne. 1
Hierüber beschwerte sich Dr. Dietrich bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Antrage, es sei das Konkursamt zu verhalten, die Forderung gegen ihn als Konkursaktivum zu inventieren und die Ansprache des Sinner daran namens der Masse zu bestreiten, eventuell die bezüglichen Rechte den Gläubigern, die es verlangten, nach Art. 260 SchKG abzutreten. Zur Begründung machte er geltend, daß er erst nach Ablauf der in der Publikation vom 11. Januar 1913 gesetzten Frist von der Zession an Sinner erfahren habe, daß diese Zession fingiert und lediglich zu dem Zwecke ausgestellt worden sei, das Aktivum der Masse zu entziehen, und daß er sowohl als Schuldner der Forderung wie als Konkursgläubiger ein Interesse an deren Anfechtung habe. Als Schuldner, weil er sonst gezwungen wäre, an einen Nichtberechtigten zu zahlen. Als Konkursgläubiger, weil im Falle der Ungiltigerklärung der Zession die Forderung in die Masse falle, also das Konkursvermögen vermehrt werde. In der Vernehmlassung auf die Beschwerde nahm das Konkursamt den Standpunkt ein, daß der Beschwerdeführer das Recht, Abtretung nach Art. 260 zu verlangen, durch Nichtbeachtung der in der Bekanntmachung vom 11. Januar 1913 hiefür eingeräumten Frist verwirkt habe. 2
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die untere aus dem vom Konkursamt angeführten Grunde, die obere gestützt auf folgende Erwägungen: der Entscheid darüber, welche Gegenstände zur Masse zu ziehen seien, stehe ausschließlich der Konkursverwaltung und eventuell der Gläubigerversammlung zu. Wollten diese auf die Admassierung eines Anspruchs verzichten, so könne sie der einzelne Konkursgläubiger nicht dazu zwingen, sondern sei darauf beschränkt, Abtretung des Anspruchs an ihn zu verlangen. Auch dieses Recht stehe indessen dem Rekurrenten hier nicht zu, da der abzutretende Anspruch eine Forderung auf ihn selbst sei und ein Anspruch auf sich selbst dem Gläubiger nicht nach Art. 260 abgetreten werden könne. Ebensowenig sei der Rekurrent zu dem gestellten Begehren in seiner Eigenschaft als Schuldner der streitigen Forderung legitimiert. Glaube er, daß derjenige, der die Forderung gegen ihn geltend mache, dazu nicht berechtigt sei, so könne er die Zahlung verweigern. Dagegen habe er keinen Anspruch darauf, daß der nach seiner Ansicht wirklich Berechtigte die Forderung geltend mache, d.h. daß die Gesamtheit der Gläubiger oder einzelne unter ihnen sich daraus zu befriedigen suchten. 3
B.
Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Dietrich an das Bundesgericht, indem er an seinen früheren Anträgen und Vorbringen festhält und ausführt: die Ansicht der Vorinstanz, daß er Abtretung eines gegen ihn selbst gerichteten Anspruchs verlange, sei irrig. Gegenstand des Abtretungsbegehrens sei nicht die Forderung der Kridarin an ihn, sondern der Anspruch auf Anfechtung der darüber an Sinner ausgestellten Zession. Weshalb dieser Anspruch nicht an ihn sollte abgetreten werden können, sei nicht einzusehen. Die Publikation vom 11. Januar 1913 habe sich nur auf solche Ansprüche beziehen können, die ins Inventar aufgenommen oder den betreffenden Gläubigern sonst bereits bekannt gewesen seien, was beides hier nicht zutreffe. 4
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen. 7
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).