- Entscheid vom 19. März 1913 in Sachen Schrade.
Art. 107 SchKG: Die Nichtbeachtung einer Klageaufforderung gilt
nicht als Verzicht auf den Drittanspruch, wenn der Dritte der Auf-
forderung nicht entnehmen kann, auf welche Sachen sie sich bezieht.
— Art. 125 ff. SchKG: Dagegen berechtigt eine solche mangelhafte
Klageaufforderung den Dritten nicht, die Aufhebung des Zuschlages
zu verlangen, wenn später der Gegenstand, auf den sich sein An¬
spruch bezieht, versteigert worden ist.
A. — In den von der Gewerbebank Männedorf und I. Wolf
in Zürich gegen Robert Bohrer in Zürich III angehobenen Be¬
treibungen Nr. 2537 und 2751 pfändete das Betreibungsamt
Zürich IV auf Requisition des Betreibungsamtes Zürich III im
Mai 1912 eine auf dem städtischen Bauareal im Riedtliquartier
stehende Trinkhütte (Arbeiterkantine). Diese Hütte war im Herbst
1911 von Zimmermeister Stäubli in Zürich III dort errichtet
worden und soll nach dessen Darstellung rund 6000 Fr. Erstel¬
lungskosten verursacht haben. In der Pfändungsurkunde ist sie nur
auf 100 Fr. geschätzt. Da das Objekt bei der Pfändung als Ei¬
gentum des Stäubli bezeichnet wurde, beide Betreibungsgläubiger
aber die Ansprache bestritten, setzte das Betreibungsamt Zürich III
am 19. Juni und 5. Juli 1912 dem Stäubli gemäß Art. 107
SchKG Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage an. Die be¬
treffenden Anzeigen lauten: „Hiemit wird Ihnen angezeigt, daß
die Gewerbebank Männedorf (I. Wolf) durch schriftliche Erklärung
vom . . . . Ihr Eigentum an den bei Robert Bohrer, Westend¬
straße 62 gepfändeten Gegenständen mit Bezug auf Nr. 1 im
Schatzungswerte von 100 Fr. bestritten hat. Sie haben infolge¬
dessen Ihre Klage ec.“. Nachdem Stäubli diese Fristen unbenützt
hatte verstreichen lassen, brachte das Betreibungsamt Zürich IV au
Ersuchen des Betreibungsamtes Zürich III die Hütte am 25. Oktober
1912 auf öffentliche Steigerung und schlug sie an dieser um den
Preis von 300 Fr. an Karl Schrade in Zürich III zu. Mit
Schreiben vom 29. Oktober 1912 an das Betreibungsamt ver¬
langte darauf Stäubli unter Berufung auf sein Eigentumsrecht
an der Hütte die Rückgängigmachung der Steigerung. Das Be¬
treibungsamt erwiderte, daß es Stäubli s. Z. ordnungsgemäß Frist
zur Geltendmachung seiner Rechte angesetzt habe und daher nur
im Einverständnis aller Beteiligten auf den Zuschlag zurückkommen
könnte.
Infolgedessen erhob Stäubli am 4. November 1912 Beschwerde
mit dem Begehren, es sei der an der Steigerung vom 25. Okto¬
ber 1912 erfolgte Zuschlag aufzuheben und ihm in beiden Betrei¬
bungen Nr. 2537 und 2751 neuerdings Frist zur Widerspruchs¬
klage anzusetzen. Er machte geltend, daß es Pflicht des Betreibungs¬
amtes gewesen wäre, den Gegenstand, auf den sich die Klageauf¬
forderung bezogen habe, genau zu bezeichnen, daß mangels einer
solchen Bezeichnung die Fristansetzung ungiltig gewesen sei, die
Unterlassung einer gehörigen Klageaufforderung aber die Ungiltig¬
keit der Steigerung nach sich ziehe, da angesprochene Objekte vor
Erledigung des Widerspruchsverfahrens nicht verwertet werden
dürften. Aus dem Wortlaute der Anzeigen habe er umsoweniger
ersehen können, um was es sich handle, als die Schätzung der
Hütte mit 100 Fr. außer allem Verhältnis zu deren Wert gestan¬
den und notwendig irreführend habe wirken müssen. Dazu komme,
daß er bei Zustellung der Anzeige den zustellenden Beamten des
Betreibungsamtes Morf gefragt habe, worauf sie sich denn eigent¬
lich beziehe, und dieser ihm darauf geantwortet habe, es werde sich
um ein Möbelstück handeln, das der Schuldner seinen Gläubigern
habe entziehen wollen und deshalb als Eigentum eines Dritten
ausgegeben habe.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie
davon ausging, die Form der Fristansetzung habe dem kantonalen
Formular entsprochen und vom Standpunkte des geltenden
Rechtes aus genügt. Wollte man aber auch annehmen, daß das
Betreibungsamt das Objekt genauer hätte bezeichnen sollen, so hätte
der Beschwerdeführer sich angesichts der mit der Fristansetzung ver¬
bundenen Androhung nicht einfach passiv verhalten dürfen, sondern
sich entweder auf dem Betreibungsamte über den Sachverhalt er¬
kundigen und alsdann innert Frist Klage einleiten oder aber auf
dem Beschwerdewege Erlaß einer vollständigen Fristansetzung ver¬
langen müssen. Nachdem er dies unterlassen, sei das Betreibungs¬
amt berechtigt gewesen anzunehmen, daß er auf seine Ansprache
verzichte, und daher die Verwertung durchzuführen.
Dagegen gab die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
15. Februar 1913 dem Beschwerdebegehren Folge, hob den Zuschlag der
Kantine an Schrade auf und wies das Betreibungsamt Zürich III
an, das Widerspruchsverfahren neuerdings durchzuführen, im wesent¬
lichen aus folgenden Gründen: aus den Anzeigen vom 19. Juni
und 5. Juli 1912 sei nicht zu ersehen gewesen, um welchen Gegen¬
stand es sich handle. Andererseits liege nichts dafür vor, daß der
Beschwerdeführer darüber sonst informiert gewesen wäre. Insbeson¬
dere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß er um die Pfändung
der Hütte gewußt habe: nach der Pfändungsurkunde stehe außer
Zweifel, daß die Eigentumsansprache nicht von ihm, sondern vom
Pfändungsschuldner bezw. dessen Ehefrau angemeldet worden sei.
Dazu komme, daß der Wert der Kantine, wie schon aus dem
Gantergebnis folge, den Schatzungswert jedenfalls um ein mehr¬
faches übersteige. Die Fristansetzung zur Klage müsse aber nach
dem Sinne des Gesetzes unzweifelhaft so erfolgen, daß der Adressat
daraus entnehmen könne, worum es sich handle. Allerdings könne
er diese Kenntnis unter Umständen auch aus anderen Momenten
und Aktenstücken schöpfen. Soweit dies zutreffe, könnten die An¬
gaben in der Fristansetzung entsprechend kürzer gefaßt werden. Da¬
gegen gehe es nicht an, den Adressaten einfach auf die ihm unbe¬
kannten Betreibungsakten zu verweisen. Es könnte demselben nicht
zugemutet werden, von sich aus Schritte zu tun, um festzustellen, worauf
die Anzeige sich beziehe, auf dem Betreibungsamt die Akten einzusehen
oder gar sich über eine unverständliche Anzeige zu beschweren: viel¬
mehr sei er berechtigt, eine derartige Anzeige zu ignorieren. Sei
demnach dem Beschwerdeführer nicht in richtiger Weise Gelegenheit
gegeben worden, sein Eigentumsrecht zu wahren, so müsse dies
aber noch nachgeholt und daher der Zuschlag aufgehoben werden;
denn nachdem die Eigentumsansprache einmal angemeldet gewesen
sei, hätte das Betreibungsamt nicht zur Verwertung schreiten dür¬
fen, bevor das Widerspruchsverfahren giltig durchgeführt ge¬
wesen sei.
C. — Gegen diesen Entscheid haben Karl Schrade als Erstei¬
gerer und die Gewerbebank Männedorf als Pfändungsgläubigerin
in der Betreibung 2537 den Rekurs an das Bundesgericht er¬
griffen mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und in Wieder¬
herstellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses die Beschwerde des
Stäubli vom 4. November 1912 abzuweisen. Zur Begründung
wird geltend gemacht:
a) legitimiert zur Anfechtung des Zuschlages seien nur die an
der Steigerung beteiligten Parteien. Der Drittansprecher des Stei¬
gerungsobjektes könne auch dann nicht Aufhebung des Zuschlages
verlangen, wenn ihm vor demselben aus irgendwelchem Grunde
keine Gelegenheit zur Einleitung der Widerspruchsklage gegeben
worden sei: vielmehr habe er auch in diesem Falle, wie sich aus
dem klaren Wortlaut des Art. 107 Abs. 3 SchKG ergebe, nur
Anspruch auf den Verwertungserlös;
b) die Aufhebung des Zuschlages könne nur auf Grund solcher
Mängel erfolgen, die entweder dem Zuschlag selbst oder dem die
Verwertung vorbereitenden Verfahren anhafteten. Der hier in
Frage stehende Fehler gehöre aber nicht dem Steigerungsverfahren,
sondern einem früheren, ersi die Bereinigung des Pfändungsbe¬
schlages bezweckenden Teil des Betreibungsverfahrens an
c) eventuell sei mit der unteren Aufsichtsbehörde davon auszu¬
gehen, daß die Bezeichnung der Objekte mit der Pfandnummer zur
Giltigkeit der Fristansetzung genüge. Die abweichende Auffassung
der Vorinstanz, die übrigens dem von ihr selbst aufgestellten For¬
mular widerspreche, finde im Gesetz keinen Rückhalt;
d) weiter eventuell sei ein allfälliger Mangel der Fristansetzung
deshalb geheilt, weil er schon früher durch Beschwerde hätte gerügt
werden können und sollen, dies aber nicht geschehen sei. Die An¬
sicht der Vorinstanz, daß eine ungenügend spezifizierte Klageauf¬
forderung einfach unbeachtet gelassen werden dürfte, sei mit einem
geordneten Betreibungsverfahren unvereinbar. Die betreibungsamt¬
liche Verfügung sei einmal da und müsse entweder respektiert oder
angefochten werden. Ein Drittes, nämlich bloße Ignorierung gebe
es nicht;
e) weiter eventuell werde darauf beharrt, daß Schrade, der für
die Schuld Bohrers an die Gewerbebank Männedorf mit haftbar
gewesen sei, sich kurz nach der Pfändung und Anmeldung der Ei¬
gentumsansprache und vor Ablauf der Klagefrist zu Stäubli be¬
geben und ihm vorgeschlagen habe, die Gewerbebank zu bezahlen,
darauf aber von diesem zur Antwort erhalten habe, daß er dazu
keine Veranlassung habe, da die Hütte nicht ihm, sondern der Bier¬
brauerei Gebrüder Weber in Wädenswil gehöre. Diese Behauptung
sei von der Vorinstanz vollständig übergangen worden, trotzdem sie
ir das Schicksal der Beschwerde entscheidend und für ihre Richtig¬
keit der Beweis angeboten worden sei. Sollte daher der Rekurs
nicht schon aus den anderen angeführten Gründen geschützt werden,
so müsse jedenfalls der Beweis hierüber noch abgenommen werden;
f) im übrigen habe Schrade die Hütte schon am 2. November
1912 an einen gewissen Baumann=Hotz weiterverkauft. Die Auf¬
hebung des Zuschlages hätte daher keinen Zweck, da, nachdem Bau¬
mann gutgläubig Eigentum an dem Objekt erworben habe, dieses
ihm nicht mehr weggenommen werden könne.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- — Wie jede durch das Gesetz vorgeschriebene Mitteilung, so
muß auch die Klageaufforderung nach Art. 107 SchKG so abge¬
faßt werden, daß der Empfänger bei Anwendung der gewöhnlichen
Sorgfalt über deren Inhalt im Klaren sein muß. Insbesondere
sind die Sachen, auf die die Aufforderung sich bezieht, so zu be¬
zeichnen, daß er daraus entnehmen kann, um welche Gegenstände
es sich handelt. Entspricht die Anzeige diesem Erfordernis nicht,
so ist sie unwirksam und kann ihre Nichtbeachtung daher nicht als
Verzicht auf die Ansprache im Sinne von Art. 107 Abs. 3 SchKG
ausgelegt werden. Denn Voraussetzung hiefür ist das Vorliegen
einer giltigen Klageaufforderung. Solange das angesprochene Ob¬
jekt nicht verwertet ist, kann der Ansprecher daher seine Rechte
daran noch immer im Widerspruchsverfahren geltend machen, ohne
daß dem Begehren um erneute Eröffnung des letzteren die Nicht¬
beachtung der in der früheren mangelhaften Aufforderung angesetzten
Frist entgegengehalten werden könnte. Eine andere Frage ist aber,
ob die ungenügende Spezifikation der Klageaufforderung ihn auch
dazu berechtige, die bereits vollzogene Versteigerung des Objektes
anzufechten, also die Aufhebung des an jener erteilten Zuschlages
zu verlangen. Diese Frage ist zu verneinen. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Anfechtung der Steige¬
rung wegen Mängeln, die nicht dem Steigerungsakte selbst, son¬
dern dem ihm vorangegangenen Verfahren anhaften, ausgeschlossen,
wenn der Anfechtende den fraglichen Mangel schon vorher hätte
rügen und dadurch die Steigerung verhindern können, dies aber
unterlassen hat (vergl. Jäger, Komm. zu Art. 125 SchKG,
N. 2 E und die dort angeführten Entscheide, ferner Huber, in
Zschr. f. schw. R. N. F. Bd. 24 S. 299). Um einen solchen
Fall handelt es sich aber, wenn der die Steigerung anfechtende
Drittansprecher vor der Steigerung eine Klageaufforderung nach
Art. 107 erhalten, sie aber wegen ungenügender Bezeichnung des
Gegenstandes unbeachtet gelassen hat. Denn mag diese Bezeichnung
noch so mangelhaft sein, so muß er doch daraus soviel ersehen, daß
ein Gegenstand, der sein Eigentum sein soll, in eine Pfändung
einbezogen worden ist und, sofern er sich nicht zur Wehre setzt, zu
Gunsten des Pfändungsgläubigers verwertet werden wird. Er hat
daher allen Anlaß, sich über den Sachverhalt zu erkundigen und,
sofern inzwischen die angesetzte Klagefrist abgelaufen ist, den Erlaß
einer neuen Fristansetzung zu verlangen. Unterläßt er es, auf diese
Weise das Seine zur Hebung der Mängel der Anzeige zu tun, so
kann er nicht wegen dieser nachträglich die Steigerung anfechten.
- — Demnach muß das Begehren um Aufhebung des Zu¬
schlages im vorliegenden Fall auch dann abgewiesen werden, wenn
man mit der Vorinstanz davon ausgeht, daß die bloße Angabe der
Pfandnummer in den Klageaufforderungen nicht genügt habe, son¬
dern das Objekt genauer hätte bezeichnet werden sollen. Denn ge¬
setzt Stäubli habe wirklich von der Pfändung der Trinkhütte keine
Kenntnis gehabt und daher infolge der ungenügenden Spezifikation
der Klageaufforderungen nicht wissen können, daß es sich um die
Hütte handle, so hätte ihn dies eben nicht berechtigt, sich einfach
passiv zu verhalten, sondern hätte er diesen Mangel vor der Stei¬
gerung rügen müssen. Daran ändert auch die angebliche Außerung
des Angestellten Morf bei Zustellung der Anzeige nichts. Denn
so wie diese Außerung nach seiner, Stäublis eigener Darstellung
lautete, konnte er nicht im Zweifel darüber sein, daß jener damit keine
verbindliche Auskunft erteilen, sondern nur eine Vermutung
aussprechen wollte, auf deren Zutreffen er sich nicht verlassen
könne.
- — Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Ein¬
wendungen, welche die Rekurrenten gegen den angefochtenen Ent¬
scheid erheben, nicht eingetreten zu werden. Iusbesondere kann da¬
hingestellt bleiben, ob nicht der Rekurs auch aus dem weiteren
Grunde hätte geschützt werden müssen, weil die Rechte des Dritt¬
ansprechers nach der Versteigerung des angesprochenen Gegenstandes
sich auf die Vindikation des Erlöses beschränken (vergl. Jäger,
Komm. zu Art. 107 N. 17 und 19; Huber, a. a. O. S. 327).
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß in
Wiederherstellung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde die
Beschwerde des W. Stäubli vom 4. November 1912 abgewiesen.