BGE 39 I 242
BGE 39 I 242Bge17.12.1912Originalquelle öffnen →
Urteils ausdrücklich feststelle, welches der dem Kassationsbeklagten zur Last fallenden Delikte als das schwerste zu gelten habe (Art. 33 BStR). Die Beschwerde beschränkt sich ausdrücklich auf den Fall Zogg. Zur Begründung stützt sie sich auf den Bundes¬ gerichtsentscheid i. S. Wiederkehr und fügt weitere Argumente dafür bei, daß man es mit einem unter Art. 61 fallenden Tat¬ bestande zu tun habe. C. — Der Kassationsbeklagte hat eine Antwort auf die Be¬ schwerde nicht eingereicht. D. — Aus den Akten des vom Kassationshofe ebenfalls heute behandelten Falles Bundesanwaltschaft gegen Stäuble ergibt sich, daß auch der Ausschuß des Appellationsgerichts von Basel=Stadt im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheide i. S. Wiederkehr die in Frage stehende fälschliche Erstellung von Mandatsquittungen nicht als unter Art. 61 fallend ansieht: Es liege keine „Ver¬ fälschung“ von Urkunden nach diesem Artikel und damit auch keine solche von „Bundesakten“ vor, weil das Quittungsformular noch keine Urkunde sei. Man habe es auch nicht mit der in Art. 61 noch genannten fälschlichen Abfassung von Schriften von Bundesorganen zu tun, weil keine Bescheinigungen mit amt¬ lichem Charakter vorgetäuscht werden wollten. Zum gleichen Er¬ gebnisse komme man, wenn man in den Worten „Schriften..... verfaßt“ nur eine Umschreibüng des Begriffs Bundesakten erblicke. Denn die letztern Urkunden seien öffentliche Urkunden des Bundes und als öffentliche Urkunden könnten nach allgemein anerkannter Ansicht nur solche gelten, die von einem Beamten oder einer Be¬ hörde in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
lichen Urkunde, soweit sie Bundesurkunde ist. Zudem definiert auch der Art. 106 BZP die öffentliche Urkunde sachlich in gleicher Weise, namentlich was das Erfordernis der Ausstellung durch einen öffentlichen Glauben genießenden Beamten anbetrifft, und der hier gesetzlich bestimmte Begriff der öffentlichen Urkunde gilt, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide i. S. Lindner (A. S. 32 II S. 559) erklärt hat, für das ganze Gebiet des Bundesrechtes, also auch für das Bundesstrafrecht. Unter die „Schriften“ des Art. 61 lassen sich also jedenfalls die Mandat¬ quittungen nicht einreihen. Damit verbleibt noch die Möglichkeit, sie zu den im Artikel ferner genannten „Bundesakten“ zu zählen, dann nämlich, wenn dieser Begriff ein anderer ist, als jener der erwähnten Schriften, namentlich wenn er einen weitern Inhalt hat, also neben öffentlichen auch sonstige Urkunden in sich schließt. Allein sowohl der Wortlaut als der Sinn des Art. 61 stehen auch dieser Annahme entgegen und lassen einzig nur die Auslegung zu, daß die Begriffe „Bundesakten“ und „Schriften, die unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundes¬ behörde oder eines Bundesbeamten verfaßt“ sind, sich decken und daß mit der letztern Umschreibung lediglich der Ausdruck „Bundes¬ akten“ näher bestimmt wird. Der Artikel unterscheidet, wie üblich — abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Tat¬ beständen der unbefugten Zerstörung echter und der wissentlichen Geltendmachung falscher Urkunden — zwischen der Verfälschung und der fälschlichen Abfassung (Anfertigung) von Urkunden. Freilich bezeichnet er diese Urkunden bei der Formulierung der beiden Tatbestände nicht gleich, sondern er spricht beim Delikte der Verfälschung von „Bundesakten“, bei dem der fälschlichen An¬ fertigung von „Schriften usw.“. Allein es fehlt doch jeder ver¬ nünftige Grund, weshalb bei der Verfälschung einer= und der fälschlichen Abfassung anderseits der Urkundenbegriff sachlich hätte verschieden bestimmt werden wollen, namentlich dort im weitern Sinne als hier. Wäre dem so, so würde die Verfälschung einer Urkunde als „Bundesakte“ unter den Art. 61 fallen, die fälsch¬ liche Anfertigung einer ihr nach Form und Inhalt genau ent¬ sprechenden Schein=Urkunde dagegen stets dann nicht, wenn hierin keine fälschliche Abfassung einer „Schrift“ d. h. einer öffent¬ lichen Urkunde läge. Und umgekehrt wären die „Bundesakten“ sobald sie nicht „Schriften", also nicht öffentliche Urkunden sein würden, nur gegen Verfälschung geschützt, nicht auch gegen fälsch¬ liche Anfertigung. Dazu kommt noch, daß mit jener Ausdehnung des Begriffs der „Bundesakte“ auf Urkunden, die von Privaten herrühren, dieser Begriff ins ungemessene wachsen und einer scharfen Abgrenzung entbehren würde. Allen diesen unannehm¬ baren Folgerungen entgeht man ohne weiteres, wenn man die Ausdrücke „Bundesakten“ und „Schriften usw. .....“ als gleich¬ wertig ansieht. Daß alsdann der nämliche Begriff (der öffentlichen Urkunde des Bundes) vom Gesetz in doppelter Weise bezeichnet wird, erklärt sich ungezwungen aus dem Bestreben nach logischer und sprachlicher Richtigkeit: Der Ausdruck: „Wer fälschlicher Weise Bundesakten anfertigt“, wäre zwar viel einfacher gewesen als die Umschreibung: „Wer fälschlicher Weise Schriften unter dem Namen oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfaßt“, aber nicht völlig korrekt: Denn eine Bundesakte kann man zwar verfälschen und zerstören, aber unter keinen Umständen fälschlich anfertigen. Das Produkt der fälsch¬ lichen Anfertigung ist eben keine Urkunde, sondern nur der Schein einer solchen. „Bundesakten“ und Steht hienach fest, daß die Begriffe „Schriften .....“ in Art. 61 identisch sind und sich mit dem Begriff der öffentlichen Urkunde des Bundes, als eine von einer Bundesamtsstelle ausgestellten Urkunde, decken, so kann die Post¬ mandatsquittung jedenfalls nicht als isolierte Urkunde betrachtet durch den Art. 61 geschützt sein, und im Besondern nicht als „Bundesakte“ im Sinne dieser Bestimmung. Übrigens läge bei einer solchen Betrachtung auch keine Verfälschung, sondern eine fälschliche Anfertigung der Urkunde vor. Denn das Quittungs¬ formular wird erst durch die Ausfüllung und Unterzeichnung zur Urkunde und wer es fälschlicherweise ausfüllt und unterzeichnet, fälscht also nicht eine schon bestehende Urkunde, sondern verfertigt eine Scheinurkunde und verfaßt, nach der Ausdrucksweise des Art. 61, eine Schrift unter dem Namen eines andern. 4. — Würdigt man nun ferner die zu entscheidende Frage noch von jenem zweiten Gesichtspunkte aus, wonach auch die auf dem Mandatskarton enthaltenen Verurkundungen der Postorgane ins
Auge gefaßt und mit der Quittung zusammen als eine Einheit betrachtet werden, so ließe sich die Anwendbarkeit des Art. 61 etwa wie folgt begründen: Die verschiedenen Operationen bei der Abwicklung des Post¬ mandatsgeschäftes, mit Inbegriff der Auszahlung des Betrages an den Adressaten, hängen eng miteinander zusammen und bilden ein Ganzes. Dabei stellt die Auszahlung, die, wenigstens nach außen, das Geschäft abschließt und mit der die Post den übernommenen Zahlungsauftrag erfüllt, die beabsichtigte Folge der Einzahlun¬ dar, auf welches Ziel die ganze postamtliche Behandlung des Mandates tendiert. Dieser Einheit der Operationen entspricht es aber, wenn sie auch in einheitlicher Weise und auf einem einzigen Schriftstück verurkundet werden. Da nun die von der Post auf dem Mandat durch Schrift oder Stempel verurkundeten Erklä¬ rungen öffentliche Urkunden und also Bundesakten sind, könnte man sagen, durch sie erhalte die ganze Mandaturkunde die Be¬ deutung einer Bundesakte und ihr öffentlicher Charakter ergreife im Besondern auch die künftige Quittung des Adressaten, mit deren Ausstellung dieser eine Bundesakte ergänze. Nicht als selb¬ ständige, von einer Privatperson ausgestellte Urkunde also, wohl aber als Bestandteil einer von Bundesorganen herrührenden hätte die Quittung Anteil an der Eigenschaft einer Bundesakte. Die fälschliche Ausstellung eines Quittungsformulars würde sich so im Verhältnis zur gesamten Mandatsurkunde als Verfälschung (nicht fälschliche Ausfüllung) einer öffentlichen Urkunde darstellen. Weil die durch die Verurkundung der Post zur Bundesakte gewordene Mandatsurkunde bestimmungsgemäß die Quittungsunterschrift des Adressaten zu erhalten hat, würde auch diese Quittung Teil der Bundesakte. Allein vor einer genauern Prüfung hält auch diese Argumen¬ tation nicht stand: Gewiß bilden die zum Mandatgeschäfte als ganzes gehörenden einzelnen Vorgänge, mit Inbegriff des Aus¬ zahlungsaktes, rechtlich eine Einheit. Aber damit ist nicht gesagt, daß auch die einzelnen Verurkundungen über diese Vorgänge gleich zu halten seien und daß so der Inhalt des Mandatkartons als ganzes betrachtet urkundlich einen einheitlichen, homogenen Charakter habe. Der öffentliche Charakter einer Urkunde oder ver¬ schiedener auf demselben Papier enthaltener Verurkundungen, kann doch nur so weit reichen, als die durch die öffentliche Beurkundung geschaffene erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiskraft reicht; er kann nur das von der öffentlichen Amtsstelle selbst Verurkundete er¬ fassen. Die Verurkundungen der Postorgane auf dem Mandats¬ karton aber beziehen sich nur auf vor der Auszahlung liegende Handlungen, über die Auszahlung selbst dagegen bezeugen sie nichts und für diese Tatsache wird also auch keine Verurkundung mit öffentlichem Glauben geschaffen, sondern, da der Urkundende ein Privatmann ist, eine solche von bloß privatem Charakter. Daher kann auch die fälschliche Erstellung der Quittung nicht unter Art. 61 fallen, indem sie das auf dem Mandatskarton amtlich Verurkundete völlig unberührt läßt. Der Fälscher mißbraucht lediglich den Namen einer Privatperson und will in keiner Weise für das Gefälschte amtlichen Charakter vortäuschen. Übrigens kommt es auch sonst vielfach vor, daß das nämliche Schriftstück nebeneinander öffentliche und private Verurkundungen enthält (so z. B. die schriftliche Willenserklärung des Privaten mit amtlicher Beglau¬ bigung der Unterschrift), und im besondern, daß nachträglich auf dem Papier einer öffentlichen Urkunde eine private errichtet wird (so z. B. die private Quittung auf der in öffentlicher Form aus¬ gestellten Schuldurkunde). 5. — Nicht ausschlaggebend ist endlich auch der Hinweis der Urteilsbegründung i. S. Wiederkehr auf den Art. 116 des Post¬ gesetzes, der die Verfälschung von Postschecks dem Art. 61 BStR unterstellt. Es kann unerörtert bleiben, ob nicht damit einzig Ver¬ fälschungen oder fälschliche Anfertigungen von postamtlichen Ver¬ urkundungen, nicht auch solcher von Privaten, besonders des quittierenden Adressaten, gemeint seien. Jedenfalls aber hat man es bei Art. 116 mit einer positiven Bestimmung zu tun, die der Strafandrohung des Art. 61 einen neuen Tatbestand unterstellt, wie das auch hinsichtlich des in Art. 116 ferner noch vorgesehenen Tatbestandes der Geltendmachung eines ungedeckten Schecks ge¬ schieht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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