- Arteil vom 23. Oktober 1913
in Sachen Magazine zum Globns A.=G. gegen St. Gallen.
Verletzung von Arl. 4 und 31 BV dadurch, dass die von einem Waren-
haus den Kunden gewährle Vergünstigung, wonach sie unter bestimm¬
ten Voraussetzungen ihr Bild angefertigt erhalten, als patentpflick¬
tiger Ausverkauf (i.S. des st. gallischen Nachtragsgesetzes zum Markt-
und Hausiergesetz) qualifiziert wird.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. — Das „St. Galler Tagblatt“ vom 24. Oktober 1912
enthielt im Inseratenteil in einer besonderen Beilage folgende An¬
kündigung:
„Die Magazine zum Globus, Zürich, Basel, St. Gallen,
Aarau und Chur bieten dem Publikum durch das Globus=Porträt
eine neue Vergünstigung. Jeder Kunde erhält bei Einkäufen
von 50 Fr. innerhalb drei Monaten vollständig kostenlos nach
eigener Photographie angefertigt ein Globus=Porträt. Jeder Ein¬
kauf von 50 Cts. an wird auf der Zählkarte markiert. Verlangen
Sie Zählkarte!“
Über diese Ankündigung beschwerte sich der St. Galler De¬
taillistenverband bei der städtischen Polizeidirektion mit der Behaup¬
tung, daß darin ein patentpflichtiger Reklameverkauf im Sinne von
Art. 1 Ziff. 1 des kantonalen Nachtragsgesetzes zum Gesetz über
den Marktverkehr und das Hausieren vom 23. November 1894
liege. Die Magazine zum Globus, Filiale St. Gallen, ihrerseits
bestritten mit Eingabe vom 25. November 1912 an das Gemeinde¬
amt zu Handen der Hausierkommission die Patentpflicht, indem sie
ausführten: die Verabfolgung der Porträte bezwecke keinen vor¬
übergehenden Massenabsatz, sondern sei eine dauernde Institution
zu dem Zwecke, den Magazinen zum Globus die Gunst des kaufen¬
den Publikums zuzuwenden. Die Waren würden keineswegs zu
reduzierten, sondern zu durchaus normalen Preisen abgegeben.
Die nämliche Einrichtung bestehe denn auch in Deutschland und
anderwärts in vielen Warengeschäften seit langem, ohne daß sie
von den Behörden beanstandet worden wäre.
Durch Beschluß vom 28. Januar 1913 erklärte der Stadtrat
von St. Gallen, daß zwar die Unterstellung der fraglichen Ver¬
anstaltung unter das Nachtragsgesetz seiner Auffassung widerstrebe,
daß er aber mit Rücksicht auf die Praxis der Oberbehörden die
Patentpflicht bejahen müsse.
Ein gegen diesen Beschluß ergriffener Rekurs wurde vom Re¬
gierungsrat am 7. März 1913 mit folgender Begründung abge¬
wiesen: als Reklameverkäufe zu reduzierten Preisen im Sinne des
Gesetzes seien nach konstanter Praxis alle Warenverkäufe zu be¬
trachten, bei denen vorübergehende Ausnahmebegünstigungen ge¬
währt würden. Diese Merkmale seien hier vorhanden. Die Ver¬
anstaltung sei unzweifelhaft ins Leben gerufen worden, um die
Käuferschaft zu intensiveren Einkäufen zu bewegen: sie diene also
Reklamezwecken. Auch handle es sich, entgegen der Behauptung
der Rekurrentin nicht um eine dauernde, sondern um eine be¬
schränkte Vergünstigung. Der Kunde erhalte das Bild nur aus¬
nahmsweise, nämlich nur dann, wenn er innert drei Monaten für
50 Fr. kaufe. Endlich liege auch eine Preisermäßigung vor. Der
Preis der gekauften Waren werde um denjenigen des Porträts
reduziert: den Käufern werde erspart, sich anderswo photogra¬
phieren zu lassen.
B. — Gegen diesen Entscheid haben die Magazine zum Globus
Filiale St. Gallen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes¬
gericht ergriffen mit dem Antrage, es sei derselbe sowie der damit
bestätigte Beschluß des Stadtrates St. Gallen vom 28. Januar 1913
als verfassungswidrig aufzuheben. In der Begründung der Be¬
schwerde wird zunächst (in Bestätigung der Vorbringen im Re¬
kurse an den Regierungsrat) darauf hingewiesen, daß der Erfolg
der Ankündigung nur gering gewesen sei — im Ganzen seien in
der Zeit vom 25. Oktober 1912 bis Ende Januar 1913 nur
zirka 508 Porträtanrechte erworben worden, was einem Umsatz
von zirka 25,000 Fr. entspreche, auch dieser sei indessen nur zum
kleinen Teile auf die Porträtabgabe zurückzuführen, da die meisten
Käufer bisherige Kunden des Globus gewesen seien
und so¬
dann ausgeführt: der Umstand, daß die Veranstaltung Reklame¬
zwecken diene, genüge nicht, um sie dem Nachtragsgesetz zu unter¬
stellen. Patentpflichtig im Sinne dieses Gesetzes seien nur diejenigen
Reklameverkäufe, welche einen vorübergehenden Massen¬
verkauf zu reduzierten Preisen bezweckten. Diese Requisite
fehlten aber hier durchaus. Daß der einzelne Kunde das Porträt
nur dann erhalte, wenn er innert Frist für eine bestimmte Summe
kaufe, mache die Vergünstigung noch nicht zu einer vorübergehen¬
den. Maßgebend sei, daß sie der gesamten Kundschaft gegenüber
als eine dauernde erscheine, daß also die Kunden sich nicht, wie
dies bei wirklich vorübergehenden Veranstaltungen der Fall sei,
beeilen müßten, um ihrer teilhaftig zu werden, sondern jeder warten
könne, bis er finde, das kommende Vierteljahr ermögliche ihm,
für 50 Fr. einzukaufen. Auch von einer Preisreduktion könne
nicht die Rede sein. Wie schon aus dem Inserat hervorgehe, habe
jeder Kunde seine Pholographie selbst mitzubringen: es werde ihm
also keineswegs erspart, sich photographieren zu lassen. Auf der
Ware selbst erhalte er keinen Rappen Rabatt und das Porträt
habe für ihn keinen Verkehrswert. Zweifellos würde es denn auch
keinem Kunden einfallen, sich ein solches anderswo erstellen zu
lassen, wenn er es nicht im Globus umsonst erhielte. Die Unter¬
stellung unter die Patentpflicht entbehre somit der gesetzlichen Grund¬
lage, sie sei willkürlich und verstoße gegen die Gewerbefreiheit.
C. — Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf
Abweisung des Rekurses angetragen. Er hält daran fest, daß die
Abgabe eines Gratisporträts einer Preisermäßigung auf den Waren
selbst gleichkomme, und daß die darin liegende Vergünstigung mit
Rücksicht auf die an das Bezugsrecht geknüpfte Bedingung als
vorübergehende betrachtet werden müsse. Von einer dauernden Ver¬
günstigung ließe sich nur dann sprechen, wenn das Geschenk dem
Kunden ohne jede Zeitbemessung ausgehändigt würde, sobald seine
Einkäufe 50 Fr. erreicht hätten;
in Erwägung:
- — Nach Art. 1 Ziff. 1 des st. gallischen Nachtragsgesetzes
zum Gesetz über den Marktverkehr und das Hausieren vom 23. No¬
vember 1894 ist als patentpflichtiger Hausierverkehr zu betrachten
und daher der in Art. 2 vorgesehenen Patenttaxe von 25—1000 Fr.
und den übrigen im Gesetz festgesetzten Beschränkungen unterworfen:
„der freiwillige Ausverkauf, inbegriffen sog. Gelegenheitsreklame¬
und andere vorübergehende Massenverkäufe zu redu¬
zierten Preisen“. Die Tatsache, daß für einen Verkauf Re¬
klame gemacht wird, mag sie auch noch so umfangreich und der
Hinweis auf die angeblich dem Käufer gebotenen Vorteile noch
marktschreierisch sein, reicht demnach, wie die Rekurrenten zutref¬
fend hervorheben, zur Begründung der Patentpflicht nicht aus:
diese besteht vielmehr nur dann, wenn durch die Ankündigung der
Eindruck erweckt wird, daß zu reduzierten, d. h. gegenüber den
gewöhnlichen herabgesetzten Preisen verkauft werde, daß diese Ver¬
günstigung eine vorübergehende sei, und daß es sich um einen
Massenverkauf handle. Anders kann die Bestimmung nicht ver¬
standen werden, wenn man nicht die Worte und „andere vor¬
übergehende Massenverkäufe zu reduzierten Preisen“ geradezu aus
dem Texte eliminieren und damit diesem Gewalt antun will. Fragt
sich, ob der Regierungsrat jene Voraussetzungen mit Recht habe
als gegeben ansehen dürfen, so ist dies zu verneinen.
- — Klar ist von vorneherein, daß von einer Preisreduktion
im gewöhnlichen Sinne des Wortes hier nicht die Rede sein kann,
da die Waren unbestrittenermaßen zu den üblichen Preisen abge¬
geben werden und etwas Gegenteiliges auch durch das Inserat
vom 24. Oktober 1912 nicht in Aussicht gestellt worden ist. Der
Regierungsrat behauptet denn auch selbst nicht, daß eine solche
vorliege. Ebensowenig macht er geltend, daß das sog. Globus¬
Porträt an sich einen Verkehrswert besitze. Dagegen nimmt er
an, daß dessen unentgeltliche Abgabe deshalb einer Preisermäßigung
gleichkomme, weil dem Empfänger dadurch erspart werde, sich anders¬
wo photographieren zu lassen. Auch diese Annahme ist indessen nicht
haltbar. Denn es steht fest und geht auch aus der Ankündigung
unmißverständlich hervor, daß jeder Kunde seine Photographie selbst
zu beschaffen hat, und daß die Leistung der Rekurrenten nur in
der Erstellung einer vergrößerten Reproduktion derselben in ovalem
Formate und auf fester Unterlage besteht. Die Frage kann also
nur die sein, ob hierin eine der Ermäßigung des Warenpreises
selbst gleichkommende Vergünstigung liege. Nun muß es aber mit
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den Rekurrenten als durchaus unwahrscheinlich bezeichnet werden,
daß die Käufer sich eine derartige Reproduktion anfertigen ließen
wenn sie ihnen nicht vom Globus unentgeltlich angeboten würde.
Die Abgabe einer solchen erscheint deshalb nicht als Abwendung
einer Auslage, die dem Empfänger sonst erwachsen wäre, sondern
als reines Geschenk, dem nicht die Bedeutung einer für ihn ver¬
mögenswerten und den Preis der gekauften Waren herabmindern¬
den Leistung beigemessen werden kann.
3. — Wollte man aber auch diesen Punkt als zweifelhaft be¬
trachten, so könnte jedenfalls das Requisit des „vorübergehenden“
nicht als erfüllt gelten. Wenn der Regierungsrat aus dem Um¬
stande, daß das Porträt nur denjenigen Kunden verabfolgt wird,
die innert 3 Monaten für 50 Fr. kaufen, folgert, daß es sich
um eine vorübergehende Begünstigung handle, so geht dieser Schluß
offensichtlich fehl. Denn das Wort „vorübergehende“ gehört nach
dem Gesetzestext als Attribut zu „Massenverkäufe zu reduzierten
Preisen“. Maßgebend kann demnach nicht sein, welche Bedingungen
der einzelne Kunde erfüllen muß, um der Vergünstigung teilhaftig
zu werden, sondern einzig, ob die Vergünstigung als solche eine
vorübergehende sei, d. h. nur innert eines beschränkten Zeitraumes
gewährt werde. Hiefür bietet aber das Inserat keine Anhaltspunkte.
Es muß daher davon ausgegangen werden und wird übrigens im
Grunde auch vom Regierungsrat nicht bestritten, daß das Porträt
abgegeben wird, gleichgiltig in welchem Zeitpunkte der Kunde mit
seinen Einkäufen beginnt, sofern nur die Kaufsumme von 50 Fr.
innert drei Monaten von da an erreicht wird, daß man es also
nicht mit einer vorübergehenden, sondern mit einer dauernden Ver¬
kaufsmodalität zu tun hat. Auf solche trifft aber Art. 1 Ziff. 1
des Nachtragsgesetzes nach seinem klaren Wortlaute wie auch nach
seinem Zweckgedanken, der unzweifelhaft dahin geht, die unreelle
Anspornung der Kauflust des Publikums durch Ankündigung
außergewöhnlicher Kaufgelegenheiten zu bekämpfen (vergl. AS
38 1 Nr. 11 Erw. 3, Nr. 72 Erw. 2), nicht zu.
4. — Der angefochtene Entscheid verstößt daher nicht nur gegen
Art. 4 BV, sondern auch gegen die in Art. 31 ebenda enthaltene
Garantie der Gewerbefreiheit. Denn wenn Art. 31 litt. e „Ver¬
fügungen über die Besteuerung des Gewerbebetriebes“ vorbehält,
welcher Vorbehalt sich nach feststehender Praxis nicht nur auf die
allgemeinen Vermögens= und Einkommensteuern, sondern auch
auf besondere Gewerbesteuern von der Art der streitigen Patent¬
taxe bezieht, so sind damit zweifellos nur solche Steuerauflagen
gemeint, die sich auf ein Gesetz oder einen dem Gesetz gleichstehen¬
den Rechtssatz stützen können. Die Zulassung von Steuerauflagen,
denen keine gesetzliche Ermächtigung zur Seite steht, würde gegen
einen Fundamentalgrundsatz des Rechtsstaates verstoßen (vergl.
AS 331 S. 695 Erw. 1, O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I
S. 388). Dabei ist zur Prüfung der Zulässigkeit der der Steuer¬
auflage zu Grunde liegenden Gesetzesauslegung von vorneherein
ein strengerer Maßstab anzulegen, da durch die Erhebung solcher
besonderer Gewerbesteuern die freie Gewerbeausübung wenn auch
nicht rechtlich, so doch tatsächlich beschränkt und eine Ausnahme
von dem in Art. 31 Abs. 1 ausgesprochenen allgemeinen Grund¬
satz geschaffen wird. Im vorliegenden Falle kann aber keinem
Zweifel unterliegen, daß die Art, in welcher der Regierungsrat
den Art. 1 Ziff. 1 des Nachtragsgesetzes angewendet hat, über
eine bloße Auslegung desselben hinausgeht und eine unzulässige
Ergänzung des Gesetzeswillens im Wege administrativer Praxis ent¬
hält;
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. März 1913
aufgehoben.