BGE 39 I 17
BGE 39 I 17Bge23.01.1913Originalquelle öffnen →
BGE 39 I 17 - Freiwilligen-MissionAbruf und Rang:
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BGE 12 I 93 - Heilsarmee
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
3. Urteil
vom 23. Januar 1913 in Sachen "Freiwilligen-Mission " und Wilken gegen Obergericht des Kantons Bern.
RegesteAngebliche Willkür bezw. Verletzung der Rechtsgleichheit und der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Anwendung kantonaler Gesetzesvorschriften über das Hausieren (Feilbieten von Waren im Umhertragen) auf die Verbreitung einer religiösen Zeitschrift durch Angehörige der betr. Sekte unter Entgegennahme "freiwilliger" Gaben. Zulässigkeit der daraus hergeleiteten Patentpflicht vom Standpunkte des Art. 49 BV, sofern die Patenttaxe nach ihrer Höhe nicht prohibitiv wirkt.Sachverhalt
Das Bundesgericht hat, 1
da sich ergeben: 2
A.
Der Rekurrent Wilken, Evangelist der christlichreligiösen Sekte "Freiwilligen-Mission" vertrug am 30. und 31. August 1911 in Langnau und Signau das von dieser herausgegebene Blatt "Der Überwinder" und nahm dafür freiwillige Geldspenden entgegen. Wegen dieser Tätigkeit wurde er vom Landjäger dem Regierungsstatthalter verzeigt und von letzterem unter der Anschuldigung der Übertretung des kantonalen Gesetzes über den Marktverkehr und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, sogen. Hausiergesetz vom 24. März 1878 dem Richter überwiesen. 3
Dieses Gesetz bestimmt u.a.: 4
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Ferner schreibt die regierungsrätliche Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 26. Juni 1878 vor: 16
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In der Einvernahme vor dem Polizeirichter von Signau sagte Wilken u.a. aus: "Ich offerierte den Leuten den "Überwinder" in der Weise, daß ich sie fragte, ob sie vielleicht etwas Gutes zum Lesen wollten, vom Wort Gottes, und wenn sie sich dafür interessierten und mich fragten, was es koste, so antwortete ich, es sei eine freiwillige Sache, es sei Missionssache, wenn sie freiwillig dafür etwas geben wollten, so sei ich für die geringste Gabe dankbar. Verlangt habe ich eine Gegenleistung nirgends. Dagegen ist richtig, daß ich in vielen Fällen für das Blatt 10 oder 20 Cts. erhielt, auch in einigen Fällen nichts. Meine Tätigkeit besteht im Leiten von Versammlungen und im Verbreiten des "Überwinder". Ich bin ungefähr die Hälfte des Jahres auf Reisen und mit dem Vertrieb des "Überwinder" beschäftigt ..... Ich füge bei, daß die von den Leuten entrichteten Beträge eigentlich nicht für das Blatt sein sollen, d.h. eine Gegenleistung dafür, sondern für die Mission. Ich sage dies auch den Leuten. Wenn ich auch von den Leuten keine Bezahlung verlange, so wünsche ich doch oder ist es mir recht, daß und wenn sie für die Mission etwas leisten. Ich habe unserem Leiter Ferdinand Windmüller wöchentlich Abrechnung zu leisten und die eingegangenen Beträge abzuliefern, letzteres monatlich ..... Das Geld, das ich auf meinen Reisen brauche, zirka 6 -- 8 Fr. per Woche, verschaffe ich mir vorerst aus dem Erlös des "Überwinder", unter Vorbehalt der Abrechnung." In ähnlichem Sinne äußerten sich die Zeugen, denen Wilken den "Überwinder" angetragen hatte. 21
Durch Urteil vom 15. November 1911 erklärte der Polizeirichter von Signau Wilken der Widerhandlung gegen das Hausiergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Buße von 15 Fr., zur Nachzahlung einer Patentgebühr von 3 Fr. und je 50 Cts. Visagebühren an die Gemeinden Langnau und Signau, sowie zu den Kosten. Wilken ergriff hiegegen die Appellation an das Obergericht. Dieses bestätigte jedoch am 20. Juli 1912 das erstinstanzliche Urteil, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Tatbestand des vorliegenden Falles decke sich in der Hauptsache mit denjenigen der früheren Urteile der Polizeikammer i.S. Guttermann vom 27. März 1907 und der I. Strafkammer i.S. Waldvogel und Meier vom 19. Januar 1910. Die Argumente, welche das Gericht zu der Auffassung geführt hätten, daß die bei der Verbreitung des "Überwinder" entgegengenommenen kleinen Gaben eine Gegenleistung für die Zeitung darstellten, daß es sich somit um einen Kauf handle, träfen auch hier zu. Auch Wilken habe zugestandenermaßen bei Übergabe des Blattes jeweilen zu erkennen gegeben, daß ihm eine Gabe willkommen wäre; das Publikum habe demnach diese Gaben als Gegenleistung für das Blatt ansehen müssen. Dazu komme, daß nach dem Zugeständnis des Angeschuldigten die Evangelisten der "Freiwilligen-Mission" für ihren Lebensunterhalt auf diese Gaben angewiesen seien, also den "Überwinder" in der Erwartung verteilen müßten, etwas dafür zu erhalten. Im Lichte dieser Tatsachen stelle sich die Handlungsweise des Angeschuldigten als nichts anderes dar, denn als Feilbieten von Waren durch Herumtragen in den Straßen und Häusern, d.h. als Hausieren im engern Sinne gemäß § 3 Ziff. 1 litt. a des Gesetzes vom 24. März 1878. Wilken hätte demnach ein Hausierpatent lösen sollen. Indem er dies unterlassen, habe er sich straffällig gemacht. 22
In dem in den vorstehenden Motiven angeführten früheren Falle Guttermann und Konsorten handelte es sich um die Verbreitung des Blattes "Kriegsruf" durch Angehörige der Heilsarmee, in dem Falle Waldvogel und Meier ebenfalls um die Verbreitung des "Überwinder" durch zwei andere Angehörige der "Freiwilligen-Mission". In beiden Fällen sind die Angeschuldigten, weil sie bei der Verbreitung der genannten Blätter Gaben entgegengenommen hatten, ohne im Besitze eines Hausierpatents zu sein, vom Obergericht der Übertretung des Hausiergesetzes schuldig erklärt worden. 23
B.
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die "Freiwilligen-Mission", vertreten durch ihren Leiter Ferdinand Windmüller, und Johann Hermann Wilken den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei dasselbe sowie das vorangehende Erkenntnis des Polizeirichters von Signau wegen Verletzung der Art. 4, 49 Abs. 1, 50 und 55 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt: die Annahme der Strafkammer, daß die Tätigkeit des Rekurrenten Wilken sich als feilbieten von Waren im Sinne von § 3 Ziff. 1 litt. a des Hausiergesetzes darstelle, sei offenbar aktenwidrig und willkürlich. Einmal schliesse die besondere Zweckbestimmung des "Überwinder" als eines Mittels zur Verbreitung religiöser Ideen es von vorneherein aus, ihn als Ware zu betrachten, ganz abgesehen davon, daß dem Blatte an sich kein oder nur ein ganz geringer Wert zukomme. Sodann sei durch die Akten, insbesondere durch die Zeugenaussagen festgestellt, daß Wilken keine Bezahlung für das Blatt verlangt, sondern den Leuten ausdrücklich erklärt habe, es sei Missionssache, es stehe ihnen frei, ob sie für diese etwas geben wollten oder nicht. Von einem Kaufabschluß, wie ihn die Strafkammer konstruieren wolle, könne somit schlechterdings nicht die Rede sein. Die Absicht Wilkens sei nicht dahin gegangen, den "Überwinder" zu verkaufen, sondern durch dessen Übergabe die Leute zu Gaben für die Mission zu veranlassen, also für letztere zu kollektieren. Die Spenden, die er erhalten, seien somit nicht Gegenleistung für das Blatt, sondern Schenkungen für die Mission. So hätten denn auch die Zeugen die Sache aufgefaßt: eine Zeugin, Frau Brand habe sogar direkt erklärt, sie hätte auch ohne das Blatt zu erhalten, etwas gegeben. Wäre die Auffassung des Obergerichts zutreffend, so müßten auch die von wohltätigen Vereinen veranstalteten "Blüemlitage", an denen auf den Straßen Blumen und Postkarten gegen Entgelt angeboten würden, dem Hausiergesetz unterstellt werden. Dies sei aber bis jetzt noch nie geschehen, offenbar weil man von der zutreffenden Ansicht ausgegangen sei, daß es sich dabei nicht um ein Hausieren, sondern um bloßes Kollektieren handle. Ebenso seien andere Religionsgenossenschaften noch nie in dieser Weise in der Beschaffung ihrer Mittel beschränkt worden: so dürften speziell die Salutisten namentlich in der Stadt Bern ungehindert den "Kriegsruf" in den Häusern verteilen, obwohl sie dabei ebenfalls Gaben für ihre Zwecke entgegennähmen. Das Urteil verstoße somit auch gegen die formelle Rechtsgleichheit. Ferner verletze es den Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Würden die Rekurrenten der Hausiergesetzgebung unterstellt, so käme dies bei der Höhe der gesetzlichen Patenttaxen und der Visagebühren faktisch einer Verunmöglichung der Verteilung des "Überwinder" und damit der Verbreitung der Ideen der "Freiwilligen-Mission" im Kanton Bern gleich. Daraus folge ohne weiteres, daß neben Wilken auch die "Freiwilligen-Mission" selbst zum Rekurse legitimiert sei, da sie ein wesentliches Interesse daran besitze, daß die aus dem Urteil resultierende Beschränkung ihrer Propaganda aufgehoben werde. Als Vereinigung zu religiösen Zwecken könne die "Freiwilligen-Mission" nach dem ZGB auch ohne Eintragung im Handelsregister die Rechtspersönlichkeit beanspruchen und somit handelnd vor Gericht auftreten. 24
C.
Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat beantragt, es sei auf den Rekurs der "Freiwilligen-Mission" mangels Legitimation nicht einzutreten und der Rekurs des Wilken aus den im angefochtenen Entscheide angeführten Gründen abzuweisen. 25
in Erwägung:Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
erkannt:
Auf den Rekurs der Freiwilligen Mission wird nicht eingetreten. 31
Der Rekurs des Johann Hermann Wilken wird abgewiesen.32
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