BGE 39 I 326
BGE 39 I 326Bge09.12.1912Originalquelle öffnen →
Interessen des Staates wahrgenommen habe. Die Steuerpflicht beziehe sich auch nicht bloß auf das bewegliche Privatvermögen, sondern ebenso auf das persönliche Einkommen des Rekurrenten. Dessen Sache sei es, sich bei den Behörden des Kantons Schaff¬ hausen um Entlastung von der dortigen Besteuerung für die Zeit, innert der er im Kanton Zürich steuerpflichtig sei, zu verwenden. Demnach erließ die Finanzdirektion am 5. Oktober 1912 folgende Verfügung: „I. Herr Karl Eduard Ziegler=Ziegler in Schaffhausen und „Flurlingen ist für die Dauer seiner jeweiligen Sommeraufenthalte „in Flurlingen an diesem Orte für sein bewegliches Privatver¬ „mögen staats= und gemeindesteuerpflichtig und für sein persön¬ „liches Einkommen staatssteuerpflichtig. „II. Die Steuerkommission von Flurlingen wird eingeladen, die „Vermögens= und Einkommenstaxation des K. Ed. Ziegler=Ziegler „pro 1912 beförderlich noch vorzunehmen und ihm eine Taxations¬ „anzeige zuzustellen.“ Der Rekurrent zog die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiter; dieser teilte jedoch die Auffassung der Finanzdirektion und wies den Rekurs durch Beschluß vom 7. No¬ vember 1912 ab. Anderseits erhielt K. E. Ziegler vom kantonalen Steuerkom¬ missariat Schaffhausen auf sein Gesuch um Berücksichtigung des zürcherischen Steueranspruchs bei der dortigen Steuereinschätzung am 7. Dezember 1912 die Antwort, das Steuerrecht für sein in Schaffhausen deklariertes Vermögen werde aufrecht erhalten; wenn er überzeugt sei und den untrüglichen Nachweis erbringen könne, daß bei der Steuereinschätzung in Flurlingen ein Vermögensobjekt betroffen werde, das auch in Schaffhausen zur Versteuerung ver¬ anlagt sei, so sei es seine Sache, wegen unzulässiger Doppel¬ besteuerung den staatsrechtlichen Rekurs zu ergreifen. B. — Hierauf hat K. E. Ziegler=Ziegler mit Eingabe seines Vertreters vom 9. Dezember 1912 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt und unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV den Antrag gestellt: „Es sei der Anspruch der zürcherischen Steuerbehörden auf Be¬ steuerung des Privatvermögens und persönlichen Einkommens von Herrn Ed. Ziegler gegenüber der Gemeinde Flurlingen und dem Kanton Zürich als unberechtigt abzuweisen." Eventuell: „Es wolle das Bundesgericht darüber Verfügung treffen, welche Teile seines Vermögens und seines Einkommens er im Kanton Schaffhausen und welche im Kanton Zürich zu versteuern verpflichtet sei." Zur Begründung werden die maßgebenden Verhältnisse für das Jahr 1912 wie folgt geschildert: Der Rekurrent habe die Woh¬ nung in seiner Liegenschaft zum „Luft“ in Schaffhausen nie auf¬ gegeben, sondern sich dort, auch nach Bezug der Wohnung zum „Rheinfels“ in Flurlingen, mindestens einen Tag in der Woche aufgehalten. Im „Rheinfels“ sei er außerhalb der Geschäftszeit gewesen in der Zeit vom 10. Juni bis 24. September und dann, nach einem Kuraufenthalt in Mammern, noch einige Tage Ende Oktober. Irgend eine geschäftliche oder andere Erwerbstätigkeit habe er in Flurlingen nicht ausgeübt. Der Kreis seiner privaten Geschäfte sei im „Luft“ geblieben, und seine geschäftliche Betätigung habe sich stets in der Fabrik in Neuhausen abgespielt. In Flur¬ lingen habe er den „reinsten Ferienaufenthalt“ gemacht, unter¬ brochen durch die Kur in Mammern. Dieser Ferienaufenthalt, der Umstand, daß der Rekurrent in der betreffenden Zeit, unter voll¬ ständiger Beibehaltung seiner Wohnung in Schaffhausen und seiner geschäftlichen Tätigkeit auf Schaffhauser Gebiet, während einiger Tage in der Woche in Flurlingen gefrühstückt, zu Mittag und zu Nacht gegessen und geschlafen habe, habe daselbst kein Steuer¬ domizil begründet. C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Ab¬ weisung des Rekurses, soweit er gegen den dem Maße nach erst noch festzustellenden zürcherischen Steueranspruch gerichtet sei, an¬ getragen. Aus der Vernehmlassung ist hervorzuheben: Nach den Erhebungen des Gemeinderates Flurlingen sei die Behauptung des Rekurrenten, er habe sich im Jahre 1912 auch nach der Übersiedelung in die Wohnung in Flurlingen mindestens einen Tag per Woche in der Wohnung in Schaffhausen aufgehalten, offenbar unzutreffend; das Haus zum „Luft“ sei vielmehr wäh¬ rend seines ganzen Aufenthaltes im „Rheinfels“ geschlossen ge¬ blieben. Auch der mehrwöchentliche Kuraufenthalt des Rekurrenten
in Mammern, im September/Oktober, sei in die Zeit seines Woh¬ nens in Flurlingen einzurechnen; denn der Rekurrent habe diesen Kuraufenthalt von hier aus angetreten und sei auch nach Flur¬ lingen zurückgekehrt. Flurlingen erscheine nach allem während der Sommermonate ebensowohl als der Mittelpunkt der Lebensverhält¬ nisse des Rekurrenten, wie Schaffhausen in der kälteren Jahreszeit. Dies gehe u. a. auch daraus hervor, daß jedes Mal ein regel¬ rechter Umzug mit Möbeltransport von Schaffhausen nach Flur¬ lingen und umgekehrt stattfinde. Übrigens sei ein Teil der Möbel (wie Bettstellen, Schränke, Tische) jeweilen das ganze Jahr am einen wie am andern Orte zum späteren Wiedergebrauch zurück¬ geblieben, und es dienten die beiden Wohnhäuser in Schaffhausen und Flurlingen ausschließlich dem Rekurrenten mit seiner Familie als Wohnung. Angesichts der Regelmäßigkeit des Wohnungs¬ wechsels müsse Flurlingen abwechselnd mit Schaffhausen als Wohn¬ sitz und damit auch als persönliches Steuerdomizil des Rekurrenten betrachtet werden. Zum mindesten aber seien die Voraussetzungen des durch die bundesgerichtliche Praxis anerkannten Steuerdomizils des Sommeraufenthaltes in eigener Landkampagne mit eigenem Haushalt gegeben. Hieran ändere der Umstand nichts, daß das Wohnhaus in Flurlingen als Eigentum der Firma Ed. Ziegler & Sohn eingetragen sei, da es tatsächlich dem Rekurrenten ständig als seine private Wohnung zur Verfügung stehe. Das demnach prinzipiell begründete Steuerrecht des Kantons Zürich und der Gemeinde Flurlingen für die jeweilige Dauer des Sommeraufent¬ haltes des Rekurrenten in Flurlingen erstrecke sich aber auf das gesamte bewegliche Privatvermögen des Rekurrenten und auf sein privates Einkommen (mit Inbegriff des Erwerbes aus seiner per¬ sönlichen Tätigkeit im Geschäfte der Firma Ed. Ziegler & Sohn), und es habe der Kanton Schaffhausen sich einer Besteuerung des Rekurrenten in diesem Umfange zu enthalten. D. — Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat sich dahin vernehmen lassen: Der Rekurrent versteuere an seinem Wohnorte Schaffhausen kein persönliches Einkommen. Es könne sich also in keinem Falle um Teilung der Steuerpflicht mit Bezug auf sein persönliches Einkommen handeln. Was aber die Be¬ steuerung seines Privatvermögens betreffe, schließe sich der Regie¬ rungsrat dem Hauptantrage des Rekurrenten und dessen Begrün¬ dung an. E. — Gegenüber der Vernehmlassung der zürcherischen Regie¬ rung hat der Rekurrent replizierend geltend machen lassen, die Art der „inquisitorischen Beweiserhebung“ der Lokalbehörden von Flurlingen sei offenbar ungehörig, und es komme den bezüglichen Erhebungen selbstverständlich keine Beweiskraft zu. Es sei ins¬ besondere wahr, daß die Wohnung im „Luft“ in Schaffhausen auch während der Ferienzeit in Flurlingen bewohnbar geblieben und teilweise benutzt worden sei. Ferner stehe auch fest, daß die ganze erwerbende Tätigkeit des Rekurrenten in seiner Betätigung bei der Tonwarenfabrik aufgehe; ein persönliches Einkommen besitze er nicht, sonst müßte er es in Schaffhausen versteuern; sein Geschäftseinkommen werde von der Gesellschaft Ed. Ziegler & Sohn in Neuhausen versteuert, wo es erworben werde. E. — Der Instruktionsrichter hat über die streitigen tatsäch¬ lichen Verhältnisse des Aufenthalts des Rekurrenten in Flurlingen, im Sommer 1912, eine Aktenergänzung durch Einvernahme der vom zürcherischen Regierungsrate und vom Rekurrenten angerufe¬ nen Zeugen angeordnet. Auf das Ergebnis dieses Zeugenbeweises wird nachstehend Bezug genommen; — in Erwägung:
sich 8 oder 9 Zimmer, die in der Hauptsache mit älterem Mobi¬ liar des Rekurrenten ständig ausgestattet sind, weshalb bei der Haushaltungsverlegung jeweilen, speziell auch im Jahre 1912, wesentlich nur das Bettzeug (ohne die Bettstellen), Küchengerät¬ schaften und Wäsche in einem kleinen Möbelwagen von Schaff¬ hausen nach Flurlingen und wieder zurück transportiert wurden. Während die Haushaltung in Flurlingen geführt wurde, war das Haus zum „Luft“ in Schaffhausen geschlossen; der Rekurrent hat in dieser Zeit niemals daselbst geschlafen oder gegessen. Im Laufe des Sommers 1912 war die in Basel verheiratete Tochter des Rekurrenten mit zwei Kindern für einige Wochen in Flurlingen auf Besuch, und kürzere Zeit auch ihr Mann, wobei dieser, wegen Platzmangels im „Rheinfels“, in einem Hotel, und nicht im „Luft", in Schaffhausen logierte. 2. — Bei dieser Aktenlage kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Aufenthalt des Rekurrenten in Flurlingen während der fraglichen fünf Monate, wenn auch nicht als Verlegung seines zivilrechtlichen Wohnsitzes von Schaffhausen, so doch als ein „Sommeraufenthalt“ mit Begründung eines steuerrechtlichen Sonderdomizils im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis anzusehen ist (vergl. hierüber aus neuerer Zeit die Urteile i. S. Christ: AS 20 Nr. 2 S. 4 ff., und i. S. Stehlin=Merian: AS 33 I Nr. 115 S. 718 ff.). Denn als Begriffsmerkmale eines solchen Sommeraufenthaltes hat das Bundesgericht von jeher die Führung des eigenen Haushaltes während eines bestimmten, insbesondere eines regelmäßig wiederkehrenden Zeitraums außer¬ halb des ordentlichen Wohnsitzes, und zwar in einem, dem be¬ treffenden Steuerpflichtigen selbst gehörenden Hause, angesprochen. Hier aber ist mit den zürcherischen Behörden speziell auch diese letztere Voraussetzung als erfüllt zu erachten, da das Haus zum „Rheinfels“ in Flurlingen zwar im Eigentum der Firma Ed. Ziegler & Sohn steht, jedoch vom Rekurrenten als Teilhaber dieses Familiengeschäftes tatsächlich seit Jahren gleich einem völlig eigenen Besitztum eingerichtet und benutzt worden ist. 3. — Die dem prinzipalen Rekursantrage gemäß zwischen dem Rekurrenten und dem Kanton Zürich streitige grundsätzliche Frage des Steuerdomizils in Flurlingen ist demnach in Gutheißung des zürcherischen Standpunktes, dem sich der Rekurrent übrigens bis zum Jahre 1912 freiwillig unterzogen hatte, zu bejahen. Damit wird die vom Rekurrenten eventuell verlangte Abgren¬ zung der Steuerkompetenzen der beiden beteiligten Kantone praktisch. In Bezug hierauf fällt in Betracht, daß der Kanton Zürich, wie die Vernehmlassung des Regierungsrates ausdrücklich betont, die Aufenthaltszeit des Rekurrenten in Flurlingen Anspruch auf Besteuerung nicht nur seines Vermögens als solchen, sondern auch seines Einkommens schlechthin, mit Inbegriff des Erwerbes aus seiner persönlichen Tätigkeit im Geschäfte der Firma Ed. Ziegler & Sohn, erhebt, während der Regierungsrat des Kantons Schaff¬ hausen darauf hinweist, daß der Rekurrent in Schaffhausen über¬ haupt kein persönliches Erwerbseinkommen versteuere, weshalb die Teilung einer Steuer hievon nicht in Frage kommen könne. Dieser Streitpunkt ist in Festhaltung der durch das Urteil i. S. Christ (a. a. O. Erw. 2 S. 9) geschaffenen Praxis dahin zu entscheiden, daß das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich auf das persön¬ liche Vermögen des Rekurrenten und das hieraus fließende Einkommen beschränkt ist, den Erwerb aus der geschäftlichen Tätig¬ keit des Rekurrenten als Teilhabers der Firma Ed. Ziegler & Sohn dagegen nicht umfaßt. Hiezu führt die vom Bundesgericht stets ver¬ tretene Auffassung, wonach das Erwerbseinkommen grundsätzlich am Wohnorte des Steuerpflichtigen zu versteuern ist und eine Aus¬ nahme nur zugelassen wird, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse es rechtfertigen, einem auswärtigen Geschäftsdomizil, z. B. dem vom Wohnort der einzelnen Gesellschafter verschiedenen Sitze einer Kollektivgesellschaft, selbständige steuerrechtliche Bedeutung beizu¬ legen (vergl. z. B. AS 34 I Nr. 101 Erw. 1 S. 672 f.). Denn aus diesen beiden Gesichtspunkten muß hier die Steuerkompetenz dem Kanton Schaffhausen zuerkannt werden, indem nicht nur, wie bereits bemerkt, der zivilrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in Schaffhausen während seines Sommeraufenthaltes in Flurlingen fortgedauert hat, sondern überdies auch der Geschäftsbetrieb im allgemeinen und speziell die geschäftliche Tätigkeit des Rekurrenten, aus denen das fragliche Erwerbseinkommen gezogen worden ist, sich stets und ausschließlich auf Schaffhauser Kantonsgebiet ab¬ gespielt haben. Dagegen steht die Besteuerung des persönlichen
Vermögens und des hieraus fließenden Einkommens jedem der beiden Kantone pro rata temporis d. h. dem Kanton Zürich für fünf und dem Kanton Schaffhausen für die übrigen sieben Monate des Jahres 1912 zu; erkannt: Es wird das prinzipale Rekursbegehren in dem Sinne abge¬ wiesen und über das eventuelle Rekursbegehren entsprechend dahin entschieden, daß der Rekurrent als für fünf Monate des Jahres 1912 bezüglich seines Vermögens und des hieraus fließenden Einkommens in Flurlingen und im übrigen, insbesondere, was sein Erwerbs einkommen während des ganzen Jahres betrifft, in Schaffhausen steuerpflichtig erklärt wird.
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