Art. 4 und 31 BV; Art. 1 Ziff. 1 des st. gallischen Nachtragsgesetzes zum Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren: Patentpflicht für Reklameverkäufe setzt kumulativ einen Verkauf zu reduzierten Preisen, einen vorübergehenden Charakter und einen Massenverkauf voraus. Reine Reklame genügt nicht. Eine unentgeltliche Zugabe ohne eigenen Verkehrswert ist keiner Preisermässigung gleichzustellen, wenn die Waren zu normalen Preisen verkauft werden. Das Merkmal der Vorübergehenden bezieht sich auf die Vergünstigung als solche und nicht auf die individuelle Bezugsfrist. Eine ausdehnende Anwendung durch administrative Praxis überschreitet den zulässigen Auslegungsrahmen und verletzt die Gewerbefreiheit (consid. 1-4).
Käufer bisherige Kunden des Globus gewesen seien und so dann ausgeführt: der Umstand, daß die Veranstaltung Reklame zwecken diene, genüge nicht, um sie dem Nachtragsgesetz zu unter stellen. Patentpflichtig im Sinne dieses Gesetzes seien nur diejenigen Reklameverkäufe, welche einen vorübergehenden Massen verkauf zu reduzierten Preisen bezweckten. Diese Requisite fehlten aber hier durchaus. Daß der einzelne Kunde das Porträt nur dann erhalte, wenn er innert Frist für eine bestimmte Summe kaufe, mache die Vergünstigung noch nicht zu einer vorübergehen den. Maßgebend sei, daß sie der gesamten Kundschaft gegenüber als eine dauernde erscheine, daß also die Kunden sich nicht, wie dies bei wirklich vorübergehenden Veranstaltungen der Fall sei, beeilen müßten, um ihrer teilhaftig zu werden, sondern jeder warten könne, bis er finde, das kommende Vierteljahr ermögliche ihm, für 50 Fr. einzukaufen. Auch von einer Preisreduktion könne nicht die Rede sein. Wie schon aus dem Inserat hervorgehe, habe jeder Kunde seine Pholographie selbst mitzubringen: es werde ihm also keineswegs erspart, sich photographieren zu lassen. Auf der Ware selbst erhalte er keinen Rappen Rabatt und das Porträt habe für ihn keinen Verkehrswert. Zweifellos würde es denn auch keinem Kunden einfallen, sich ein solches anderswo erstellen zu lassen, wenn er es nicht im Globus umsonst erhielte. Die Unter stellung unter die Patentpflicht entbehre somit der gesetzlichen Grund lage, sie sei willkürlich und verstoße gegen die Gewerbefreiheit. C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er hält daran fest, daß die Abgabe eines Gratisporträts einer Preisermäßigung auf den Waren selbst gleichkomme, und daß die darin liegende Vergünstigung mit Rücksicht auf die an das Bezugsrecht geknüpfte Bedingung als vorübergehende betrachtet werden müsse. Von einer dauernden Ver günstigung ließe sich nur dann sprechen, wenn das Geschenk dem Kunden ohne jede Zeitbemessung ausgehändigt würde, sobald seine Einkäufe 50 Fr. erreicht hätten; in Erwägung:
den Rekurrenten als durchaus unwahrscheinlich bezeichnet werden, daß die Käufer sich eine derartige Reproduktion anfertigen ließen wenn sie ihnen nicht vom Globus unentgeltlich angeboten würde. Die Abgabe einer solchen erscheint deshalb nicht als Abwendung einer Auslage, die dem Empfänger sonst erwachsen wäre, sondern als reines Geschenk, dem nicht die Bedeutung einer für ihn ver mögenswerten und den Preis der gekauften Waren herabmindern den Leistung beigemessen werden kann. 3. Wollte man aber auch diesen Punkt als zweifelhaft be trachten, so könnte jedenfalls das Requisit des vorübergehenden nicht als erfüllt gelten. Wenn der Regierungsrat aus dem Um stande, daß das Porträt nur denjenigen Kunden verabfolgt wird, die innert 3 Monaten für 50 Fr. kaufen, folgert, daß es sich um eine vorübergehende Begünstigung handle, so geht dieser Schluß offensichtlich fehl. Denn das Wort vorübergehende gehört nach dem Gesetzestext als Attribut zu Massenverkäufe zu reduzierten Preisen . Maßgebend kann demnach nicht sein, welche Bedingungen der einzelne Kunde erfüllen muß, um der Vergünstigung teilhaftig zu werden, sondern einzig, ob die Vergünstigung als solche eine vorübergehende sei, d. h. nur innert eines beschränkten Zeitraumes gewährt werde. Hiefür bietet aber das Inserat keine Anhaltspunkte. Es muß daher davon ausgegangen werden und wird übrigens im Grunde auch vom Regierungsrat nicht bestritten, daß das Porträt abgegeben wird, gleichgiltig in welchem Zeitpunkte der Kunde mit seinen Einkäufen beginnt, sofern nur die Kaufsumme von 50 Fr. innert drei Monaten von da an erreicht wird, daß man es also nicht mit einer vorübergehenden, sondern mit einer dauernden Ver kaufsmodalität zu tun hat. Auf solche trifft aber Art. 1 Ziff. 1 des Nachtragsgesetzes nach seinem klaren Wortlaute wie auch nach seinem Zweckgedanken, der unzweifelhaft dahin geht, die unreelle Anspornung der Kauflust des Publikums durch Ankündigung außergewöhnlicher Kaufgelegenheiten zu bekämpfen (vergl. AS 38 1 Nr. 11 Erw. 3, Nr. 72 Erw. 2), nicht zu. 4. Der angefochtene Entscheid verstößt daher nicht nur gegen Art. 4 BV, sondern auch gegen die in Art. 31 ebenda enthaltene Garantie der Gewerbefreiheit. Denn wenn Art. 31 litt. e Ver fügungen über die Besteuerung des Gewerbebetriebes vorbehält, welcher Vorbehalt sich nach feststehender Praxis nicht nur auf die allgemeinen Vermögens und Einkommensteuern, sondern auch auf besondere Gewerbesteuern von der Art der streitigen Patent taxe bezieht, so sind damit zweifellos nur solche Steuerauflagen gemeint, die sich auf ein Gesetz oder einen dem Gesetz gleichstehen den Rechtssatz stützen können. Die Zulassung von Steuerauflagen, denen keine gesetzliche Ermächtigung zur Seite steht, würde gegen einen Fundamentalgrundsatz des Rechtsstaates verstoßen (vergl. AS 331 S. 695 Erw. 1, O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 388). Dabei ist zur Prüfung der Zulässigkeit der der Steuer auflage zu Grunde liegenden Gesetzesauslegung von vorneherein ein strengerer Maßstab anzulegen, da durch die Erhebung solcher besonderer Gewerbesteuern die freie Gewerbeausübung wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich beschränkt und eine Ausnahme von dem in Art. 31 Abs. 1 ausgesprochenen allgemeinen Grund satz geschaffen wird. Im vorliegenden Falle kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Art, in welcher der Regierungsrat den Art. 1 Ziff. 1 des Nachtragsgesetzes angewendet hat, über eine bloße Auslegung desselben hinausgeht und eine unzulässige Ergänzung des Gesetzeswillens im Wege administrativer Praxis ent hält; erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. März 1913 aufgehoben.