Art. 1 VO zum BG betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost; Art. 153 VO zum BG über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen: Begriff des 'in den Verkehr Bringens' und der 'Bezeichnung'; eine blosse Rücksendung an den Eigentümer stellt kein Inverkehrbringen dar, da hierfür die Überführung aus der Vermögenssphäre des Berechtigten in jene eines Dritten erforderlich ist. Eine unrichtige Inhaltsangabe im Frachtbrief erfüllt den Tatbestand der unrichtigen Bezeichnung nur, wenn sie für den Verkehr nach aussen bestimmend ist; dient sie lediglich der Abwicklung des Frachtvertrags, liegt keine Bezeichnung im Sinne der Norm vor, zumal die Ware selbst korrekt gekennzeichnet ist (consid. 1-2).
BGE 39 I 404 - Kunstweinverbot
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A.
B.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Verurteilung des Kassationsklägers stützt sich z ...
Der Kassationskläger ist sodann noch der Verletzung ...
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Arbresha Veliju, A. Tschentscher
Art. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz betr. das Verbot von Kunstwein und Kunstmost: Ein "in den Verkehr Bringen" liegt nicht in der Zusendung an den Eigentümer der Ware. Art. 153 (Fassung vom 9. Dezember 1912) der Verordnung zum Lebensmittelgesetz: Fällt die unrichtige Bezeichnung als Wein im Frachtbrief unter diese Bestimmung?
A.
Die Firma Jules Levaillant, Wein- und Spirituosenhandlung in Basel, schloß am 27. August 1912 mit dem Bäckermeister Sutter-Buser in Bubendorf einen Kaufvertrag über ein Faß Tresterwein ab. Am 10. September 1912 sandte die Verkäuferin das Faß, das die Aufschrift "Tresterwein", mit größern Lettern geschrieben, trug, dem Besteller Sutter per Bahn zu. Sutter nahm die Sendung zunächst nicht an, sondern schickte sie an Jules Levaillant zurück und schrieb zugleich am 22. Dezember 1912 der Speditionsfirma Schneider Cie., die schon vorher, wie es scheint, Sendungen Levaillants an ihn vermittelt hatte: Er habe 100 Liter und nicht 300 Liter, wie ihm zugesandt worden seien, bestellt; der Wein möge daher zurückgenommen werden. Hievon machten Schneider Cie. dem Verkäufer Jules Levaillant Mitteilung. Dieser erklärte ihnen, daß er die Rücknahme verweigere, wovon sie Sutter benachrichtigten. Am 3. Januar 1913 schrieb dann Sutter an Schneider Cie., daß er die Ware annehme und diese Firma sandte nunmehr das Faß mit Frachtbrief vom 4. Januar 1913, der als Inhalt der Sendung "Wein" angab, dem Sutter wieder zu. Dieser verweigerte die Annahme wiederum, weil er nicht so viel bestellt habe, worauf Schneider Cie. die Bahn ersuchten, ihm die Sendung noch einmal anzubieten. Inzwischen, am 13. Januar, wurde dann das Faß auf Grund von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und von Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 12. Dezember 1912 zu dem (am 1. Januar 1913 in Kraft getretenen) Kunstweinverbotsgesetz durch die Lebensmittelkontrolle von Baselland mit Beschlag belegt. 1
In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft von Baselland gegenüber dem Kassationskläger Bühler "als Vertreter der Firma Schneider Cie." -- Bühler ist Prokurist dieser Firma -- den Antrag, ihn der Übertretung des Art. 1 der genannten Verordnung zum Bundesgesetz über das Kunstweinverbot und des Art. 153 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln schuldig zu erklären und nach Art. 9 des Gesetzes betreffend das Kunstweinverbot und Art. 37 des Lebensmittelverkehrsgesetzes mit einer Buße von 20 Fr. oder im Falle der Nichtbezahlung mit vier Tagen Gefängnis zu bestrafen. 2
Das Polizeigericht Liestal hat mit Urteil vom 17. April 1913 vollinhaltlich im Sinne dieses Strafantrages erkannt und die Polizeikammer des Obergerichts von Baselland hat diesen Entscheid durch Urteil vom 30. Mai 1913 bestätigt. 3
B.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat nunmehr Bühler gültig Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Art. 1, 8 und 9 des Kunstweinverbotgesetzes und von Art. 1 der Verordnung dazu, sowie wegen Verletzung von Art. 37 des Gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und von Art. 1 und 153 der dazu gehörigen Verordnung aufzuheben und die Sache an die kantonale Behörde zurückzuweisen. 4
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Geht man hievon aus, so fehlt dem in Frage kommenden Rücktransport des Fasses an Sutter das genannte Merkmal: Diesen Transport hat nämlich die Firma Schneider Cie. auf Grund einer brieflichen Erklärung Sutters, daß er die vorher refüsierte Ware nunmehr annehme, besorgt. Mit dieser Erklärung aber wurde die frühere Annahmeverweigerung wirkungslos und Sutter also Eigentümer der Ware, wobei die Firma Schneider Cie. sie als sein Stellvertreter im Besitze innehatte. Wenn also die Firma den Tresterwein gemäß seiner Weisung an ihn zurücksandte, so hat sie lediglich eine ihm bereits zu Eigentum gehörende Sache von einem Ort zum andern verbringen helfen, die Ware also nach dem Gesagten nicht "in den Verkehr gebracht". Der Art. 1 der Verordnung trifft somit auf den gegebenen Tatbestand nicht zu, und es braucht daher die von der Vorinstanz noch erörterte Frage keiner Prüfung, ob dieser Artikel ungültigerweise das Kunstwein- und Kunstmostverbot über den Umfang, den ihm das Gesetz gegeben hat, erweitere. 6
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen, das Urteil der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Mai 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. 8
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).