BGE 39 I 145
BGE 39 I 145Bge31.12.1912Originalquelle öffnen →
tatsächlichen Verhältnisse kenne, sei auch besser als das Betreibungs¬ amt in der Lage, beurteilen zu können, ob eine Verschleppung zu befürchten sei. Eventuell sei die amtliche Verwahrung deshalb un¬ zulässig, weil es sich um Sachen handle, die sich im Besitze des Drittansprechers befänden. Die Ehefrau Kiefer habe an diesen Gegenständen zusammen mit dem Ehemanne den Gewahrsam, weil nach konstanter Praxis (AS Sep.=Ausg. 11 Nr. 5 und 13 Nr. 2 Erw. 1*) die in Gütertrennung lebende Ehefrau den Mitgewahr¬ sam an den Möbeln habe, die sich in der ehelichen Wohnung befinden. Mit Ausnahme der unter Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 der Pfändungsurkunde erwähnten Gegenstände und des unter Nr. 3 aufgeführten Teppichs seien alle vindizierten Sachen im Güter¬ trennungsvertrage als Eigentum der Ehefrau bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hieß durch Entscheid vom 31. Dezember 1912 die Beschwerde teilweise gut und erklärte die amtliche Verwahrung der unter Nr. 3 (mit Ausnahme des Teppiches), 6, 8—11 und 13—28 der Pfändungsurkunde auf¬ geführten Gegenstände als unzulässig. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Das Be¬ treibungsamt und nicht der Richter sei zur Anordnung der amt¬ lichen Verwahrung zuständig. Es sei nicht einzusehen, aus welcher Gesetzesbestimmung die Kompetenz des Richters abgeleitet werden könnte. In Beziehung auf die vorsorgliche Verwertung liege die Sache ganz anders, weil eine solche Verwertung es dem Dritt¬ ansprecher unmöglich mache, wieder zu seiner Sache zu kommen, und weil Art. 124 Abs. 2 SchKG keineswegs vorschreibe, daß die Verwertung stattfinden müsse. In einem solchen Falle dürfe das Betreibungsamt dem richterlichen Entscheide nicht vorgreifen und zudem sei der Richter zur Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme zuständig. Die amtliche Verwahrung dagegen beein¬ trächtige das beanspruchte Eigentumsrecht nicht, sondern greife nur in die Besitzes= oder Gewahrsamsverhältnisse ein. Sodann sei sie einerseits überhaupt ausgeschlossen, wenn die Sache sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinde und müsse anderseits immer stattfinden, wenn der Schuldner den Gewahrsam an der Sache habe und entweder der Gläubiger die Verwahrung verlange oder diese angemessen sei.* Ges.-Ausg. 34 1 Nr. 25, 36 I Nr. 14. Was die Frage betreffe, ob die Ehefrau den Gewahrsam an den von ihr beanspruchten Sachen habe, so handle es sich hiebei nicht um eine gründliche Untersuchung, sondern mehr nur um eine provisorische Würdigung der Verhältnisse. Danach sei der Mitgewahrsam der Ehefrau genügend dargetan in Beziehung auf die nach der unbestrittenen Angabe der Rekurrenten im Güter¬ trennungsvertrag genannten Objekte. C. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes¬ gericht weitergezogen mit dem Begehren, die amtliche Verwahrung sei auch in Bezug auf die Objekte Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 der Pfän¬ dungsurkunde und des Teppichs zu Nr. 3 als unzulässig zu er¬ klären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Verfügung über die vorzeitige Verwertung hat daher durchaus den Charakter einer prozessualischen vorsorglichen Maßnahme, sobald das Widerspruchsverfahren in Beziehung auf die in Frage stehende Sache eingeleitet ist. Während somit die Einschränkung der Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur vorzeitigen Verwertung auf die Fälle, in denen über Drittansprüche kein Streit besteht, wohl begründet ist, liegt kein Grund dafür vor, von der unzwei¬ deutigen gesetzlichen Kompetenz des Betreibungsamtes zur Anord¬ nung der amtlichen Verwahrung für die Fälle, wo ein Wider¬ spruchsverfahren eingeleitet ist, eine Ausnahme zu machen. 2. — Was die Frage des Gewahrsams betrifft, so hat die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen, indem sie annahm, die Ehefrau Kiefer habe an den Gegenständen, die nach der eige¬ nen Angabe der Rekurrenten im Gütertrennungsvertrage nicht als ihr Eigentum bezeichnet sind, keinen Mitgewahrsam. Ein derartiges Verhältnis besteht nur, soweit die Gütertrennung reicht. Insofern es sich nun um Gegenstände handelt, die im Gütertrennungsvertrag nicht der Ehefrau zugesprochen worden sind, spricht die Vermutung dafür, daß die Sachen dem Ehemann gehören und sich in dessen ausschließlichem Gewahrsam befinden. Um den behaupteten Mitgewahrsam darzutun, hätten daher die Rekurrenten Umstände nachweisen müssen, die jene Vermutung zerstört hätten. Dies ist aber nicht geschehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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