Art. 181 aOR, Art. 182 aOR; contractual penalty for delayed performance of a work contract; nullity for immorality only in exceptional cases. A penalty clause is not void merely because the stipulated amount appears high or the deadline is tight; under Art. 17 dOR the clause would have to constitute abusive exploitation and threaten the debtor's economic ruin. The debtor bears the burden of proving exonerating circumstances. Strike, under modern economic conditions and especially in the construction sector, is generally not force majeure, since it is a foreseeable operational risk that must be planned for or contractually allocated. Judicial reduction under Art. 182 aOR is warranted where the penalty is disproportionate, taking account of the parties' respective fault and the creditor's actual loss (consid. 2-5).
Geltendmachung der Konventionalstrafe und eventuelle Schaden ersatzforderungen hat dieser Vertrag keinen Einfluß. Die Betonarbeiten sind tatsächlich erst am 27. April 1908 vollendet worden, nachdem sie wegen des Winterfrostes vom 18. Dezember 1907 bis 23. März 1908 hatten unterbrochen werden müssen. Wegen dieser Verspätung der Vertragserfüllung hat der Be klagte gestützt auf die erwähnte Konventionalstrafklausel der Klä gerin von ihrer Werklohnforderung eine Summe von 42,000 Fr. abgezogen. Die Klägerin will sich jedoch diesen Abzug nicht ge fallen lassen, sondern fordert im vorliegenden Prozesse jenen Rest betrag ihres Werklohnes, während der Beklagte diesem Anspruch gegenüber seine Konventionalstrafforderung zur Kompensation verstellt. In dieser Streitsache hat die 1. Appellationskammer des B. in teilweiser Abänderung Obergerichts des Kantons Zürich des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage in der Höhe von 30,800 Fr. nebst Zins gutgeheißen hatte durch Urteil vom 27. September 1911 erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 27,800 Fr. nebst Zins zu 5% seit 19. Oktober 1908 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und C. in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin hat folgende Abänderungsanträge gestellt: I. Der Beklagte sei in Gutheißung der Klage zu verpflichten, der Klägerin 42,800 Fr. samt 5% Zins seit 1. Juli 1908 zu bezahlen. II. Eventuell sei die Klage in einem 27,800 Fr. übersteigenden Betrage gutzuheißen, unter weit intensiverer Herabsetzung der Konventionalstrafe, als dies seitens der Vorinstanzen geschehen sei, auf ein richtiges, billiges Maß, wobei davon auszugehen sei, daß
nicht schlechthin ausgeschlossen. Allein diese grundsätzliche Anfechtung setzt voraus, daß die Strafe nicht nur mit der zu sichernden Leistung des Strafschuldners überhaupt und speziell mit dem Interesse des Strafgläubigers hieran, in einem unbilligen Mißverhältnis steht was lediglich zu ihrer Ermäßigung durch den Richter auf Grund des Art. 182 OR genügen würde , sondern daß sie in ihrer Anwendung direkt den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners herbeiführen würde und sich geradezu als wucherische Ausbeutung dieses wirtschaftlich schwächern Vertragsteils durch den wirtschaft lich stärkeren Gläubiger darstellt (vgl. hierüber aus der deutschen Gerichtspraxis Seufferts Archiv 61 Nr. 197 S 351 ff. und Entsch. des RG 68 Nr. 58 S 229 ff.). Um eine solche Situation handelt es sich hier offenbar nicht. Denn ein wirtschaftliches Ab hängigkeitsverhältnis, wie der wucherische Mißbrauch der Macht des Stärkeren erfordert, bestand zwischen der Klägerin als selb ständiger Bauunternehmerin und dem Beklagten als Bauherrn überhaupt nicht. Und zudem ist weder dargetan, daß die Klägerin zur Eingehung der Konventionalstrafbedingungen in ungehöriger Weise gedrängt worden ist, noch, daß die Erfüllung der über nommenen Strafverpflichtung ihre ökonomischen Kräfte schlechthin. übersteigen würde. Ebenso unbehelflich ist auch die Berufung der Klägerin auf die angeblich zu kurze Arbeitsfrist. Die Klägerin war, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auf Grund ihrer Fach kenntnis in der Lage, sich über die Möglichkeit der Arbeitsaus führung in der vertraglich vorgesehenen Zeit Rechenschaft zu geben. Sie hat daher mit ihrer freien Entschließung, den Vertrag einzugehen, die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzten Frist, die übrigens nach dem Befunde des gerichtlichen Experten an sich möglich war, rechtmäßig übernommen. 3. Aus dem Gesichtspunkte des vom Beklagten zu vertretenden Verschuldens an der verspäteten Vertrags erfüllung hat die Klägerin vor Bundesgericht noch folgende Ein wendungen aufrecht erhalten: Die Ausführung ihrer Arbeiten sei verzögert worden: a) durch nicht rechtzeitige Ablieferung der Baupläne seitens des bauleitenden Architekten; b) durch die Verspätung der Fundamentausgrabungen durch den Unternehmer der Erdarbeiten; c) durch die Ausführung von der Klägerin nachträglich über tragenen Mehrarbeiten; d) durch den Rückstand der Maurerarbeiten; e) zufolge der vom Beklagten nach Eintritt des Frostwetters erzwungenen, jedoch unnötigen Erstellung eines Schutzdaches, das die Fortsetzung der Arbeiten bei Tauwetter verunmöglicht habe. Bei Beurteilung dieser Einwendungen sind die kantonalen In stanzen mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Entlastungstatbestände beweispflichtig sei (vergl. AS 23 Nr. 38 Erw. 4 S. 235). Und in der Beweisfrage selbst haben sie wesentlich auf Grund der eingeholten tech nischen Expertise und, hinsichtlich der Notwendigkeit des Schutz daches (lit. e), auch in Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin, die das Dach auf Verlangen des Beklagten gemäß dem Vertragsnachtrage vom 8. November 1907 erstellte, ohne dieser Zumutung gegenüber zunächst das dort vorgesehene Schieds verfahren anzurufen in allen Punkten aktengemäß und daher ür das Bundesgericht verbindlich entschieden. Es kann deshalb einfach auf die einschlägigen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Danach steht fest, daß die Klägerin wegen nicht rechtzeitiger Planlieferung (lit. a) während 14 Tagen und wegen Rückstandes der Maurerarbeiten (lit. d) während weiteren 10 Tagen, also insgesamt während 3 4 Wochen, in der Durchführung ihrer Arbeiten ohne eigene Verantwortlichkeit gehemmt war. 4. Auf Verzögerung durch höhere Gewalt beruft sich die Klägerin heute noch unter Hinweis darauf, daß ihre Arbeiter im Oktober 1907 einen Streik durchgeführt hätten, der ohne ihr Verschulden ausgebrochen sei und dessen Wirkungen sie nicht durch Beschaffung von Ersatzarbeitern abzuwenden vermocht habe. Die Vorinstanz hat, entgegen dem Entscheide des Bezirksgerichts, diesen Einwand gutgeheißen und die Klägerin demnach für weitere 8 Tage ihres Leistungsverzugs entschuldigt, mit der Begründung, jener Streik lasse sich nach den Akten in der Tat nicht auf einen besonderen Anstand der Klägerin mit ihren Arbeitern zurückführen,
sondern habe seinen Grund in den damals auf dem Platze Winterthur im Baugewerbe allgemein unruhigen Arbeiterverhält nissen gehabt, denen gegenüber die Klägerin ohnmächtig ge wesen sei. An die in dieser Argumentation liegende tatsächliche Feststellung der Ursache des Streiks ist das Bundesgericht gebunden; dem vom kantonalen Nichter hieraus gezogenen rechtlichen Schlusse aber kann nicht beigepflichtet werden. Der Begriff der höheren Gewalt ist vom Gesetzgeber selbst nicht umschrieben worden, und das Bundesgericht hat es in seiner bisherigen Praxis vermieden, zu dessen verschiedenen wissenschaftlichen Definitionen in bestimmter Weise Stellung zu nehmen. Immerhin führen die vorliegenden Präjudizien (vergl. AS 23 Nr. 154 Erw. 2 S. 1123; 28 II Nr. 29 Erw. 6 S. 253 f; 31 II Nr. 33 Erw. 3 S. 218; 35 II Nr. 70 Erw. 2 S. 546; 36 II Nr. 9 Erw. 4 S. 60) im Einklang mit der Doktrin zu dem Schlusse, daß darunter nur Ereignisse zu be ziehen sind, die, wie insbesondere gewisse Naturerscheinungen, überraschend und mit unwiderstehlicher Gewalt über den Betroffe nen hereinbrechen, deren Eintritt also nicht voraussehbar ist und deren Wirkungen nicht abgewendet werden können. Zu diesen Ereignissen aber gehört der Streik unter den heutigen wirtschaft lichen und sozialen Verhältnissen jedenfalls allgemein nicht. Viel mehr ist an der schon i. S. Müller g. A. G. Stickerei Feldmühle (AS 28 1. c.) vertretenen Auffassung unbedenklich festzuhalten, daß nämlich der Streik im heutigen Wirtschaftsleben als Kampf mittel der Arbeiter zur Durchsetzung ihrer ökonomischen und sozi alen Bestrebungen so gebräuchlich geworden ist, daß er vom Arbeitgeber in gewissem Maße stets vorausgesehen und häufig auch in seinen Wirkungen durch geeignete Gegenmaßnahmen ab geschwächt oder sogar völlig illusorisch gemacht werden kann. Er bildet ein erfahrungsgemäß insbesondere dem Baugewerbe imma nentes Störungsmoment, derart, daß ein Bauunternehmer heut zutage jederzeit mit der Möglichkeit wenigstens gelegentlicher kür zerer Unterbrechungen des normalen Arbeitsbetriebes durch Streik bewegungen rechnen und seine Verpflichtungen danach einrichten muß, sei es durch entsprechend largere Bemessung der Ausführungs zeit bei größeren Unternehmungen, sei es durch vertraglichen Vor behalt des Streikrisikos gegenüber dem Bauherrn. Demnach kann unter den hier gegebenen Verhältnissen, entgegen dem Entscheide der Vorinstanz, der in Rede stehende Streik von nur achttägiger Dauer nicht als ein Ereignis höherer Gewalt anerkannt und zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden. 5. Zur Begründung ihres eventuellen Begehrens um Nicht berücksichtigung der Zeit des Winterunterbruchs der Arbeiten (17. Dezember 1907 bis 23. März 1908) bei Berechnung der Konventionalstrafe hat die Klägerin geltend gemacht, die vom Be klagten zu erwartende Verzögerung ihrer Arbeiten hätte für sich allein d. h. auch ohne die weitere von ihr selbst verschuldete Verzögerung schon zur Folge gehabt, daß die Errichtung des Rohbaues bis zum Frosteintritt und damit die Vornahme der Innenarbeiten während der Winterszeit mit Vollendung des Ge bäudes auf den vorgesehenen Frühjahrstermin nicht mehr möglich gewesen sei. Allein dieser Umstand spielt für die grundsätzliche Frage des Verfalls der Konventionalstrafe keine Rolle; hiefür genügt vielmehr die bloße Tatsache, daß die Klägerin mit den übernom menen Arbeiten an dem um die Verzögerungsfrist zu Lasten des Beklagten verlängerten Vertragstermin, d. h. zirka Mitte November 1907, nicht fertig war, sondern die Arbeiten faktisch erst gegen Ende April 1908 beendigt hat, ohne sich für die Zwischenzeit über einen weitern Entlastungsgrund im Sinne des Art. 181 OR ausweisen zu können. (Als ein solcher, speziell als höhere Ge walt kann nach dem früher Gesagten natürlich nicht eiwa der Frosteintritt angerufen werden, da diesem Ereignis unzweifelhaft das Erfordernis der Nicht Voraussehbarkeit mangelt.) Anders wäre, wie der Vertreter des Beklagten heute zutreffend eingewendet hat, nur zu entscheiden, wenn die Auslösung der Konventional strafe vom Eintritt eines Schadens des Strafgläubigers zufolge der Nichteinhaltung der Vertragsfrist abhängen würde; dies ist aber nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. la OR nicht der Fall. Ist demnach die Konventionalstrafe an sich mindestens d. h. in dem der Klägerin günstigsten Falle einer Aufrundung der in Erwägung 3 oben ermittelten Abzugszeit auf 4 Wochen in dem von der Vorinstanz berechneten Betrage von 36,800 Fr.
verfallen, so bleibt noch zu prüfen, ob dieser Betrag dem Be klagten gemäß seinem Hauptantrage voll zuzusprechen sei oder ob nicht vielmehr, im Sinne des Eventualbegehrens der Klägerin, eine Reduktion der Strafsumme in Anwendung des Art. 182 OR sich rechtfertige. Hiebei ist davon auszugehen, daß nach verbind licher, weil auf das Gutachten des technischen Experten gestützter, Feststellung der Vorinstanz die der Klägerin gesetzte Erfüllungs frist so knapp bemessen war, daß sie überhaupt nur für den zum vornherein unwahrscheinlichen Fall eines vollständig glatten Verlaufes der Arbeiten eingehalten werden konnte, und daß über dies der Endtermin der Frist so nahe an den Winter herangerückt war, daß eine Überschreitung dieses Termins die Gefahr des län geren Arbeitsunterbruchs durch den Frosteintritt mit sich brachte. Dazu kommt entscheidend, daß die vom Beklagten zu verantwor tende Verzögerung der Arbeiten um zirka 4 Wochen diese Gefahr jedenfalls erheblich gesteigert, wenn nicht geradezu zur Verwirk lichung gebracht hat. Denn angesichts der Tatsache, daß die Klä gerin ihre Arbeiten nach deren Wiederaufnahme im Frühjahr in ungefähr einem Monat (23. März bis 27. April) zu Ende ge führt hat, darf mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sie ohne diese Verzögerung die Arbeiten noch vor Eintritt der Frostperiode beendigen und damit die schwere Folge des Laufes der Konventio nalstrafe während der ganzen Winterszeit hätte abwenden können. Unter diesen Umständen erscheint eine ganz erhebliche Reduktion der verfallenen Strafsumme als Gebot der Billigkeit. Und wenn nun die Vorinstanz den Strafzuspruch auf 15,000 Fr. be schränkt hat, so liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, diese Anwendung ihres billigen Ermessens zu beanstanden, besonders da jene Summe den vom kaufmännischen Experten er mittelten effektiven Schaden des Beklagten zufolge der verspäteten Fertigstellung des Baues zum größten Teil deckt und der vorin stanzliche Entscheid demnach auch aus diesem Gesichtspunkte, der bei Anwendung von Art. 182 OR sehr wohl mit herangezogen werden kann, den Verhältnissen des Falles im Hinblick auf das beidseitige Verschulden der Parteien durchaus gerecht wird. Das angefochtene Urteil ist somit in der Hauptsache ohne weiteres zu bestätigen. Dagegen ist dem eventuellen Begehren der Klägerin um Festsetzung des Zinsbeginns schon auf den 1. Juli 1908 zu ent sprechen, da die abweichende Bestimmung des obergerichtlichen Dispositives nach der zugehörigen unangefochtenen Begründung auf einem bloßen Versehen beruht; erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und es wird das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 27. September 1911 bestätigt, immerhin mit der Berichtigung des Dispositives 1, daß der Zins schon vom 1. Juli 1908 an zu bezahlen ist.