Art. 92 SchKG; Begriff der Familie bei der Kompetenzstücks- und Pfändungsausnahme: Zur Familie im Sinne der Vorschrift gehören nur Personen, die mit dem Schuldner in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft leben. Volljährige Kinder, die einen eigenen Beruf ausüben, getrennt wohnen und ihren Unterhalt selbst bestreiten, fallen nicht darunter, auch wenn sie sich zeitweise im Elternhaus aufhalten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung; bloss zukünftige oder unsichere Änderungen bleiben ausser Betracht (consid. 1).