Art. 92 Ziff. 2 SchKG; Eigentumsvorbehalt und Pfändbarkeit der Sache für die Restforderung des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt verleiht dem Verkäufer kein pfandähnliches Verwertungsrecht; er entzieht die Sache zwar der Haftung für Schulden des Erwerbers, berechtigt aber nur zur Rücknahme unter den Voraussetzungen von Art. 716 ZGB. Will der Vorbehaltsverkäufer die Sache für seine eigene Kaufpreisrestforderung pfänden lassen, so muss er für diese Betreibung auf sein Eigentumsrecht verzichten. Die in der Praxis zu Drittgläubigerbetreibungen entwickelte Gleichstellung vorbehalten verkaufter Sachen mit verpfändeten Sachen (Kopp; Kreisschreiben Nr. 29) gilt nicht gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer selbst. Ist die Sache als notwendig unpfändbares Hausgerät erkannt, bleibt die Pfändung ausgeschlossen (vgl. consid. 1).
durch Entscheid vom 14. Dezember 1912 mit folgender Begrün dung ab: Dadurch, daß derjenige, der eine Sache unter Eigentums vorbehalt verkauft habe, diese für seine Forderung pfänden lasse verzichte er, wenigstens für die Betreibung, auf die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und habe somit keine andern Rechte als andere Gläubiger. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent könnte sich nur dann der Unpfändbarkeit der Nähmaschine gegenüber mit Erfolg auf den von ihm geltend ge machten Eigentumsvorbehalt berufen, wenn ein solcher Vorbehalt ähnlich wie ein Pfandrecht den Gläubiger berechtigte, den in Frage stehenden Gegenstand, sofern der Schuldner seine Zahlungspflicht ganz oder teilweise nicht erfüllt, verwerten zu lassen und den Erlös zur Tilgung seiner Forderung zu beanspruchen (vergl. Jaeger, Kommentar, Art. 92 N. 1 F). Diese Voraussetzung trifft nun aber offenbar nicht zu. Der Eigentumsvorbehalt berührt sich nur insofern mit dem Pfandrechte, als er den veräußerten Gegenstand der Haftung für die Schulden des Erwerbers entzieht, gibt aber im übrigen dem Veräußerer und Eigentümer bloß das Recht, den Gegenstand bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht zurückzu nehmen und dies auch nur unter der Voraussetzung, daß die Forderung des Veräußerers, abgesehen von einem angemessenen Mietzins und einer Entschädigung für Abnützung, dahinfällt und allfällig schon geleistete Abzahlungen zurückerstattet werden (Art. 716 ZGB). Der Verkäufer eines unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Gegenstandes kann daher diesen Gegenstand nur pfän den lassen, wenn er auf sein Eigentumsrecht für diese Betreibung verzichtet, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. In einem solchen Falle kann er dann dieses Recht höchstens allenfalls noch in den Betreibungen anderer Gläubiger geltend machen. Allerdings hat das Bundesgericht in seinem Urteile in Sachen Kopp vom 28. Februar 1911 (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 15 ) Ges.-Ausg. 37 I No. 35. entschieden und sodann im Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911 (AS Sep. Ausg. 14 S. 130 ff.) bestimmt, daß unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sachen analog wie verpfändete Sachen zu pfänden und zu verwerten seien. Indessen bezieht sich dies nur auf die Betreibungen dritter Gläubiger, nicht auf die jenige des Eigentümers eines unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Gegenstandes gegen den Erwerber. Das Bundesgericht konnte und wollte nicht einen derartigen Eigentümer im Betreibungsverfahren in allen Beziehungen dem Pfandgläubiger gleichstellen. Es handelte sich lediglich um die Anwendung eines Verfahrens, das den Dritt gläubigern ermöglichen soll, den Vermögenswert für sich zu reali sieren, der im Recht des Schuldners, gegen Bezahlung des Kauf preisrestes das Eigentum an der gekauften Sache zu erwerben, steckt Übrigens hat das Bundesgericht im erwähnten Kreisschreiben bestimmt, daß, wenn die Unpfändbarkeit einer unter Eigentums vorbehalt verkauften Sache festgestellt sei, dann die Pfändung und das weitere im Kreisschreiben beschriebene Verfahren aus geschlossen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.