BGE 38 II 788
BGE 38 II 788Bge23.12.1872Originalquelle öffnen →
legungen rc.), welche Leitungen betreffen, die erst nach der Plan¬ auflage der Bahn gebaut und in Betrieb genommen worden seien, der Klägerin zu überbinden, unter ausdrücklicher Bestätigung des Standpunktes der Beklagten betreffend die provisorischen Anlagen in allen Fällen — der servitutarischen und unter Bestätigung — Verpflichtung der Klägerin. In Replik und Duplik haben die Parteien je an ihren Rechtsbegehren festgehalten, doch hat die Beklagte den Schlu߬ passus ihres Hauptantrages (unter lit. b: „eventuell unter grund¬ sätzlichem Vorbehalt ... Verlegungen") genauer dahin formuliert: In die Kosten für die definitiven Anlagen seien diejenigen der provisorischen soweit einzubeziehen, als diese sich ganz oder zum Teil als Bestandteile der definitiven Arbeiten darstellten. In den Rechtsschriften erwähnt sind drei lediglich provi¬ sorische, bloß für die Bauzeit notwendige Leitungsverlegungen und sechs, teils zunächst, während des Bahnbaues, ebenfalls provisorische Anlagen erfordernde definitive Kreuzungen die nach unbestrittener Angabe der Klägerin je über 3000 Fr. kosten. An vier dieser definitiven Kreuzungsstellen war die Leitung der Klä¬ gerin zur Zeit der Planauflage für den Bahnbau bereits vor¬ handen, an den andern zweien ist die Leitung erst später erstellt worden. Zur Begründung der Urteilskompetenz des Bundes¬ B. - gerichts berufen sich die Parteien übereinstimmend auf eine Proro¬ gationsvereinbarung im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 OG und eventuell auch auf Art. 17 Abs. 6 ElG von 1902. In der Sache selbst nimmt die Klägerin folgenden Rechtsstand¬ punkt ein: Für die Kosten sowohl der durch den Bahnbau be¬ dingten provisorischen Leitungsverlegungen, als auch der definitiven Kreuzungsanlagen habe die Beklagte mangels einer abweichenden besonderen Gesetzesbestimmung deswegen voll aufzukommen, weil alle diese Arbeiten und Einrichtungen im Interesse der Bahn und ihres Betriebes gemacht werden müßten. Als maßgebende Spezial¬ vorschrift könne nicht etwa Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 ElG (wonach die Kosten zu 3 auf die Klägerin und zu 1 auf die Beklagte entfallen würden) herangezogen werden, da die fraglichen Ma߬ nahmen nicht mit Rücksicht auf allfällige, der gekreuzten Bahn¬ kinie entlang geführte bahndienstliche Schwachstromleitungen (von denen jene Gesetzesbestimmung spreche), sondern allein der Bahn und des eigentlichen Bahnbetriebes selbst wegen vorgeschrieben seien; Art. 17 ElG befasse sich, wie insbesondere aus seinem Ingreß hervorgehe, nur mit den Fällen des Zusammentreffens (Parallel¬ führung oder Kreuzung) von elektrischen Stark= oder Schwach¬ stromleitungen unter sich und nicht mit dem Falle solchen Zu¬ sammentreffens von Starkstromleitungen mit Eisenbahnen. Bezüg¬ lich der Kosten der provisorischen Leitungsverlegungen speziell sei die Klägerin berechtigt, sich an die Beklagte als Bauherrin zu halten, unbekümmert um deren interne Abmachung mit den Bau¬ unternehmern über die Tragung dieser Kosten. Übrigens habe die Beklagte ihre Zahlungspflicht für Provisorien bereits durch frei¬ willige Übernahme eines Teils der betreffenden Kostenbeträge an¬ erkannt. Eventuell, für den Fall einer verschiedenen Behandlung der Provisorien und der Definitiva, werde der Beklagten darin beigepflichtet, daß provisorische Arbeiten, soweit sie für die defini¬ tiven Anlagen beibehalten werden könnten, bei der Kostenverteilung des Definitivums in Rechnung zu bringen seien. Die Beklagte dagegen vertritt die Auffassung, daß sie hinsichtlich der Provisorien nur die Kosten solcher Arbeiten zu tragen habe, deren Vornahme von ihr selbst (weil nicht in den Interessen¬ bereich ihrer Bauunternehmer fallend) verlangt worden sei, und daß auf die Kosten der definitiven Kreuzungsanlagen Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 ElG nach Zweck und Zusammenhang des Gesetzes Anwendung finden müsse. C. — Laut Eingabe an den Instruktionsrichter vom 20. Mai 1910 haben sich die Parteien nachträglich dahin verständigt, das Gericht möge bloß über die Tragung der bereits feststehenden und quantitativ unbestrittenen Kosten der Provisorien endgültig ent¬ scheiden, hinsichtlich der definitiven Kreuzungsanlagen dagegen über Kostentragung und Zinspflicht nur einen grundsätzlichen Ent¬ scheid fällen, indem die Parteien sich ziffermäßig dann direkt oder in einem schiedsgerichtlichen Verfahren auseinandersetzen würden; - in Erwägung: Die Urteilskompetenz des Bundesgerichts ist jedenfalls auf Grund der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung der Par¬
teien gemäß Art. 52 Ziff. 1 OG, dessen Voraussetzungen un¬ zweifelhaft erfüllt sind, gegeben; übrigens trifft bei der nachstehend gebilligten Rechtsanwendung auch die direkte Gerichtsstandsnorm des Art. 17 Abs. 6 ElG zu. 2. — In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Regelung der technischen Erfordernisse von Kreuzungen zwischen elektrischen Starkstromleitungen und Bahnlinien auf dem BG betr. die elektrischen Schwach= und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (ElG) beruht. Durch Art. 3 dieses Gesetzes ist der Bundes¬ rat angewiesen worden, die erforderlichen Vorschriften aufzustellen „zu tunlichster Vermeidung derjenigen Gefahren und Schädigungen, welche aus dem Bestande der Starkstromanlagen überhaupt und aus deren Zusammentreffen mit Schwachstromanlagen entstehen“ und dabei u. a. (lit. b) zu regeln: die einerseits bei der Parallel¬ führung und der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich und anderseits bei der Parallelführung und der Kreuzung elek¬ trischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffenden Maßnahmen. In Ausführung dieser gesetzlichen Weisung hat der Bundesrat am 14. Februar 1908 Vorschriften erlassen, in denen er, nach Normierung der Vorkehren bei Parallelführungen und Kreuzungen von ober= und unterirdischen Schwach= und Starkstromleitungen, unter Abschnitt V (Art. 27—48) noch besondere weitergehende Maßnahmen für die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen angeordnet hat. Über die Kosten der gemäß Art. 3 vorgeschriebenen Installationen sodann bestimmt Art. 17 ElG, daß die zur Ausführung der „beim Zusammen¬ treffen von Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen oder von Starkstromleitungen unter sich erforderlichen technischen Siche¬ rungsmaßnahmen“ (Abs. 1) aufzuwendenden Kosten „von den zusammentreffenden Unternehmungen gemeinsam zu tragen“ sind (Abs. 3), und zwar so, daß ihre Verteilung (Abs. 4), ohne Rücksicht darauf, welche Leitung zuerst bestanden hat und an welcher Leitung die Schutzvorrichtungen und Änderungen anzu¬ bringen sind, nach den anschließend aufgestellten Grundsätzen vor¬ zunehmen ist. Die von der Beklagten angerufene Ziff. 1 dieser Grundsätze lautet: „Wenn öffentliche und bahndienstliche Schwachstromleitungen „einzeln oder zusammen mit einer andern elektrischen Leitung zu¬ „sammentreffen, fallen 3/ der Kosten zu Lasten der letztern und 1 zu Lasten der erstern.“ Nun ist der Klägerin allerdings zuzugeben, daß diese Bestim¬ mung sowohl nach ihrem eigenen Wortlaute, als auch nach dem übrigen Inhalte des Art. 17 — insbesondere im Zusammenhang mit dessen Abs. 1 — vorliegend insofern nicht zutrifft, als es sich hier nicht nur um Maßnahmen handelt, wie sie für Kreuzungen von Starkstromleitungen mit den (öffentlichen oder bahndienstlichen) Schwachstromleitungen an sich, d. h. für Kreuzungen von elek¬ trischen Leitungen untereinander, vorgeschrieben sind, son¬ dern auch um diejenigen weitergehenden Maßnahmen, welche die bundesrätlichen Vorschriften bei Kreuzungen von Starkstrom¬ leitungen mit Eisenbahnen, d. h. mit dem gesamten Bahn¬ körper der Kreuzungsstellen als solchen, verlangen, von denen aber Art. 17 — im Gegensatz zu Art. 3 — überhaupt nicht spricht. Allein die fragliche Bestimmung ist auf die Fälle dieser letztern Art im Wege der Analogie zur Anwendung zu bringen. Das ElG bezweckt nämlich, wie Art. 3 Abs. 1 ausdrücklich sagt, die rechtliche Ordnung der „aus dem Bestande der Stark¬ stromanlagen überhaupt“ im Hinblick auf deren Gefährlichkeit resultierenden Verhältnisse. Es enthält demgemäß nicht nur die bei Erstellung und Betrieb solcher Anlagen zum Zwecke möglichster Sicherung gegen ihre Gefahren zu beobachtenden Vorschriften als solche, sondern regelt ferner auch die durch den Bestand der Stark¬ stromanlagen wegen ihrer Gefährlichkeit, trotz bezw. zufolge der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, gegebenen besonderen In¬ teressenkollisionen, indem es einerseits die Haftpflicht der Inhaber von Starkstromanlagen für Schädigungen von Perfonen und Sachen normiert, und anderseits auch über die Tragung der Kosten solcher Sicherungsmaßnahmen, die durch das Zusammentreffen der Starkstromanlagen mit bestimmten andern Anlagen bedingt sind, in Art. 17 grundsätzliche Weisungen gibt. Das Gesetz umfaßt also seiner Zweckbestimmung nach offenbar schlechthin auch den Tatbestand des Zusammentreffens von Starkstromanlagen mit Eisenbahnen, dessen Regelung in Bezug auf die Anordnung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen es in Art. 3 lit. b aus¬
drücklich vorsieht. Und wenn nun der Gesetzgeber hinsichtlich der Kostentragung dieser letztern Maßnahmen nicht gedacht hat, son¬ dern im einschlägigen Art. 17 nur von den Vorschriften über das Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit andern (Schwach¬ oder Starkstrom=) Leitungen handelt, ohne gleichzeitig für die Vor¬ schriften über das Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit Eisenbahnen eine andere Lösung der Kostenfrage vorzubehalten, so muß darin einfach eine Lücke des Gesetzes erblickt werden, die der Richter durch Analogieschluß auszufüllen berufen ist. Dieser Analogieschluß aber kann im Sinn und Geiste des Gesetzes nur auf die Beiziehung der Grundsätze des Art. 17 gehen, da deren ratio in gleicher Weise, wie für die dort ausdrücklich geordneten, auch für die hier in Rede stehenden Verhältnisse zutrifft. Denn Art. 17 ElG hat das Prinzip der Gemeinsamkeit der Kosten¬ tragung durch die „zusammentreffenden Unternehmungen“ auf¬ gestellt in bewußter Abweichung von den bis zu seinem Erlasse geltenden Vorschriften des Art. 10 des BG betr. die Erstellung von Telegraphen= und Telephonlinien, vom 26. Juni 1889 (wo¬ nach die Kosten der für das Zusammentreffen von Starkstrom¬ eitungen mit Telegraphen= oder Telephonlinien bundesrätlich vor¬ geschriebenen Sicherungsmaßnahmen aller Regel nach gänzlich von der Unternehmung der „Neuanlage“, d. h. der später er¬ stellten Leitung zu tragen waren), und zwar aus der Erwägung (vergl. Botschaft des Bundesrates zum ElG, vom 5. Juni 1899, BBl 1899 III S. 786 ff., spez. 805—807), daß die ausschlie߬ liche Belastung der Neuanlage als solcher mit den fraglichen Kosten der Billigkeit nicht entspreche, daß diese vielmehr eine Verteilung der Kosten als geboten erscheinen lasse, wobei immerhin den staat¬ lich monopolisierten Telegraphen= und Telephonleitungen „mit Rücksicht auf ihren öffentlichen Charakter und Nutzen“ ein Vor¬ zug einzuräumen sei. Auf Grund dieser letzteren Überlegung aber hat schon der bundesrätliche Gesetzesentwurf in Art. 18 — ent¬ sprechend der definitiven Bestimmung des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 neben den „öffentlichen“ auch die „bahndienstlichen“ Schwach¬ stromleitungen für den Fall ihres Zusammentreffens mit Stark¬ stromleitungen nur mit einem Drittel der dadurch bedingten Kosten belastet. Damit ist unverkennbar die Willensmeinung des Gesetz¬ gebers zum Ausdruck gebracht worden, daß der „öffentliche Cha¬ rakter und Nutzen“, von dem die Botschaft spricht, nicht nur dem staatlichen Telegraphen= und Telephonbetrieb zuerkannt sein soll, sondern auch dem Bahnbetrieb, und zwar allgemein, d. h. ohne Rücksicht auf die verschiedene rechtliche Stellung der einzelnen Bahnunternehmungen. Diese Behandlung der Eisenbahnen liegt angesichts ihrer eminenten Bedeutung für das gesamte Verkehrs¬ leben in der Tat nahe, und es rechtfertigt sich demnach durchaus, in den Fällen des Zusammentreffens einer Starkstromleitung mit einer Bahnlinie als solcher die Kosten der hiefür vorgeschriebenen besonderen Sicherungsmaßnahmen in gleicher Weise tragen zu lassen, wie in den (erfahrungsgemäß übrigens äußerst seltenen) Fällen des Zusammentreffens einer Starkstromleitung mit einer bahndienstlichen Schwachstromleilung, die außerhalb des eigentlichen Bahnkörpers für sich allein besteht, also auch auf jene Fälle gemäß dem Rechtsstandpunkt der Beklagten die Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 ElG zur Anwendung zu bringen. Diese Vorschrift muß, als Spezialnorm des Rechts der Starkstrom¬ leitungen im Sinne der vorstehenden Ausführung, jeder allge¬ meineren Gesetzesbestimmung, auf welche ohne sie abgestellt werden könnte, vorgehen. Als solche Bestimmung würde wohl Art. 7 ExprG (der an sich sowohl auf die Eisenbahnunternehmungen, gemäß Art. 12 EG vom 23. Dezember 1872, als auch auf die Elektrizitätswerke, gemäß den Art. 46 ff. ElG, anwendbar wäre in Betracht fallen, und es hätte darnach jeweilen die neue Unter¬ nehmung als solche die durch ihr Zusammentreffen mit der bereits vorhandenen Anlage bedingten Einrichtungen in eigenen Kosten zu erstellen; die Anwendung jener Bestimmung wird jedoch aus¬ geschlossen durch die in Art. 17 ElG niedergelegten spezielleren Rechtsgrundsätze, wonach eben die Priorität der einen Unter¬ nehmung für die Frage der Kostentragung unerheblich ist. Die Argumentation der Klägerin, daß die Kosten der beim Zu¬ sammentreffen einer Starkstromleitung mit einer Eisenbahn erforder¬ lichen Sicherungsmaßnahmen deswegen ausschließlich der Bahn¬ unternehmung auffallen müßten, weil diese Maßnahmen einzig im Interesse des Bahnbetriebes lägen, geht, abgesehen davon, daß die Klägerin eine bestimmte Rechtsnorm zu ihrer Begründung nicht AS 38 II — 1912
anzurufen vermag, auch sachlich fehl. Denn die fraglichen Ma߬ nahmen sind hauptsächlich zum Schutze des Publikums zu treffen und liegen insofern in erster Linie im Interesse derjenigen Unter¬ nehmung, aus deren Anlage die Gefährdung der öffentlichen Sicher¬ heit resultiert und deren Verantwortlichkeit durch die Maßnahmen erleichtert wird, also des Inhabers der Starkstromleitung. Ist nach dem Gesagten das Zusammentreffen einer elektrischen Starkstromleitung mit einer Eisenbahn im allgemeinen unter die Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 zu beziehen, so muß immerhin die Frage vorliegend offen bleiben, ob dies speziell auch für das Zusammentreffen einer selbst elektrischen Starkstrom verwendenden Bahnunternehmung mit einer anderweitigen Stark¬ stromleitung gelte oder ob dieser Fall nicht vielmehr nach Analogie des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 2 zu beurteilen wäre. 3. — Das EIG und die zugehörigen Vorschriften des Bundes¬ rates befassen sich jedoch ausschließlich mit den für das dauernde Nebeneinanderbestehen von elektrischen Leitungen unter sich oder mit Eisenbahnen erforderlichen Maßnahmen. Folglich macht Art. 17 ElG im vorliegenden Falle nur für die Tragung der Kosten der definitiven Kreuzungsanlagen Regel. Die bloß vorübergehend, mit Rücksicht auf die Bauarbeiten der neuen Unternehmung, notwendigen provisorischen Vorkehren- soweit deren Einrichtungen nicht nachher für definitive Sicherungs¬ anlagen zur Verwendung gelangen — würden zweifelsohne unter die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ExprG fallen, da es sich dabei um vorsorgliche Maßnahmen zur Erhaltung ungestörter Kom¬ munikationen (elektrischer Leitungen) handelt; allein die Parteien haben auf die Anwendung des Zwangsenteignungsverfahrens aus¬ drücklich verzichtet und sich auf den Boden des gemeinen Rechts gestellt. Auf dieser Grundlage erscheint nun, in Ermanglung förm¬ licher Vereinbarungen der Parteien, die Berufung der Beklagten auf ihre Verträge mit den Bauunternehmern, als auf ein Rechts¬ verhältnis mit Dritten, als unbehelflich. Dagegen ist unter den gegebenen Umständen im Zweifel eine primäre Haftbarkeit der Bahngesellschaft als Bauherrin gegenüber den durch das Unter¬ nehmen Geschädigten anzunehmen, soweit nicht entgegenstehende vertragliche Abmachungen oder gesetzliche Verpflichtungen vorliegen. Dabei bleiben allfällige Regreßansprüche der Bahn gegenüber Dritten selbstverständlich vorbehalten. Diese Erwägung führt zu einem der Anwendung des Art. 6 ExprG analogen Ergebnis. Die Beklagte hat daher der Klägerin (zu den von ihr oder ihren Bau¬ unternehmern bereits bezahlten Beträgen) nicht nur den im Pro¬ zesse anerkannten Posten von 233 Fr. 75 Cts., sondern auch die beiden ferner noch eingeklagten und quantitativ unbestrittenen Aus¬ lagenbeträge für provisorische Leitungsverlegungen von 260 Fr. 70 Cts. und 1368 Fr. 5 Cts., also insgesamt noch 1862 Fr. 50 Cts., zu ersetzen. Dabei braucht auf das Begehren der Be¬ klagten um Vorbehalt der seiner Zeit von der Klägerin den frühe¬ ren Eigentümern des Bahngebietes gegenüber eingegangenen servi¬ tutarischen Verpflichtung, bei Anlage von Gebäulichkeiten mit ihrer Leitung in eigenen Kosten zu weichen, nicht weiter eingetreten zu werden, da nicht feststeht, daß jene Verpflichtung zu Gunsten der Beklagten fortdauert, zumal unter den darin genannten „Gebäu¬ lichkeiten“ Anlagen von Eisenbahnlinien nicht wohl verstanden sein können. 4. — Die Verzinsung der von der einen an die andere Unternehmung zu leistenden Zahlungen hat, wie übrigens die Parteien einig gehen, jeweilen vom Tage der Rechnungsstellung an zu erfolgen; erkannt:
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