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BGE 39 I 180 ΓÇó Invalid third-party claim notice does not void later auction cancellation
BGE 39 I 180Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I04.11.1912Granted
Stäubli had asserted ownership over a hut seized in debt enforcement proceedings, but the claim notices identified the object only by the attachment number. After he let the deadline lapse, the hut was sold at auction to Karl Schrade. The cantonal supervisory authority annulled the sale and ordered a new opposition procedure. On recourse by Schrade and the attaching creditor, the Federal Court held that a defective claim notice does not amount to waiver of the third-party claim, but that the third party cannot wait until after the auction and then seek annulment of the award. The recourse was therefore upheld and Stäubli's complaint dismissed.
Art. 107 SchKG; Art. 125 ff. SchKG: A claim notice must designate the attached object with sufficient clarity so that the addressee, exercising ordinary care, can recognize what is meant; otherwise non-observance of the notice cannot be treated as waiver of the third-party claim. However, a defect in the claim notice does not entitle the third party to annul a completed auction award if the defect could have been raised before the sale. Where the third party receives notice that an object claimed as his has been attached, he must inquire and, if necessary, request a new deadline; mere passivity bars later challenge of the auction (consid. 1-2).
Dagegen gab die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 15. Februar 1913 dem Beschwerdebegehren Folge, hob den Zuschlag der Kantine an Schrade auf und wies das Betreibungsamt Zürich III an, das Widerspruchsverfahren neuerdings durchzuführen, im wesent lichen aus folgenden Gründen: aus den Anzeigen vom 19. Juni und 5. Juli 1912 sei nicht zu ersehen gewesen, um welchen Gegen stand es sich handle. Andererseits liege nichts dafür vor, daß der Beschwerdeführer darüber sonst informiert gewesen wäre. Insbeson dere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er um die Pfändung der Hütte gewußt habe: nach der Pfändungsurkunde stehe außer Zweifel, daß die Eigentumsansprache nicht von ihm, sondern vom Pfändungsschuldner bezw. dessen Ehefrau angemeldet worden sei. Dazu komme, daß der Wert der Kantine, wie schon aus dem Gantergebnis folge, den Schatzungswert jedenfalls um ein mehr faches übersteige. Die Fristansetzung zur Klage müsse aber nach dem Sinne des Gesetzes unzweifelhaft so erfolgen, daß der Adressat daraus entnehmen könne, worum es sich handle. Allerdings könne er diese Kenntnis unter Umständen auch aus anderen Momenten und Aktenstücken schöpfen. Soweit dies zutreffe, könnten die An gaben in der Fristansetzung entsprechend kürzer gefaßt werden. Da gegen gehe es nicht an, den Adressaten einfach auf die ihm unbe kannten Betreibungsakten zu verweisen. Es könnte demselben nicht zugemutet werden, von sich aus Schritte zu tun, um festzustellen, worauf die Anzeige sich beziehe, auf dem Betreibungsamt die Akten einzusehen oder gar sich über eine unverständliche Anzeige zu beschweren: viel mehr sei er berechtigt, eine derartige Anzeige zu ignorieren. Sei demnach dem Beschwerdeführer nicht in richtiger Weise Gelegenheit gegeben worden, sein Eigentumsrecht zu wahren, so müsse dies aber noch nachgeholt und daher der Zuschlag aufgehoben werden; denn nachdem die Eigentumsansprache einmal angemeldet gewesen sei, hätte das Betreibungsamt nicht zur Verwertung schreiten dür fen, bevor das Widerspruchsverfahren giltig durchgeführt ge wesen sei. C. Gegen diesen Entscheid haben Karl Schrade als Erstei gerer und die Gewerbebank Männedorf als Pfändungsgläubigerin in der Betreibung 2537 den Rekurs an das Bundesgericht er griffen mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und in Wieder herstellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses die Beschwerde des Stäubli vom 4. November 1912 abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht: a) legitimiert zur Anfechtung des Zuschlages seien nur die an der Steigerung beteiligten Parteien. Der Drittansprecher des Stei gerungsobjektes könne auch dann nicht Aufhebung des Zuschlages verlangen, wenn ihm vor demselben aus irgendwelchem Grunde keine Gelegenheit zur Einleitung der Widerspruchsklage gegeben worden sei: vielmehr habe er auch in diesem Falle, wie sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 107 Abs. 3 SchKG ergebe, nur Anspruch auf den Verwertungserlös; b) die Aufhebung des Zuschlages könne nur auf Grund solcher Mängel erfolgen, die entweder dem Zuschlag selbst oder dem die Verwertung vorbereitenden Verfahren anhafteten. Der hier in Frage stehende Fehler gehöre aber nicht dem Steigerungsverfahren, sondern einem früheren, ersi die Bereinigung des Pfändungsbe schlages bezweckenden Teil des Betreibungsverfahrens an c) eventuell sei mit der unteren Aufsichtsbehörde davon auszu gehen, daß die Bezeichnung der Objekte mit der Pfandnummer zur Giltigkeit der Fristansetzung genüge. Die abweichende Auffassung der Vorinstanz, die übrigens dem von ihr selbst aufgestellten For mular widerspreche, finde im Gesetz keinen Rückhalt; d) weiter eventuell sei ein allfälliger Mangel der Fristansetzung deshalb geheilt, weil er schon früher durch Beschwerde hätte gerügt werden können und sollen, dies aber nicht geschehen sei. Die An sicht der Vorinstanz, daß eine ungenügend spezifizierte Klageauf forderung einfach unbeachtet gelassen werden dürfte, sei mit einem geordneten Betreibungsverfahren unvereinbar. Die betreibungsamt liche Verfügung sei einmal da und müsse entweder respektiert oder angefochten werden. Ein Drittes, nämlich bloße Ignorierung gebe es nicht; e) weiter eventuell werde darauf beharrt, daß Schrade, der für die Schuld Bohrers an die Gewerbebank Männedorf mit haftbar gewesen sei, sich kurz nach der Pfändung und Anmeldung der Ei gentumsansprache und vor Ablauf der Klagefrist zu Stäubli be geben und ihm vorgeschlagen habe, die Gewerbebank zu bezahlen, darauf aber von diesem zur Antwort erhalten habe, daß er dazu
keine Veranlassung habe, da die Hütte nicht ihm, sondern der Bier brauerei Gebrüder Weber in Wädenswil gehöre. Diese Behauptung sei von der Vorinstanz vollständig übergangen worden, trotzdem sie ir das Schicksal der Beschwerde entscheidend und für ihre Richtig keit der Beweis angeboten worden sei. Sollte daher der Rekurs nicht schon aus den anderen angeführten Gründen geschützt werden, so müsse jedenfalls der Beweis hierüber noch abgenommen werden; f) im übrigen habe Schrade die Hütte schon am 2. November 1912 an einen gewissen Baumann Hotz weiterverkauft. Die Auf hebung des Zuschlages hätte daher keinen Zweck, da, nachdem Bau mann gutgläubig Eigentum an dem Objekt erworben habe, dieses ihm nicht mehr weggenommen werden könne. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
scheid erheben, nicht eingetreten zu werden. Iusbesondere kann da hingestellt bleiben, ob nicht der Rekurs auch aus dem weiteren Grunde hätte geschützt werden müssen, weil die Rechte des Dritt ansprechers nach der Versteigerung des angesprochenen Gegenstandes sich auf die Vindikation des Erlöses beschränken (vergl. Jäger, Komm. zu Art. 107 N. 17 und 19; Huber, a. a. O. S. 327). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß in Wiederherstellung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde die Beschwerde des W. Stäubli vom 4. November 1912 abgewiesen.