Adult self-supporting child not part of debtor’s family under SchKG

BGE 39 I 300Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I10.05.1913Dismissed

Zusammenfassung

Jakob Epprecht challenged an order allowing seizure of a sofa in his home, arguing that it was needed when his adult daughter stayed over and slept there. The Federal Chamber held that an adult child who lives separately, works independently, and only occasionally visits does not belong to the debtor’s family for purposes of the household exemption. The relevant circumstances are those existing at the time of seizure, not possible future changes. The appeal was dismissed and the seizure order confirmed.

Regest

Art. 92 SchKG; Begriff der Familie bei der Kompetenzstücks- und Pfändungsausnahme: Zur Familie im Sinne der Vorschrift gehören nur Personen, die mit dem Schuldner in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft leben. Volljährige Kinder, die einen eigenen Beruf ausüben, getrennt wohnen und ihren Unterhalt selbst bestreiten, fallen nicht darunter, auch wenn sie sich zeitweise im Elternhaus aufhalten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung; bloss zukünftige oder unsichere Änderungen bleiben ausser Betracht (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 11. Juni 1913 in Sachen Epprecht. Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Die erwachsenen Kinder des Schuldners, die getrennt von ihm leben und ihren Unterhalt selbst verdienen, gehören nicht zu seiner Familie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. A. Der Rekurrent Jakob Epprecht wohnt mit seiner Familie in Veltheim. Er hat eine volljährige Tochter, die in einem Ge schäfte in Chur angestellt ist. In ihrer Betreibung gegen den Rekurrenten verlangte die Rekursgegnerin Frau Müller Pöll in Winterthur vom Betreibungsamt Veltheim, daß es verschiedene Möbel des Schuldners, u. a. einen Diwan, pfände. Das Be treibungsamt weigerte sich jedoch, dies zu tun, indem es bemerkte, daß die Eheleute nur zwei Betten hätten und der Diwan von der Tochter zum Schlafen benutzt werde, wenn sie stellenlos sei. B. Hierauf erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangte Pfän dung zu vollziehen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hieß die Beschwerde durch Entscheid vom 10. Mai 1913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, gewisse Gegenstände, darunter den Diwan, zu pfänden. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Der Rekurrent behaupte, seine Tochter benütze den Diwan zum Schlafen, wenn sie zu ihm auf Besuch komme. Hieraus ergebe sich, daß die Tochter zur Zeit nicht zur Familie des Rekurrenten gehöre und daher bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke auf ihre Bedürfnisse keine Rücksicht genommen werden dürfe. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes gericht weitergezogen mit dem Begehren, die Pfändung des Di wans sei aufzuheben . Er macht geltend, daß dieser zu den un entbehrlichen Hausgeräten gehöre, weil seine Tochter öfters krank nach Hause komme und dann des Diwans zum Schlafen bedürfe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kann der Um stand, daß die Tochter des Rekurrenten den Diwan zum Schlafen benutzt, wenn sie zu ihm nach Hause kommt, nicht die Unpfänd barkeit des Diwans zur Folge haben. Nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG sind unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie zum notwendigen persönlichen Gebrauch dienenden Betten. Zur Familie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gehören aber nur solche Per sonen, die in häuslicher und ökonomischer Gemeinschaft mit dem Schuldner zusammenleben (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 59 ), nicht aber die erwachsenen Kinder des Schuldners, wenn sie einen eigenen Beruf betreiben, von der Familie getrennt leben und ihren Unterhalt selbst verdienen. Ob diese Verhältnisse in der Zukunft sich vielleicht ändern, darauf kann nichts ankommen, da die Ver hältnisse maßgebend sind, wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen. Nur dann könnte darauf abgestellt werden, wenn jetzt schon fest stünde, daß die Tochter krank sei und ihren Beruf in nächster Zeit aufgeben müsse. Darüber ist aber gar nichts festgestellt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.Ausg. 35 I S. 793 ff.

Schlagwörter

debt enforcementseizure exemptionfamilyadult childhousehold communitycompetency itemstiming of seizure