BGE 39 I 200
BGE 39 I 200Bge06.06.1913Originalquelle öffnen →
BGE 39 I 200 - Chocolats Villars MedaillenAbruf und Rang:
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Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Loic Stucki, A. Tschentscher
34. Urteilvom 6. Juni 1913 in Sachen Fabrique de chocolat et de produits alimentaires de Villars gegen Luzern.
Rekursfähigkeit: Behandlung eines kant. Entscheides, der eine materielle Erledigung der Streitsache enthält, obschon die entscheidende Behörde in seiner Begründung zunächst ihre Kompetenz hiezu verneint, als materiellenEntscheid. --* Art. 31 litt. e BV*. Begriff des* Rabattverkaufes*, den das luz. Handelspolizeigesetz (v. 30. Januar 1912) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise als* patentpflichtigerklärt: Unzulässigkeit der Annahme eines solchen Verkaufes bei einer Verkaufsankündigung " zu Fabrikpreisen*" (unter vergleichender Gegenüberstellung solcher Preise mit den anderweitigen Verkaufspreisen) seitens eines Fabrikationsgeschäftes mit* ständiger direkter Verkaufsorganisation*; Verletzung der Art. 4 u. 31 BV.SachverhaltDas Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: 1 A.Das luzernische Gesetz betr. die Handelspolizei, vom 30. Januar 1912, erklärt es in § 1 als verboten, in Inseraten und ähnlichen Bekanntmachungen bei Anlaß des Angebotes von Waren wider besseres Wissen über deren Beschaffenheit, Preis etc. "unrichtige Angaben" zu machen, "welche geeignet sind, den Schein eines günstigen Angebotes zu erwecken oder die überhaupt auf eine Irreführung des Käufers hinauslaufen". Und in § 79 bedroht es Zuwiderhandlungen, u.a. auch gegen diese Vorschrift, mit Strafe (Geldbußen und Gefängnis). Im weitern sind aus dem Gesetze noch folgende Bestimmungen hervorzuheben: 2 3 4 5 6 7 8 Nach § 77 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 4 beträgt die Gebühr für Ausverkaufspatente, denen gemäß § 51 die Patente für Rabattverkäufe gleichgestellt sind, "für den Monat bezw. bei Teilausverkäufen für den Halbmonat 20 bis 500 Fr., nebst 1 Fr. für Stempeltaxe und Kanzleigebühr.["] Dazu hat, laut dem nachfolgenden Abs. 6, "für die Ausübung eines unter den Begriff des Ausverkaufs fallenden Gewerbes (§§ 50-63)" der Gemeindeammann in seiner Gemeinde "eine der Patenttaxe gleichkommende Taxe" zu Handen der Polizeikasse zu beziehen. 9 B.**
Im November 1912 erschien in den Luzerner Tageszeitungen, u.a. in Nr. 269 des "Vaterland" vom 19. November, folgendes Inserat: 10
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Mit Zuschrift vom 23. November 1912 zeigte das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern den "Chocolats Villars Freiburg-Luzern " an, daß es sie "wegen Inserationen, die sich gegen das Handels-Polizeigesetz verstoßen", mit einer Patenttaxe von 200 Fr. plus 1 Fr. Stempel belegt habe. Auf das Ersuchen der Fabrik um nähere Auskunft ergänzte es diese Zuschrift zunächst, am 27. November, durch die Mitteilung, die "Auflage des Patentes" sei "für das in den luzernischen Zeitungen erschienene Inserat auf Grund der §§ 52, 62 und 63 des Gesetzes betr. die Handelspolizei vom 30. Januar 1912" erfolgt; der Gesellschaft stehe gegen diese Verfügung das Recht des Rekurses an den Regierungsrat offen. In einem weiteren Schreiben an den luzernischen Anwalt der Fabrik Villars vom 5. Dezember 1912 sodann erklärte das Departement, es handle sich um ein in den Luzerner Zeitungen erschienenes Inserat, das einen Rabattverkauf angekündigt habe, in dem "der Anschein eines außergewöhnlichen Angebotes auf dem Wege der Reduktion der üblichen Preise erweckt" worden sei; der Entscheid über die Frage, ob ein Rabattverkauf vorliege oder nicht, stehe laut Handelspolizeigesetz endgültig dem Militär- und Polizeidepartemente zu. Hierauf führte die Fabrik beim Regierungsrat des Kantons Luzern Beschwerde, weil die verschiedenen Schreiben des Departements keine genügend klare Begründung des erlassenen Entscheides enthielten, insbesondere über dessen "Rekurrabilität" sich widersprächen, und weil dessen materielle Bezugnahme auf einen Rabattverkauf unzutreffend sei. Ferner ergriff sie gegen den Departementalentscheid vom 23. November 1912 vorsorglich auch den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung der Art. 31 und 4 BV. 14
Mit Erkenntnis vom 15. Januar 1913 wies der Regierungsrat die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Gemäß den §§ 52 und 63 des Handelspolizeigesetzes sei für die Entscheidung der Frage, ob ein Verkauf patentpflichtig sei, das Polizeidepartement als letzte kantonale Instanz zu betrachten. Die Beschwerde müsse daher schon aus formellen Gründen abgewiesen werden. Sie sei aber auch materiell unbegründet. Durch das in den luzernischen Zeitungen erschienene Inserat, worin die Beschwerdeführerin bekannt gemacht habe, daß sie ihre Ware an Private zu Fabrikpreisen abgebe und daß bei ihr alle 20 Cts.-Tabletten zu 15 Cts., alle 40 Cts.-Tabletten zu 30 Cts., alle 1 Fr.-Tabletten zu 70 Cts. etc. erhältlich seien, sei das Publikum in den Glauben versetzt worden, daß es sich um einen Rabattverkauf handle. Die angeführten Preisreduktionen und die Angabe, daß man zu Fabrikpreisen verkaufe, habe den Anschein eines außergewöhnlichen Angebotes erweckt, das nach der hier allein in Betracht fallenden subjektiven Auffassung des Käufers nur von vorübergehender Dauer sein könne. Damit sei aber die Voraussetzung für die Unterstellung dieses Verkaufs unter die Rabattverkäufe im Sinne der §§ 62 und 63 des Handelspolizeigesetzes gegeben und es müsse die angefochtene Verfügung daher als gerechtfertigt angesehen werden. 15
C.
Innert gesetzlicher Frist nach Empfang dieses regierungsrätlichen Entscheides hat die Fabrik Villars ihren staatsrechtlichen Rekurs mit dem erweiterten Antrage erneuert, es sei sowohl die Schlußnahme des Regierungsrates vom 15. Januar 1913, als auch diejenige des Militär- und Polizeidepartementes vom 23. November 1912 als verfassungswidrig im Sinne der Art. 31 und 4 BV aufzuheben. Sie macht zur Begründung wesentlich geltend, die Wendung des beanstandeten Inserates betr. die Tablettenpreise, worin der Regierungsrat das Kennzeichen eines Rabattverkaufes erblicke, sei lediglich zur Erläuterung des Ausdrucks "Fabrikpreise" gebraucht, als beispielsweise Aufzählung solcher Fabrikpreise. Und zwar entsprächen die fraglichen Angaben der Wahrheit; denn die geringeren Verkaufspreise der Rekurrentin erklärten sich aus ihrer dem Bundesgericht bereits bekannten besonderen Verkaufsorganisation, bei welcher vermittelst direkten Verkaufs ab Fabrik an die Konsumenten durch Organe der Fabrik selbst die Verkaufskosten dauernd um den Zwischenhändlerprofit reduziert würden. Die der Rekurrentin durch die angefochtenen Verfügungen auferlegte Patenttaxe von 200 Fr. für einen halben Monat verstoße schon deswegen gegen die Garantie der Handels- und Gewerbefreiheit, weil sie (wie näher ausgeführt wird) prohibitive Wirkung hätte. Überdies widerspreche sie sowohl dem Art. 31 als auch dem Art. 4 BV dadurch, daß die Annahme eines "Rabattverkaufes", auf der sie beruhe, rein willkürlich sei. Der "Rabattverkauf" charakterisiere sich als eine zeitlich begrenzte Verkaufsgelegenheitzu reduzierten Preisen. Im fraglichen Luzerner Inserat aber sei nichts enthalten, was zur Annahme einer zeitlichen Begrenzung der darin angegebenen Verkaufspreise führen könnte. Die Ausdrücke "Fabrikpreise" und deren Exemplifikation allein, worauf der Regierungsrat verweise, genügten hiezu, wie das Bundesgericht in seinem Urteile vom 6. Dezember 1912 i. S. Villars gegen St. Gallen ausdrücklich festgestellt habe, nicht. 16
D.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit folgender Ausführung auf Abweisung des Rekurses angetragen: 17
Zu beanstanden sei einmal der Hinweis auf den Verkauf direkt zu Fabrikpreisen. Schon die Richtigkeit einer solchen Auskündigung müsse bezweifelt werden. Der Verkauf geschehe nicht von der Fabrik weg, sondern in der Niederlage in Luzern. Zu den Herstellungskosten müßten somit alle mit dem Betrieb der Filiale in Luzern verbundenen Kosten, wie Mietzinsen, Saläre der Angestellten, Kosten der Heizung, Beleuchtung, des Warentransportes etc. gerechnet werden, so daß von Fabrikpreisen im eigentlichen Sinne des Wortes wohl nicht mehr gesprochen werden könne. Jedenfalls könnten derartige Preise keinen dauernden Charakter haben. Ferner habe die Beschwerdeführerin in ihrem Inserat noch speziell die bei einzelnen Artikeln gewährten Preisreduktionen angegeben und den anderwärts oder früher geltenden Preisen gegenübergestellt. Dadurch werde die Veranstaltung eines Verkaufes zu herabgesetzten Preisen, eines Rabattverkaufes, selbst zugegeben. Der ganze Inhalt des Inserates habe beim Publikum den Glauben erwecken müssen, daß es sich da um eine besonders günstige Kaufsgelegenheit, die naturgemäß nur von vorübergehender Dauer sein könne, handle, und damit sei auch die Voraussetzung geboten, einen derartigen Verkauf den Bestimmungen über die Ausverkäufe und Rabattverkäufe zu unterstellen. Aber selbst wenn eine längere Dauer dieser Verkaufsart beabsichtigt gewesen wäre, so würde dies die Patentpflicht nicht ausschließen, da das Gesetz nun einmal alle Arten von Ausverkäufen, Rabattverkäufen und alle Reklamen und Anpreisungen, welche den Schein eines besonders günstigen Angebotes erweckten und geeignet seien, den Käufer zu täuschen oder irre zu führen, verbiete, bezw. patentpflichtig erkläre, und nicht dadurch umgangen werden könne, daß man diesen Verkäufen und den darauf Bezug nehmenden Reklamen und Auskündigungen einen scheinbar mehr oder weniger dauernden Charakter zu geben suche; -- 18
in Erwägung:Erwägung 1
Erwägung 2
Die Argumentation des Regierungsrates, ein Verkauf direkt zum "Fabrikpreise" sei überhaupte, jedenfalls auf die Dauer, nicht möglich, und es lasse deshalb schon dieser Ausdruck an sich auf eine bloß vorübergehende Preisermäßigung schließen, ist vom Bundesgericht bereits in dem von der Rekurrentin angerufenen Urteil über ihren Rekurs gegen den Regierungsrat des Kantons St. Gallen, vom 6. Dezember 1912 [Fn. : In der AS nicht publiziert.], widerlegt worden. Unter den Fabrikpreisen sind im fraglichen Zusammenhange, wie ausgeführt, eben die Preise zu verstehen, zu denen die Fabrik vermöge ihrer direkten Verkaufsorganisation unter Ausschluß des besonderen Zwischenhändlergewinns ihre Produkte an die Konsumenten abgeben zu können behauptet, und die Möglichkeit des angeführten Unterschiedes dieser Preise gegenüber den gewöhnlichen Detailverkaufspreisen kann jedenfalls nicht zum vornherein, ohne nähere Prüfung der Verhältnisse, verneint werden. Der Regierungsrat ist, wenn er die Richtigkeit dieser Angaben der Rekurrentin bezweifelt, in der Lage, sich hierüber auf Grund des Handelspolizeigesetzes (§§ 1 und 79) im Wege einer Strafuntersuchung, auf den ihn die Rekurrentin selbst in ihrer Beschwerdeeingabe gegenüber der Verfügung des Militär- und Polizeidepartements verwiesen hatte, die erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Nach derheutigen* Aktenlage aber kann von einem "Rabattverkauf" im Sinne des Gesetzes und damit von einer Patentpflicht der Rekurrentin aus diesem Gesichtspunkte schlechterdings nicht die Rede sein. Die Anwendung von § 62 des Handelspolizeigesetzes auf den in Frage stehenden Geschäftsbetrieb der Rekurrentin würde diese dazu nötigen, längstens alle zwei Wochen ein neues Patent zu lösen. Hierin läge, selbst abgesehen von der finanziellen Belastung und deren allfälliger Prohibitivwirkung, eine Erschwerung der Gewerbeausübung, für die ein vor Art. 31 BV haltbarer Rechtsgrund nicht bestände. Überdies läuft die Behauptung des Regierungsrates in seiner Rekursantwort, daß die Verkaufsart der Rekurrentin auch bei längerer Dauer patentpflichtig wäre, dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das von "vorübergehendem" Verkaufsrabatt spricht, zuwider, und es könnte dieser Standpunkt daher auch gegenüber der Garantie des Art. 4 BV nicht geschützt werden; -- 21
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Rekursentscheid des luzernischen Regierungsrates vom 15. Januar 1913 aufgehoben.22
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