BGE 39 I 295
BGE 39 I 295Bge02.05.1913Originalquelle öffnen →
scheid des Bundesgerichts in Sachen Bodenheimer & Schubarth (AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 46 *) den Standpunkt einnahm, daß die Annahme eines Wechsels namens der Gesellschaft keine wechsel¬ mäßige Haftung der einzelnen Gesellschafter erzeuge. Dement¬ sprechend stellte es in den Fällen der Banque de Dépôt et de Crédit, Carsi y Ca. und Bonsoms y Ca. dem Rekurrenten ledig¬ lich Zahlungsbefehle in der gewöhnlichen Betreibung auf Konkurs zu: im Falle des Comptoir d’Escompte de Mulhouse, wo die Gläubigerin ursprünglich selbst die gewöhnliche Betreibung an¬ gehoben und erst nachträglich unter Revokation der letzteren die Wechselbetreibung verlangt hatte, unterließ es überhaupt jede Amts¬ handlung. Hierüber beschwerten sich die betreffenden Gläubiger bei der unteren Aufsichtsbehörde und diese wies in Gutheißung der Be¬ schwerde das Betreibungsamt an, gemäß den gestellten Begehren die Wechselbetreibung gegen Willi einzuleiten. Willi zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem er außer der bereits vom Betreibungsamt geltend gemachten noch folgende Einwendungen erhob: Petzold habe die Wechsel ohne sein Wissen und in Überschreitung der ihm nach Art. 561 OR zustehenden Befugnisse zur Deckung privater Spekulationsverbindlichkeiten ak¬ zeptiert, es handle sich also nicht um Schulden der Gesellschaft, sondern um Privatschulden des Petzold. Die Einleitung der Wechsel¬ betreibung sei auch deshalb unzulässig, weil inzwischen die ordent¬ liche Betreibung angehoben worden sei und für die nämlich¬ Forderung nicht zweimal betrieben werden könne. Durch Entscheid vom 2. Mai 1913 wies die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs mit der Begründung ab: die Kollektivgesellschaft sei keine juristische Person: unter dem Namen der Gesellschaft seien vielmehr die ein¬ zelnen Gesellschafter zu verstehen und es seien daher auch die unter dem Namen der Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen in Wahrheit solche der einzelnen Gesellschafter. Daran ändere der Umstand nichts, daß der Gesellschafter zunächst unter dem Namen der Gesellschaft zu belangen sei und erst, nachdem diese aufgelöst oder erfolglos betrieben worden sei, unter seinem eigenen Namen belangt werden könne. Folglich verpflichte das namens der Gesell¬ Ges.-Ausg. 32 I Nr. 90. schaft abgegebene Akzept die einzelnen Gesellschafter: die zürcheri¬ schen Gerichte hätten denn auch im Gegensatz zu dem vom Re¬ kurrenten angerufenen bundesgerichtlichen Entscheide stets ange¬ nommen, daß die Teilhaber der Kollektivgesellschaft für die Wechsel¬ schulden der Gesellschaft wechselmäßig hafteten. Es bestehe kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Ob der Mitgesellschafter Petzold durch die Zeichnung der streitigen Akzepte die ihm zu¬ stehende Vertretungsbefugnis überschritten habe, sei eine Frage, die sich der Kognition des Betreibungsamtes und der Aufsichts¬ behörde entziehe. Der weitere Einwand aber, daß bereits gewöhn¬ liche Betreibung angehoben sei, sei deshalb unerheblich, weil der Rekurrent nicht dartun könne, daß die Rekursgegner je auf das Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung verzichtet hätten. B. — Gegen diesen Entscheid hat Willi den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen unter Erneuerung seiner früheren Anträge und Vorbringen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
des Art. 722 OR entsprechende, mit dem Namen des zu Be¬ treibenden unterzeichnete Urkunde vorliegt. Alle weiteren Einreden gegen den Bestand der Wechselschuld sind durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen und nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom Richter zu beurteilen (vergl. Jaeger, Komm. zu Art. 178 SchKG N. 1 auf S. 572 und die dort angeführten Entscheide). 3. — Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob die aus Art. 564 OR sich ergebende Haftung der Kollektivgesell¬ schafter für die Wechselverbindlichkeiten der Gesellschaft eine wechsel¬ mäßige sei. In dem vom Betreibungsamt und vom Rekurrenten angerufenen Entscheide in Sachen Bodenheimer & Schubarth hat das Bundesgericht diese Frage mit der Begründung verneint: die wechselmäßige Verpflichtung treffe nach Art. 808 OR nur solche Personen, deren Unterschrift auf der Urkunde stehe, zu diesen zählten aber die Kollektivgesellschafter, wenn der Wechsel nur die Unterschrift der Firma trage, nicht, ebensowenig gehe aus anderen Gesetzesbestimmungen hervor, daß sie trotzdem wechselmäßig hafte¬ ten. Diese Ansicht kann jedoch bei erneuter Prüfung nicht auf¬ recht erhalten werden. Nach allgemein herrschender Meinung, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat (vergl. AS 17 S. 559 Erw. 1, 24 S. 734 Erw. 2), ist die Kollektivgesellschaft kein besonderes, von der Person der Gesellschafter unabhängiges Rechtssubjekt: Träger der unter der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Verbindlichkeiten sind vielmehr die einzelnen Gesell¬ schafter. Der Teilhaber, der auf Grund der ihm nach Art. 561 OR zustehenden Vertretungsbefugnis Verbindlichkeiten für die Firma eingeht, handelt dabei als Vertreter der einzelnen Gesellschafter: die Firma selbst ist nichts weiteres als der Name, unter dem die Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft auftreten. Aus dieser Auffassung des Wesens der Kollektivgesellschaft folgt aber zwingend, daß die einzelnen Kollektivgesellschafter für die von einem Mitgesellschafter im Namen seiner Vertretungsmacht unter der Gesellschaftsfirma eingegangenen Wechselverbindlichkeiten wechsel¬ mäßig haften und daher nach vorangegangener erfolgloser Exekution in das Gesellschaftsvermögen oder Auflösung der Gesellschaft — sofern die übrigen Voraussetzungen der Konkursbetreibung vor¬ liegen — dafür auch im Wege der Wechselbetreibung belangt wer¬ den können. Denn wenn Art. 808 OR die wechselmäßige Ver¬ pflichtung an die Unterzeichnung des Wechsels knüpft, so will dies nicht heißen, daß der Wechsel vom Verpflichteten persönlich unter¬ schrieben sein müsse. Die Wechselzeichnung kann auch durch einen Vertreter des Verpflichteten in dessen Namen erfolgen, wie sich aus den Vorschriften der Art. 396, 459 und 462, über die Befug¬ nisse des Mandatars, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zur Wechselzeichnung für den Geschäftsherrn ohne weiteres ergibt und einer näheren Erörterung nicht bedarf. In der Unterzeichnung des Wechsels durch den vertretungsberechtigten Gesellschafter mit der Firma liegt aber nichts anderes als ein solcher Fall der Wechselzeichnung durch Stellvertretung, dessen Besonderheit lediglich darin besteht, daß an Stelle der Bezeichnung der Gesellschafter mit ihrem gewöhnlichen, bürgerlichen Namen diejenige mit ihrem kaufmännischen Namen, der Firma tritt. Es ist also nicht richtig, daß es zur Begründung der wechselmäßigen Haftung der Gesell¬ chafter einer besonderen Gesetzesbestimmung bedürfte. Diese Haf¬ tung ergibt sich vielmehr schon auf Grund des Art. 808, sobald man einmal davon ausgeht, daß die hier vorgeschriebene Unter¬ zeichnung des Wechsels auch durch Stellvertretung geschehen kann. So ist denn auch in Deutschland allgemein anerkannt, daß die besondere Wechselklage der §§ 602 ff. ZPO nicht nur gegen die offene Handelsgesellschaft selbst, sondern auch gegen die einzelnen Gesellschafter angestrengt werden kann (vergl. Gaupp=Stein, Komm. zur ZPO 7. Aufl. Bd. II S. 189 d und die dortigen Zitate). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 39 1 — 1913
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