- Entscheid vom 31. Januar 1913 in Sachen Hardmeier.
Art. 106 ff. SchKG: Der Bauherr hat nicht ohne weiteres den Gewahr¬
sam an den Baumaterialien, die der Bauunternehmer auf seine
Liegenschaft bringt.
A. — In der Betreibung des Rekurrenten W. Hardmeier in
Zürich gegen A. Bartlome=Schibler in Basel pfändete das Be¬
treibungsamt Feusisberg auf Grund eines Auftrages des Be¬
treibungsamts Basel=Stadt eine dem Schuldner gehörende,
Schindellegi befindliche „neu erstellte Fabrik samt Wohnhaus und
Umgelände“. Das Betreibungsamt Basel=Stadt beauftragte sodann
dasjenige von Feusisberg weiter, „die vor der dem Schuldner ge¬
hörenden Fabrikbaute im Schindellegi (befindlichen) zirka 100 vollen
Zementsäcke und zirka 150 Gerüststangen, sowie eventuell noch vor¬
handenes anderes Baumaterial zu pfänden“. Demgemäß wurden
am 11. November 1912 verschiedene Baumaterialien gepfändet.
Der Bauunternehmer, Baumeister A. Weber, beanspruchte diese
jedoch zu Eigentum. Darauf setzte das Betreibungsamt Basel¬
Stadt dem Rekurrenten Frist zur Klage nach Art. 109 SchKG an.
B. — Hiegegen erhob dieser Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
des Kantons Basel=Stadt mit dem Begehren, das Betreibungs¬
amt sei anzuweisen, ihm eine Frist zur Bestreitung des Eigentums¬
anspruches nach Art. 106 SchKG anzusetzen. Er machte geltend,
daß der Schuldner den Gewahrsam an den gepfändeten Bau¬
materialien habe, weil sie sich auf seiner Liegenschaft befinden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent¬
scheid vom 9. Dezember 1912 mit folgender Begründung ab: Die
gepfändeten Baumaterialien seien von Weber für den Bau des
Schuldners herbeigeführt, aber noch nicht eingebaut worden. In¬
folgedessen könne von einem Eigentums= oder Besitzesübergang
keine Rede sein. Dadurch allein, daß eine bewegliche Sache auf
eine unbewegliche gebracht werde, gehe weder Eigentum noch Besitz
auf den Eigentümer der unbeweglichen Sache über. Selbst wenn
dies aber der Fall wäre, so hätte der Schuldner trotzdem noch
nicht den Gewahrsam an den Baumaterialien im Sinne des Be¬
treibungsgesetzes, weil unter Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft
über die Sache, nicht der juristische Begriff des Besitzes zu ver¬
stehen sei. Diese tatsächliche Herrschaft über die Baumaterialien
übe der Bauunternehmer Weber aus, weil er darüber nach Be¬
lieben verfügen könne.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Seinen
Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Die gepfändeten Bau¬
materialien befinden sich auf dem Grundstück des Schuldners, ja
sogar ein Teil davon, nämlich die Zementsäcke, in einem Fabrik¬
gebäude, das der Schuldner jederzeit abschließen könne. Hieraus
ergebe sich ohne weiteres, daß die Frage des Gewahrsams von
der Vorinstanz nicht richtig entschieden worden sei. Die „äußeren
Verhältnisse“ sprächen dafür, daß Gegenstände, die sich auf einem
Grundstück befinden, dem Eigentümer der Liegenschaft gehören.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz ist davon
auszugehen, daß der Drittansprecher Weber die gepfändeten Bau¬
materialien auf den Bauplatz des Schuldners gebracht, aber noch
nicht verbaut hat. Der Rekurrent behauptet nun, daß diese, wenig¬
stens zum Teil, in der Fabrik liegen und vom Schuldner jeder¬
zeit durch Abschließen des Fabrikgebäudes der Verfügung des Bau¬
unternehmers entzogen werden können. Aber diese Behauptung
ist nicht bewiesen und muß daher unberücksichtigt bleiben, um so
mehr als nach dem Wortlaut des Requisitionsauftrages des Be¬
treibungsamtes Basel=Stadt, der offenbar auf einer Angabe des
Rekurrenten als Gläubigers beruht, das Baumaterial, das sich vor
der Fabrik befindet, zu pfänden war.
Hat somit Weber die Baumaterialien auf den offenen Bauplatz
gebracht, um selbst ungehindert darüber zu verfügen, so ist klar,
Der Rekurs wird abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
sondern um ein tatsächliches Verhältnis.
sam der Art. 106—109 SchKG nicht um einen Rechtsbegriff
dieses Inhaltes nicht und zudem handelt es sich ja beim Gewahr¬
wahrsam des Grundeigentümers sei. Doch besteht ein Rechtssatz
alles, was sich auf einem Grundstücke befinde, rechtlich im Ge¬
ausgeübte Herrschaft, sondern beruft sich vielmehr darauf, daß
gegenteiligen Angabe gar nicht auf eine vom Schuldner tatsächlich
Der Rekurrent stützt sich denn auch im Grunde trotz seiner
sam am erwähnten Material haben sollte.
Verhältnissen des vorliegenden Falles der Schuldner den Gewahr¬
hindere, so ist nicht einzusehen, inwiefern nach den tatsächlichen
Bauunternehmer an der freien Verfügung über das Baumaterial
das, was auf dem Grundstücke frei umher liegt, ausübe und den
wird, daß ein Stellvertreter für ihn tatsächlich die Herrschaft über
Baumaterial verfügen könnte, und da zudem auch nicht behauptet
Schuldner in Basel wohnt, somit nicht selbst unmittelbar über das
vom Bauherrn daran gehindert werden könnte. Da sodann der
nicht verbaute Material auch anderswo verwenden, ohne daß er
auf Vollendung der Baute und der Unternehmer kann das noch
aus. Dieser hat in der Regel nur einen obligatorischen Anspruch
der Unternehmer übe von da an den Besitz für den Bauherrn
des Bauherrn am Baumaterial, so daß man etwa sagen könnte
führung auf den Bauplatz begründet nicht ein dingliches Recht
am Material zu Gunsten des Bauherrn auf. Die bloße Über¬
noch auch nur den Gewahrsam im Sinne der Art. 106 ff. SchKG
den Bauplatz des Bauherrn führt, weder den juristischen Besitz
gibt der Bauunternehmer damit allein, daß er Baumaterialien auf
Gewahrsam und nicht der Schuldner. Wie sie zutreffend ausführt,
daß die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, er habe daran den