- Entscheid vom 21. Mai 1913 in Sachen Meyer-Rahn.
Legilimation des Sachwallers im Nachlassverfahren zur Beschwerde
gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes und Entscheide der diesem
übergeordneten Aufsichtsbehörden, soweit es sich um den Schutz der
gemeinsamen Interessen der Gläubiger und des Nachlassschuldners
handelt. — Art. 295 SchKG: Ohne Einwilligung des Betreibungs¬
amtes oder der Pfändungsgläubiger darf der Sachwalter nicht über
Vermögensstücke verfügen, die in Betreibungen gegen den Nachlass¬
schuldner vor der Stundung gepfändet worden sind.
A. — Dem Fridolin Strittmatter, Schreiner in Altstetten,
wurde eine Nachlaßstundung erteilt und dabei der Rekurrent Dr.
H. Meyer=Rahn, Rechtsanwalt in Zürich, als Sachwalter bestellt.
Dieser ersuchte das Betreibungsamt Altstetten, für den Nachla߬
schuldner Versicherungsprämien und Arbeitslöhne zu bezahlen und
zwar aus Gelobeträgen, die infolge von Pfändungen in Betrei¬
bungen gegen den Nachlaßschuldner beim Amte liegen.
B. — Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun,
erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, es sei anzu¬
halten, seinen „Verfügungen nachzukommen, auch wenn dadurck
wohlerworbene Rechte der früheren Pfändungsgläubiger tangiert
werden".
Die untere, wie die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich
wiesen die Beschwerde ab, die obere durch Entscheid vom 23. April
1913 mit folgender Begründung: Ein Nachlaßschuldner dürfe sich
nicht, um sein Geschäft fortzubetreiben, über wohlerworbene Rechte
Dritter hinwegsetzen und vollzogene Pfändungen nicht berück¬
sichtigen. Auch der Sachwalter habe keine weitergehenden Rechte,
da er lediglich darüber wachen müsse, daß durch den Fortbetrieb
des Geschäftes die Gläubiger nicht weiter geschädigt würden. Hieran
vermöge der vom Rekurrenten behauptete Umstand, daß der Weiter¬
betrieb des Geschäftes ohne Eingriff in Pfändungspfandrechte nicht
möglich sei, nichts zu ändern. Unrichtig sei die Auffassung des
Rekurrenten, daß der Sachwalter dem Betreibungsamt überge¬
ordnet sei.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, der Sachwalter
sei „für berechtigt zu erklären, bereits bestehende Pfandrechte Dritter
an Vermögensobjekten des Schuldners zeitweise aufzuheben und
über gepfändete Gelder, welche beim Betreibungsamte liegen, zu
verfügen, soweit die Interessen der Gesamtgläubiger und des Schuld¬
ners dies im Nachlaßverfahren verlangen und soweit der Sach¬
walter sich persönlich haftbar erklärt, für die Pfandrechte der Gläu¬
biger, soweit dieselben vor der gerichtlichen Bewilligung der Nach¬
laßstundung bereits bestanden, persönlich mit seinem Vermögen
Garantie zu leisten“
Zur Begründung des Rekurses führt der Rekurrent folgendes
aus: Die rechtliche Stellung eines gerichtlich bestellten Sachwalters
im Nachlaßverfahren sei diejenige eines Konkursbeamten. Ihm
werde das ganze Handeln des Schuldners unterstellt; er trete
„gewissermaßen“ an die Stelle des Betreibungsamtes und sei diesem
übergeordnet. Hieraus folge, daß das Betreibungsamt sich einer
Verfügung des Sachwalters über gepfändete Aktiven nicht ohne
weiteres widersetzen dürfe, sondern es stehe ihm lediglich die Mög¬
lichkeit zu, sich bei der dem Sachwalter übergeordneten Aufsichts¬
behörde zu beschweren, wenn es seiner Verfügung nicht nachkom¬
men wolle. Sofern der Sachwalter nun dem Schuldner den Weiter¬
betrieb seines Geschäftes gestatte, brauche er „Sonderrechte“ ein¬
zelner Gläubiger nicht zu berücksichtigen, soweit es die Interessen
der Gesamtgläubigerschaft und des Schuldners erforderten. Der
Rekurrent habe dem Betreibungsamte gegenüber die Erklärung ab¬
gegeben, persönlich haften zu wollen, soweit er „in die Pfand¬
rechte Dritter eingreife“, und sodann verfügt, daß die gepfändeten
Holzvorräte und halbfertigen Waren zu verarbeiten, die fertigen
Waren zu verkaufen seien und aus dem Erlös der Unterhalt der
Familie des Schuldners bestritten, sowie die nötigen Arbeitslöhne
bezahlt würden. Was vom Erlös übrig bleibe, solle dazu dienen,
die Nachlaßdividende zu bezahlen oder die bestehenden Pfändungs¬
pfandrechte zu decken.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- — Die Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerde ist ge¬
geben. Allerdings steht im vorliegenden Falle die Kompetenz des
Sachwalters im Nachlaßverfahren in Frage und die Sachwalter
sind so wenig als die Betreibungs= und Konkursbeamten legitimiert,
sich über die von der übergeordneten Instanz ausgehende Um¬
schreibung ihrer Kompetenz zu beschweren. Aber es handelt sich,
genau genommen, nicht um eine Verfügung des Sachwalters, die
von der ihm übergeordneten Aufsichtsbehörde aufgehoben worden
wäre; sondern Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet eine
betreilungsamtliche Verfügung und die hiegegen gerichtete Be¬
schwerde des Sachwalters hat den Charakter einer Parteibeschwerde;
sie stellt sich nicht als Beschwerde einer Amtsstelle gegen die Auf¬
hebung einer von ihr erlassenen Verfügung durch die ihr über¬
geordnete Instanz dar. Da nun der Sachwalter die Aufgabe hat,
die Geschäftsführung des Schuldners zu beaufsichtigen und dabei
dessen Interessen und diejenigen der Gläubiger zu wahren, so ist
anzunehmen, daß er auch befugt sei, sich zum Schutze der gemein¬
samen Interessen der Gläubiger und des Schuldners über Ver¬
fügungen eines Betreibungsamtes oder Entscheide der einem solchen
übergeordneten Aufsichtsbehörden zu beschweren, sofern das Be¬
treibungsamt seine Verfügungen nicht anerkennen will.
- — Der Rekurs erweist sich indessen als vollständig un¬
begründet. Es steht fest, daß die vor der Nachlaßstundung in
Betreibungen gegen den Schuldner vollzogenen Pfändungen wäh¬
rend des Nachlaßverfahrens bestehen bleiben, da die Wirkung der
Stundung auf bestehende Betreibungen nach Art. 297 SchKG
lediglich in deren Einstellung besteht. Hieraus folgt ohne weiteres
daß, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, diese Pfän¬
dungen nicht mißachtet werden dürfen. Sie bilden daher auch eine
Schranke für die Tätigkeit des Sachwalters. Dieser hat nicht etwa
in erster Linie die Interessen des Schuldners wahrzunehmen, son¬
dern gemäß Art. 295 Abs. 2 SchKG die Handlungen des Schuld¬
ners zu überwachen und zwar, wie sich aus Art. 298 ergibt,
um eine ungleichmäßige Befriedigung der Nachlaßgläubiger durch
ihn zu verhindern; die Interessen der Gläubiger sind es also,
die, wenn sie in Konflikt mit denjenigen des Schuldners kommen,
für ihn entscheidend sein müssen. Es kann keine Rede davon sein,
daß der Sachwalter die Stellung eines Konkursbeamten habe und
somit etwa über das ganze Vermögen des Schuldners verfügen
dürfte, oder daß er für bestehende Betreibungen an die Stelle des
Betreibungsamtes trete. Art. 96 SchKG bestimmt ausdrücklich,
daß sich der Schuldner jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten
Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke enthalten müsse.
Wenn von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre für
Verfügungen, die ein Nachlaßschuldner mit Zustimmung des Sach¬
walters trifft, so hätte dies im Gesetze gesagt werden müssen.
Allerdings fallen nach Art. 312 SchKG mit der Bestätigung
eines Nachlaßvertrages die bestehenden Pfändungen dahin; aber
es muß während des Nachlaßverfahrens mit der Möglichkeit ge¬
rechnet werden, daß die Stundung ein Ende nimmt, ohne daß der
Vertrag angenommen würde, und wenn dieser Fall eintritt, so
können die Pfändungsgläubiger die Verwertung der gepfändeten
Gegenstände verlangen, weil die Betreibungen nach Art. 297
SchKG nur während der Dauer der Stundung eingestellt sind.
Diese Gläubiger brauchen es sich daher nicht gefallen zu lassen,
daß ihre Pfändungspfandrechte im Interesse der übrigen Gläubiger
oder des Schuldners dadurch beeinträchtigt werden, daß der Sach¬
walter zum Zwecke der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes oder der
Bestreitung des Lebensunterhaltes des Schuldners über gepfändete
Vermögensstücke verfügt. Und zwar ist eine solche Verfügung auch
dann nicht zulässig, wenn der Sachwalter für allenfalls hieraus
entstehenden Schaden Bürgschaft leistet; denn da der Schuldner
durch Sicherheitsleistung auf dem Wege der Hinterlegung oder
der Bürgschaft seitens eines Dritten die vom Gläubiger verlangte
amtliche Verwahrung gepfändeter Gegenstände nicht verhindern
kann (vergl. Jaeger, Komm. Art. 98 N. 8 und dort zitierte
Urteile), so kann er noch weniger beanspruchen, daß ihm gegen
eine solche Sicherheitsleistung die gepfändeten Gegenstände zur
freien Verfügung überlassen werden.
Die Auffassung des Rekurrenten, er sei als Sachwalter dem
Betreibungsamte Altstetten übergeordnet und dieses sei daher an
seine Weisungen gebunden, solange sie nicht von der über ihm als
Sachwalter stehenden Aufsichtsbehörde aufgehoben worden feien,
ist natürlich unhaltbar.
Der Rekurs wäre selbstverständlich auch dann unbegründet, so¬
fern, was aus den Akten nicht mit Sicherheit hervorgeht, nicht
eine Verfügung über gepfändete Gegenstände, sondern eine solche
über den daraus erzielten Erlös in Frage stehen sollte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.