- Arteil vom 6. Juni 1913 in Sachen
Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft Basel gegen St. Gallen.
Art. 31 BV. Reglementsbestimmung eines städtischen Elektrizitäts
werkes, dass die Erstellung der Hausinstallationen
seiner Stromabnehmer nur an (von ihm) konzessionierte
nstallateure übertragen werden darf. Bedeutung dieser Be-
stimmung für die Stromabonnenten und für die interessier-
ten Installateure. Diesen letzteren gegenüber stellt sie sich
uls eine öffentlichrechtliche, mit Strafsanktion
verschene Zwangsnorm dar. Rechtsanspruch des Instal
lateurs auf Erteilung der Konzession bei Erfüllung der vom Elek
trizitätswerk hiefür aufgestellten allgemeinen Bedingungen gemäss
der Garantie der Gewerbefreiheit: In der Verweigerung einer
Konzession an einen solchen Bewerber deswegen, weil bereits genügend
Installateure für die vorhandene Arbeit konzessioniert seien. liegt
eine Verletzung dieser Garantie.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die politische Gemeinde St. Gallen betreibt ein Elek
trizitätswerk, über dessen Beziehungen zu den Abonnenten des
AS 39 1 1913
elektrischen Stromes ein Regulativ der Gemeindebehörde vom
4. Juni 1908 u. a. bestimmt: Der Strom wird auf Grund
eines Abonnementsvertrages abgegeben, worin die Art und Menge
des zu liefernden Stromes, die Art seiner Verwendung, die Ein
heitspreise, der Zahlungsmodus und die Vertragsdauer bestimmt,
sowie allfällige besondere Bedingungen enthalten sein sollen (Art. 4).
Für jedes Grundstück wird in der Regel eine eigene Zuleitung
von der nächstgelegenen öffentlichen Leitung aus erstellt, wobei
das Elektrizitätswerk selbst die Ausführung des Anschlusses von
der öffentlichen Leitung bis und mit den Zählern besorgt (Art. 6).
Die Erstellung und der Unterhalt von elektrischen Anlagen im
Innern von Gebäuden, d. h. aller Leitungen und Apparate
Art. 12
nur
hinter dem Elektrizitätszähler, dürfen
an konzessionierte Installateure übertragen werden. Für
diese Arbeiten sind die Vorschriften des Schweizerischen Elektro
technischen Vereins und die einschlägigen Erlasse zuständiger Be
hörden maßgebend, und zwar steht dem Elektrizitätswerk jederzeit
das Recht zu, die Hausinstallationen, wie auch die Anschlußlei
tungen, überwachen und prüfen zu lassen (Art. 15). Endlich lautet
unter den Schlußbestimmungen Art. 31: Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen vorliegenden Regulativs geben dem
Elektrizitätswerke das Recht, dem fehlbaren Abonnenten weitere
Stromabegab zu verweigern, ohne daß von dessen Seite irgend
welche Ansprüche auf Schadenersatz gemacht werden können.
Außerdem ist das Elektrizitätswerk berechtigt, bei Zuwiderhand
lungen Konventionalstrafen bis auf 100 Fr. zu verhängen.
Im September 1910 hat die Verwaltung des Elektrizitäts
werkes einen Anhang zu diesem gemeinderätlichen Regulativ
herausgegeben, der u. a. folgende Ausführungsvorschriften ent
hält:
Art. 2. Die Hauseinrichtungen, vom Elektrizitätszähler weg,
können durch hiezu vom Gemeinderate konzessionierte Unterneh
mer, sowie vom städtischen Elektrizitätswerke ausgeführt werden.
Art. 3. Die Erlaubnis (Konzession) zur Ausführung elektri
scher Einrichtungen im Anschlusse an das städtische Elektrizitäts
werk wird auf schriftliche Eingabe an den Stadtrat solchen In
stallateuren erteilt, die bereits elektrische Anlagen nachweisbar er
stellt haben, eigene Werkstätten in St. Gallen und das nötige
technische Personal besitzen, die neuesten, in der Beleuchtungs
technik bereits bewährten Materialien halten und eine dem Stadtrat
genehme Kaution von 1000 Fr. leisten. Die Kaution bleibt
ein Jahr lang nach dem Erlöschen der Kaution stehen.
Art. 4. Die Verantwortlichkeit des Installateurs erstreckt sich
auf alle durch ihn ausgeführten Arbeiten und Lieferungen, sowie
auf genaue Befolgung der jeweils zu Recht bestehenden Vor
schriften betr. Erstellung und Instandhaltung elektrischer Haus
installationen, herausgegeben vom Schweiz. Elektro technischen
Verein und allfälligen Spezialvorschriften des Elektrizitäts
werkes."
Kraft vertraglicher Übereinkunft gelten diese Regulativbestim
mungen der Gemeinde St. Gallen auch für die Nachbargemeinden
Tablat und Straubenzell.
B. Mit Eingabe vom 26. September 1912 bewarb sich die
Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft Basel A. G. in Basel, die
schweizerische Filiale der gleichnamigen Berliner Gesellschaft, welche
in der Stadt St. Gallen ein sog. Montage Büreau unter der
Leitung eines Chefmonteurs eingerichtet hatte, auf Grund der zu
letzt erwähnten Bestimmungen des Regulativanhangs beim Stadtrat
von St. Gallen um die Konzession zur Ausführung elektrischer
Anlagen. Hierauf teilte ihr zunächst, am 26. Oktober 1912, die
Betriebsdirektion des städtischen Elektrizitätswerkes im Auftrag
des Stadtrates mit, daß diese Behörde ihr Konzessionsgesuch mit
Rücksicht auf den Umstand, daß die bis jetzt konzessionierten In
stallateure in St. Gallen nur mit größter Mühe genügend Arbeit
finden könnten, abgewiesen habe. Erst auf wiederholte Rekla
mationen ihres Vertreters erhielt sie dann auch einen vollständigen
Protokollauszug dieses stadträtlichen Beschlusses vom 22. Oktober
1912, der im Dispositiv dahingeht, es werde auf das Konzessions
gesuch der AEG Basel zur Zeit nicht eingetreten. Die
Begründung lautet entsprechend dem Berichte der stadträtlichen
Verwaltungsabteilung für Tiefbau und elektrische Betriebe an die
Gesamtbehörde wie folgt: Die Informationen über die AEG
lauteten zwar günstig, und es sei zweifellos, daß die Gesellschaft
auch ihre St. Galler Filiale mit vorgeschriebenen Installations
materialien und fachkundigem Personal ausrüsten und sachgemäße
Installationen ausführen würde, so daß der Konzessionserteilung
an sich in technischer Hinsicht nichts entgegenstehe. Allein von den
Installateuren werde über die AEG geklagt, sie sei als eine Firma
bekannt, die bei der Acquisition rücksichtslos vorgehe und vor
Preisdrückereien nicht zurückschrecke, wenn es ihr damit nur ge
linge, festen Boden zu fassen. Sie fürchteten, daß die Filiale
St. Gallen den andern bis jetzt konzessionierten Installateuren
eine schwere, für einzelne mit wenig Mitteln arbeitende Installa
tionsfirmen direkt ruinöse Konkurrenz bereiten würde. Es sei da
her begreiflich, daß die Installateure in einer Eingabe an das
Elektrizitätswerk (vom 9. Juli 1912) um Abweisung des Kon
zessionsgesuches der AEG ersuchten. Nach eingehender Prüfung
sei die referierende Verwaltungsabteilung zum Antrage gelangt,
in diesem Sinne zu entscheiden. Wenn es auch richtig sei, daß die
Installationsfirmen das Acquisitionsgeschäft für das Elektrizitäts
werk besorgten und gerade die AEG mit ihren vielen Neuerungen
zur Hebung des Elektrizitätsabsatzes beitragen würde, so müsse
doch gesagt werden, daß die 13 in St. Gallen niedergelassenen
Installationsfirmen, welche sehr viele Installationsmaterialien und
Apparate (Motoren, Kocher, Heizkörper ec.) von der AEG be
zögen, bis jetzt in dieser Hinsicht zu Klagen nicht Anlaß gegeben
hätten. Ferner bestehe, zur Zeit wenigstens, kein Bedürfnis nach
Vermehrung der Installateure; denn es sei der referierenden Ver
waltungsabteilung bekannt, daß die jetzigen Firmen mit Aus
nahme der Herbst und Wintermonate Mühe hätten, für ihr Per
sonal genügend Arbeit zu finden, und diese Situation werde sich
bei weiterem Nachlassen der Bautätigkeit noch verschlechtern.
Gegen diesen Beschluß des Stadtrates von St. Gallen be
schwerte sich die AEG beim Regierungsrate des Kantons St. Gallen
wegen Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit.
In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs präzisierte der
Stadtrat seinen Rechtsstandpunkt noch dahin: Das städtische Elek
trizitätswerk sei ein von privatwirtschaftlichen Grundsätzen geleiteter
Gewerbebetrieb, der kein rechtliches Monopol auf die Erzeugung
von elektrischer Energie besitze und somit die Konkurrenz von
Privatunternehmungen nicht ausschließen könne. Wie jeder andere
Gewerbetreibende müsse auch das städtische Werk das Recht be
anspruchen, seinen Wirtschaftsbetrieb nach Zweckmäßigkeitsgründen
einzurichten. Es müsse ihm insbesondere freistehen, je nach Gut
finden und Bedürfnis die Installationen seiner Stromabonnenten
selbst vorzunehmen oder an Installationsfirmen weiter zu vergeben,
wobei es in deren Wahl ebenso frei sei, wie irgend ein anderer
Unternehmer, dem auch nicht vorgeschrieben werden könne, mit
wem er Lieferungs oder Werkverträge abschließen müsse. Die
gegenteilige Auffassung würde gerade der von der Rekurrentin an
gerufenen Handels und Gewerbefreiheit widersprechen und auch
gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstoßen.
Durch Entscheid vom 7. Januar 1913 wies der Regie
rungsrat den Rekurs der AEG mit wesentlich folgender Begrün
dung ab: Für die Beurteilung dieses Falles seien die gleichen Mo
tive maßgebend, welche den Regierungsrat und auch das Bundes
gericht letztes Jahr im Rekursfalle der Firma Walser Cie. in
Rheineck geleitet hätten und übrigens schon verschiedenen früheren
Entscheidungen des Bundesrates zu Grunde lägen. Die angefoch
tene Maßnahme des Stadtrates sei von dieser Behörde nicht als
öffentlichrechtlicher Person, sondern als Inhaberin eines nach pri
vatrechtlichen und kaufmännischen Grundsätzen betriebenen Gewerbe
unternehmens getroffen worden. Folglich sei eine Beschwerde wegen
Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit ihr gegenüber nicht
zulässig. Ebensowohl, wie sich ein Elektrizitätswerk die Erstellung
von Anschlußleitungen und Hausinstallationen selbst reservieren
könne, liege es auch in seiner Macht, nach praktischen Zweck
mäßigkeitsgründen diese Arbeiten andern Firmen zu übertragen.
Insofern die Stadt St. Gallen kein rechtliches Monopol auf Er
zeugung elektrischer Energie besitze und daher die freie Konkurrenz
nicht absolut ausgeschlossen sei, bleibe auch dem Gewerbetreibenden
die durch die Bundesverfassung gewährleistete abstrakte Möglichkeit
der Ausübung des betreffenden Gewerbes; die Gelegenheit zu ge
winnbringender Ausübung aber habe die Bundes und Kan
tonsverfassung nicht garantiert. Da in dieser Hinsicht also auch
die Gemeinde die Freiheit jedes andern gewerblichen Unternehmers
genieße, brauche nicht weiter geprüft zu werden, ob die Rückstellung
des Konzessionsgesuches in diesem speziellen Falle angemessen sei
und einem wirklichen Bedürfnisse entspreche; es könne sich hier
jedenfalls nicht um einen verfassungswidrigen Verstoß gegen die
Gleichheit der Gewerbegenossen handeln. Ebenso könne dahingestellt
bleiben, ob die Zulassung der AEG für die bestehenden Firmen
tatsächlich eine ruinöse Konkurrenz bilden würde.
C. Auf Grund seines Entscheides vom 22. Oktober 191.
über das Konzessionsgesuch der AEG beschloß der Stadtrat von
St. Gallen am 8. November 1912 auf Anfrage des städtischen
Kontrollbüreaus, die von Chefmonteur Eichenwald als Montage
büreau St. Gallen eingerichtete Filiale der AEG könne nicht
pflichtig erklärt werden, in St. Gallen Geschäftsniederlassung zu
nehmen, nachdem ihr die Konzession für die Erstellung elektrischer
Installationen nicht erteilt worden sei. Dagegen werde, da festge
stellt sei, daß jenes Montage Büreau schon seit geraumer Zeit
hier arbeite, ohne polizeilich gemeldet zu sein, und seinen Geschäfts
betrieb eröffnet habe, bevor sein Konzessionsgesuch erledigt gewesen
sei, Einleitung zur Strafuntersuchung in fremdenpolizeilicher
Richtung wie bezüglich nichtkonzessionierten Geschäftsbetriebes
durch die städtische Polizeidirektion verfügt.
Diese polizeiliche Strafuntersuchung fand ihren Abschluß durch
Straferkanntnis der Polizeikommission der Stadt St. Gallen
vom 7. März 1913. Danach ergab sich, daß das St. Galler
Montagebüreau der AEG seit dem Herbst 1912 in zwei industriel
len Geschäften an der Langgasse (Gemeinde Tablat) und in seinen
eigenen Geschäftsräumlichkeiten an der Ilgenstraße in St. Gallen
elektrische Anlagen erstellt hatte, obschon es nicht im Besitze der
laut Art. 12 des Regulativs betr. die Abgabe von elektrischem
Strom erforderlichen Konzession war. Über diesen Tatbestand zog
die Polizeikommission in Erwägung, daß die Strafkompetenz für
die in der Gemeinde Tablat begangenen Übertretungen des Regu
lativs beim Gemeinderat Tablat stehe, weshalb ihre Ahndung
dieser Behörde überlassen werden müsse. Und was die Installa
tionen im eigenen Domizil betreffe, sei anzunehmen, die Firma
habe dieselben in dem guten Glauben ausgeführt, sie werde als
erstklassiges Geschäft ihrer Branche ohne Zweifel die Konzession
erhalten. Sie werde deshalb von einer Strafe nach Art. 144 des
Strafgesetzes freigesprochen, dagegen mit den Untersuchungskosten
belastet.
D. Inzwischen hatte die AEG Basel gegenüber dem Ent
scheide des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. Ja
nuar 1913 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen und den Antrag gestellt, jener regierungsrätliche
Entscheid sowie der dadurch geschützte Beschluß des Stadtrates von
St. Gallen vom 22. Oktober 1912 seien wegen Verletzung der
Art. 27 KV und 31 BV (Handels und Gewerbefreiheit) und
des Art. 4 BV (Rechtsgleichheit) aufzuheben. Die Anstalt des
städtischen Elektrizitätswerkes wird zur Begründung ausgeführt
habe nicht rein privatgeschäftlichen Charakter, sondern trete nach
dem Inhalt ihres Regulativs betr. die Stromabgabe in verschie
dener Hinsicht, sowohl gegenüber den Stromkonsumenten, als auch
gegenüber Dritten, mit einer gewissen Amtsgewalt auf, kraft deren
sie allgemein verbindliche Gebote und Verbote erlasse. Insbeson
dere komme der angefochtenen Maßnahme des Stadtrates nicht
nur die Bedeutung einer privaten, im Hinblick auf einen Vertrags
abschluß von einem Kontrahenten abgegebenen Willenserklärung
zu. Sie stelle vielmehr einen behördlichen und deshalb der An
fechtung im Rekurswege fähigen Erlaß des Stadtrates als Organs
der allgemeinen Gemeindeverwaltung dar, dessen öffentlichrechtlicher
Charakter namentlich daraus unzweideutig hervorgehe, daß die
Rekurrentin wegen ihres Geschäftsbetriebes ohne die stadträtliche
Konzession auf Anordnung des Stadtrates in Strafuntersuchung
gezogen worden sei. Der vorliegende Tatbestand weiche insofern
von demjenigen des Rekursfalles Walser Cie. ab, und auch die
Erwägung der früheren bundesrätlichen Praxis, daß die Bundes
verfassung nur die abstrakte Möglichkeit der Gewerbeausübung
garantiere, könne der Rekurrentin nicht entgegengehalten werden,
da ein Unternehmer, welchem der Stadtrat die Konzession zur
Ausführung elektrischer Installationen verweigere, nur die Wahl
habe, sich mit dieser Abweisung zufrieden zu geben, oder aber
wegen nichtkonzessionierten Gewerbebetriebes mit dem Straf
richter in Konflikt zu kommen, also in einer Situation sich be
finde, bei der auch von einer abstrakten Möglichkeit der Berufs
ausübung nicht mehr die Rede sein könne. Ebenso sei die Berufung
des Regierungsrates auf die Gewerbefreiheit anderer Unternehmer,
welche das städtische Elektrizitätswerk in gleicher Weise für sich
beanspruchen könne, durchaus verfehlt; denn die Gemeinde nehme
als Inhaberin ihres Elektrizitätswerkes tatsächlich nicht die Stel
lung eines gewöhnlichen Privatunternehmers ein, sondern vielmehr
eine privilegierte Stellung, indem sie Machtmittel verwende,
die einem Privaten, auch wenn er noch so kapitalkräftig sei, nie
mals zu Gebote stünden. Sie habe im Regulativ über die Abgabe
der Kraft ihres Werks Zwangsnormen aufgestellt, denen sich der
einzelne Abonnent in den drei Gemeinden St. Gallen, Tablat und
Straubenzell, um überhaupt Licht und Kraft zu erhalten, nolens
volens unterziehen müsse. Es könne deshalb namentlich auch hin
sichtlich der Regulativbestimmungen über die Installationskonzes
sionen von einem gewöhnlichen privatrechtlichen Vertrage nicht
gesprochen werden. Eine solche Monopolstellung und ein derartiger
Eingriff einer Gemeinde in das Wirtschaftsleben, durch Unter
bindung der freien Konkurrenz, sei mit der verfassungsmäßigen
Garantie der Gewerbefreiheit nicht vereinbar. Die angefochtenen
Entscheide seien unhaltbar, da sie sich auf Gründe polizeilicher
Natur, aus denen allein die Gewerbefreiheit beschränkt werden
dürfe, nicht berufen könnten. Überdies verletzten sie auch den Grund
satz des Art. 4 BV betr. die Rechtsgleichheit der Gewerbegenossen,
indem sie die Konzessionsverweigerung gegenüber der Rekurrentin
lediglich auf die beabsichtigte Beschränkung der Zahl der Konkur
renten stützten, in Mißachtung der im Anhang zum Regulativ
des Elektrizitätswerkes namhaft gemachten ganz bestimmten Vor
aussetzungen für die Erteilung der Konzession, welche die Rekur
rentin zugegebenermaßen in geradezu idealer Weise erfülle.
E. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat um
Abweisung des Rekurses ersucht. Allerdings sei die streitige stadt
rätliche Maßnahme ein behördlicher Erlaß, allein sie sei nicht der
Amtsgewalt des Stadtrates entflossen, sondern charakterisiere sich,
gleich wie die angefochtenen Verfügungen der erwähnten Präze
denzfälle, als rein privatrechtliche Willenserklärung. Auch die im
Regulativ betr. die Stromabgabe vorgesehene Verhängung von
Konventionalstrafen und die daraus sich ergebende Möglichkeit
eines Strafuntersuchs bezüglich nicht konzessionierten Geschäftsbe
triebes, worin die Rekurrentin eine öffentlichrechtliche Beschränkung
der Handels und Gewerbefreiheit mit Strafsanktion zu erblicken
scheine, bilde lediglich einen Bestandteil des privaten Stromliefe
rungsvertrages zwischen dem Werk und seinen Abonnenten. Die
abstrakte Möglichkeit der Gewerbeausübung sei der Rekurrentin
nicht benommen, da die Stadt St. Gallen kein rechtliches Mo
nopol für die Erzeugung und Abnahme des elektrischen Stromes
besitze und die Rekurrentin daher Installationen im Anschlusse an
ein anderes Werk, dessen Entstehung rechtlich nicht unmöglich sei,
besorgen könnte. Gewiß nehme das Gemeindewerk eine privilegierte
Stellung ein, die Ausnützung einer solchen tatsächlichen Be
vorzugung falle aber für die rechtliche Beurteilung des Werkes
und seiner Maßnahmen nicht in Betracht und verstoße insbeson
dere nach bereits feststehender Praxis nicht gegen den Grundsatz
der Handels und Gewerbefreiheit. Auch von Verletzung des
Art. 4 BV könne nicht die Rede sein, da dieses Verfassungs
prinzip nur gegen öffentlichrechtliche Eingriffe in die Gleich
heit der Gewerbegenossen schütze und auf privatrechtliche Verfü
gungen, wie eine solche hier in Frage stehe, überhaupt keine An
wendung finde. Die reglementarische Bestimmung über die Vor
aussetzungen der Erteilung von Installationskonzessionen sei
gleichsam für das Werk selbst eine Norm inbezug auf Konzes
sionserteilung", gewähre aber Dritten keinen Anspruch auf Be
rücksichtigung;-
in Erwägung:
- Die vorliegende Streitsache unterscheidet sich in ihrem
Tatbestande von den bisher zur Beurteilung durch die Bundesbe
hörden gelangten Streitfällen, auf welche als Präjudizien Stadtrat
und Regierungsrat Bezug nehmen. In diesen früheren Fällen
(Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 1912 i. S. Walser
Cie. gegen St. Gallen: AS 38 1 Nr. 10, und die in Erw. 2
S. 64 daselbst angeführten älteren Entscheidungen des Bundes
rates) machten die betreffenden Gemeindewerke (Gasanstalten,
Wasserversorgung, Elektrizitätswerke) Anspruch darauf, gewisse für
in den beiden
ihre Abonnenten notwendige Einrichtungen
Fällen: BBl 1905 VI S. 137 ff. und AS 38 I Nr. 10 spe
ziell auch die elektrischen Hausinstallationen unter Ausschluß
jeder Konkurrenz anderweitiger Installationsunternehmer selbst
zu besorgen. Hier dagegen hat die Stadtgemeinde St. Gallen,
laut Art. 12 des gemeinderätlichen Regulativs betr. die Strom
abgabe des städtischen Elektrizitätswerkes vom 4. Juni 1908, die
Erstellung der Hausinstallationen grundsätzlich freigegeben und
sich (neben Vorschriften über die Art ihrer Ausführung, die der
Kontrolle des Werks untersteht) auf den Vorbehalt beschränkt,
daß diese Arbeiten nur an konzessionierte Installateure
übertragen werden dürfen. Dabei ist die Erteilung der Instal
lationskonzessionen in den Art. 2 4 des Regulativ Anhangs vom
September 1910 näher geordnet.
Diese Verschiedenheit des Tatbestandes erweist sich, entgegen der
Auffassung der beiden st. gallischen Behörden, als rechtlich bedeut
sam. Zwar ist auch vorliegend das Regulativ betr. die Strom
abgabe in erster Linie dazu bestimmt, das Vertragsverhältnis
zwischen dem Werk und seinen Abonnenten, welches in Bezug auf
seinen Inhalt bisher wohl zutreffend als privatrechtlich behandelt
worden ist, zu normieren. Speziell der erwähnte Vorbehalt be
gründet zweifellos eine Vertragspflicht des Abonnenten, deren
Mißachtung das Werk ihm gegenüber zur Anwendung der in
Art. 31 des Regulativs vorgesehenen Maßnahmen (Verhängung
von Konventionalstrafe und Entzug der Stromlieferung) berechtigt.
Hierin erschöpft sich jedoch die Tragweite des Vorbehaltes nicht.
Vielmehr lassen namentlich die zugehörigen Ausführungsbestim
mungen des Regulativ Anhangs klar erkennen, daß die Vorschrift,
wonach die Installateure zur Erstellung von Hausinstallationen
konzessioniert sein müssen, sich auch unmittelbar an diese
Gewerbetreibenden selbst richtet. Denn nur ihnen gegenüber
hat die in den Art. 3 und 4 des Regulativ Anhangs enthaltene
Präzisierung der Bedingungen, unter denen die Installationskon
zession erteilt werden soll, überhaupt einen Sinn. Dem Einwande
des Regierungsrates, daß es sich dabei lediglich um eine interne
Norm gleichsam für das Werk selbst handle, widerspricht schon
die Fassung des Art. 3: Die Erlaubnis (Konzession).....
wird ..... solchen Installateuren erteilt, die ..... , da diese
Form der Bedingungsstellung unzweideutig eine Kundgebung an
die Adresse der Konzessionsbewerber, nicht eine bloße Weisung an
die Konzessionsbehörde, zum Ausdruck bringt. Und jedenfalls steht
jenem Einwande entscheidend die Tatsache entgegen, daß die Stadt
behörde selbst, wie ihr Verhalten gegenüber der Rekurrentin zeigt,
aus dem Konzessionsvorbehalte des Regulativs ein Verbot für
die Installateure ableitet, ohne die behördliche Konzessionsbe
willigung Hausinstallationen im Anschlusse an Leitungen des
städtischen Elektrizitätswerkes auszuführen. Ist doch die Rekurrentin
durch Beschluß des Stadtrates vom 8. November 1912 wegen
nichtkonzessionierten Geschäftsbetriebes , dem Polizeistrafrichter
überwiesen und von der zuständigen Polizeikommission der Stadt
St. Gallen, wenn auch freigesprochen, so doch unter Bezugnahme
auf Art. 144 StG beurteilt worden, wonach einer Geldstrafe
bis auf 400 Fr. unterliegt, wer einer auf dem Gesetzes oder
Verordnungswege erlassenen allgemein verbindlichen Vorschrift
oder sonst einer allgemein verpflichtenden, zu öffentlicher Kennt
nis gebrachten Anordnung oder Verfügung einer dazu befugten
Behörde oder Amtsstelle nicht Folge leistet.
Dieses Verhältnis des städtischen Elektrizitätswerkes zu den
anderweitigen Installationsunternehmern ist aber unzweifelhaft
nicht privatrechtlicher Natur. Der Abonnent des Werkes
muß sich die Regulativbestimmung betr. Vergebung der Hausin
stallationen nur an konzessionierte Installateure zwar als Be
dingung seines Stromlieferungsvertrages gefallen
lassen und kann durch die ebenfalls vertraglich ausbedungenen
Zwangsmittel der Konventionalstrafe und des Stromentzuges zu
deren Erfüllung verhalten werden; es steht jedoch in seinem Be
lieben, diesen Zwang durch Nicht Eingehung des Vertrages zu
vermeiden. Dem von der Bestimmung betroffenen Installateur
dagegen legt das Konzessionserfordernis die unmittelbare, von
seinem Willen unabhängige Verpflichtung auf, ohne vor
herige Einholung der Konzession keine Hausinstallationen zur Be
nützung des städtischen Stromes auszuführen. Dieser Verpflichtung
fehlt jeder privatrechtliche Titel; sie kann ihren Rechtsgrund nur
in der öffentlichrechtlichen Befehlsgewalt der Stadtbe
hörde gegenüber den ihrem amtlichen Machtbereiche angehörenden
Privatrechtssubjekten haben, welcher allein der Strafzwang des
Art. 144 StG zu Gebote steht. Übrigens wird auch durch die
Erteilung der Konzession selbst kein privates Rechtsverhältnis
zwischen dem Elektrizitätswerk und dem konzessionierten Installa
teur begründet. Der Konzessionsakt erscheint vielmehr als ein Aus
fluß der hoheitlichen Stellung der Stadtgemeinde auf dem Gebiete
der von ihr kommunalisierten d. h. als Zweig der städtischen Ver
waltung organisierten Gewinnung und Verwertung der elektrischen
Energie, und sein Inhalt bildet die rein verwaltungsrechtliche Er
laubnis zur Ausübung einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit,
die an sich in den Geschäftsrahmen des städtischen Elektrizitäts
werkes hätte einbezogen werden können, nach dessen Organisation
jedoch im Sinne des fraglichen Konzessionssystems freigegeben
worden ist.
Aus der vorliegenden Reglementierung der Konzession sodann
folgt, daß dem Bewerber, der die in Art. 3 des Regulativ An
hangs aufgeführten Bedingungen erfüllt, ein Rechtsanspruch auf
Erteilung der Konzession zusteht. Die Redaktion jener Regulativ
bestimmung zeigt nämlich unverkennbar, daß es sich dabei nicht
etwa nur um eine beispielsweise, sondern vielmehr um die er
schöpfende Normierung der Konzessionsvoraussetzungen handelt,
daß also die Konzessionserteilung nicht noch von anderweitigen
Bedingungen abhängig sein soll. Und der erörterte Charakter
des Konzessionssystems führt ohne weiteres dazu, als Korrelat
der Pflicht des Konzessionserwerbs auf Seite des Installateurs
die Gebundenheit auch der städtischen Verwaltung an die von ihr
generell gestellten Bedingungen, in dem Sinne, anzunehmen, daß
einem Installateur bei Erfüllung dieser Bedingungen die Kon
zession auf sein Verlangen erteilt werden muß. Im gleichen
Sinne dürfte übrigens das gemeinderätliche Regulativ betr. Strom
abgabe wohl überhaupt, auch den Stromabonnenten gegenüber,
auszulegen sein. Denn die Stellung eines Gemeindeelektrizitäts
werkes als einer im Interesse der Allgemeinheit geschaffenen und
öffentlichrechtlich organisierten Unternehmung bringt es naturgemäß
mit sich, daß die für den Verkehr des Werkes mit seiner Kund
schaft erlassenen Regulativbestimmungen von jedermann, der sie zu
erfüllen bereit ist, in Anspruch genommen werden können, und
daß auch das inhaltlich private Vertragsverhältnis zwischen
dem Werke und dem Stromabonnenten insofern auf öffentlich
rechtlicher Grundlage beruht.
2. Bei Anwendung der entwickelten Rechtsauffassung auf
den streitigen Konzessionsfall ist davon auszugehen, daß die Re
kurrentin nach ausdrücklicher Anerkennung im Beschlusse des Stadt
rates vom 22. Oktober 1912 die in Art. 3 des Regulativ An
hangs aufgestellten Konzessionsbedingungen erfüllt, daß der
Konzessionserteilung an sie insbesondere in technischer Hinsicht
nichts entgegensteht. Der Stadtrat hat ihr die Konzession lediglich
aus dem Grunde verweigert, weil bereits genügend private In
stallateure für die vorhandene Arbeit konzessioniert seien und die
Zulassung der Rekurrentin den bisherigen Konzessionsinhabern
eine unerträgliche Konkurrenz bereiten würde.
Diese Erwägung erscheint nach dem Gesagten ohne weiteres
als rechtlich unstatthaft, und zwar involviert sie speziell eine Ver
letzung der von der Rekurrentin in erster Linie angerufenen ver
fassungsmäßigen Garantie der Handels und Gewerbefreiheit. Ein
Konzessionssystem, wie das Elektrizitätswerk der Stadt St. Gallen
es für die Erstellung der Hausinstallationen seiner Abonnenten
eingeführt hat, überläßt diese Arbeiten grundsätzlich der allgemeinen
Konkurrenz. Folglich findet jene Garantie, der das Gewerbe der
elektrischen Installationsanlagen an sich teilhaftig ist, hierauf An
wendung. Sie aber gewährleistet die Freiheit der Konkur
renz in dem Sinne, daß speziell eine Beschränkung der Zahl
der Konkurrenten nicht gestattet ist, sondern vielmehr alle An
gehörigen des betreffenden Gewerbes unter gleichen Bedingungen
zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zuzulassen sind. Die Ver
pflichtung des Elektrizitätswerkes, seine Konzessionsnormen in dieser
Weise zu handhaben, verletzt keineswegs, wie die stadträtliche Ver
nehmlassung an den Regierungsrat zu behaupten scheint, die dem
Werke selbst zustehende Freiheit der Gewerbeausübung. Das Werk
wird dadurch in keiner Weise gehindert, seinen Wirtschaftsbetrieb
nach Zweckmäßigkeitsgründen einzurichten ; denn es steht ihm ja
unbestrittenermaßen frei, die fraglichen Arbeiten unter Ausschluß
jeder anderweitigen Konkurrenz selbst auszuführen oder sie auch
durch anderweitige Gewerbetreibende ausführen zu lassen, und
seine Verpflichtung geht nur dahin, bei Wahl dieses letzteren
Systems den hiefür geltenden Verfassungsgrundsatz des freien
Wettbewerbes zu respektieren.
3. Da der Rekurs im Sinne der vorstehenden Erwägungen
schon aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV (Art. 27 st. gall.
KV) gutzuheißen ist, bedarf der weitere Beschwerdegrund der Ver
letzung des Art. 4 BV keiner Erörterung mehr;
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß die Beschlüsse des
Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 1913
und des Stadtrates St. Gallen vom 22. Oktober 1912 aufge
hoben werden.