Art. 106 ff. SchKG; Gewahrsam to construction materials on another’s land: the owner of the immovable does not acquire, merely by reason of the materials being placed on the building site, either legal possession or factual control within the meaning of the enforcement rules. Gewahrsam denotes actual control over the thing, not a merely juridical attribution based on land ownership. Where a contractor brings materials to the site and they are not yet incorporated, the contractor normally retains control and may dispose of them; the debtor-landowner has no Gewahrsam unless additional circumstances show actual control by him. A mere allegation that the materials are stored in a building on the site is insufficient if unproven (consid. 1).
Der Rekurs wird abgewiesen. erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer sondern um ein tatsächliches Verhältnis. sam der Art. 106 109 SchKG nicht um einen Rechtsbegriff dieses Inhaltes nicht und zudem handelt es sich ja beim Gewahr wahrsam des Grundeigentümers sei. Doch besteht ein Rechtssatz alles, was sich auf einem Grundstücke befinde, rechtlich im Ge ausgeübte Herrschaft, sondern beruft sich vielmehr darauf, daß gegenteiligen Angabe gar nicht auf eine vom Schuldner tatsächlich Der Rekurrent stützt sich denn auch im Grunde trotz seiner sam am erwähnten Material haben sollte. Verhältnissen des vorliegenden Falles der Schuldner den Gewahr hindere, so ist nicht einzusehen, inwiefern nach den tatsächlichen Bauunternehmer an der freien Verfügung über das Baumaterial das, was auf dem Grundstücke frei umher liegt, ausübe und den wird, daß ein Stellvertreter für ihn tatsächlich die Herrschaft über Baumaterial verfügen könnte, und da zudem auch nicht behauptet Schuldner in Basel wohnt, somit nicht selbst unmittelbar über das vom Bauherrn daran gehindert werden könnte. Da sodann der nicht verbaute Material auch anderswo verwenden, ohne daß er auf Vollendung der Baute und der Unternehmer kann das noch aus. Dieser hat in der Regel nur einen obligatorischen Anspruch der Unternehmer übe von da an den Besitz für den Bauherrn des Bauherrn am Baumaterial, so daß man etwa sagen könnte führung auf den Bauplatz begründet nicht ein dingliches Recht am Material zu Gunsten des Bauherrn auf. Die bloße Über noch auch nur den Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG den Bauplatz des Bauherrn führt, weder den juristischen Besitz gibt der Bauunternehmer damit allein, daß er Baumaterialien auf Gewahrsam und nicht der Schuldner. Wie sie zutreffend ausführt, daß die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, er habe daran den