BGE 38 II 769
BGE 38 II 769Bge25.09.1912Originalquelle öffnen →
Ernst, geb. 25. Januar 1892, Stephanie, geb. 20 Juli 1893, und Josie, geb. 28. Juli 1894, war nach dem Tode ihres Vaters von der Vormundschaftsbehörde Wohlen ein Vormund bestellt worden. In zweiter Ehe ist die Be¬ schwerdeführerin mit O. Wildi in Küsnacht (Zürich) verheiratet. Seit ihrer Verheiratung lebt sie mit den Kindern Stephanie und Josie in Küsnacht. Anläßlich der Prüfung der Pflegschaftsrechnung beschloß die Vormundschaftsbehörde Wohlen am 1. Juli 1912: „Die vom „Vormunde einseitig vorgenommene Vermögensscheidung soll für „die Mündel keine rechtliche Wirkung haben. Es soll denselben „vielmehr das Recht gewahrt sein, diese Angelegenheit nach er¬ „folgter Mündigkeit selbst zu ordnen. — Es sei die Vormund¬ „schaft über Stephanie und Josie Meyer und die Beistandschaft „über Ernst Meyer der Vormundschaftsbehörde Küsnacht (Zürich) „zur Weiterführung zu übertragen. B. — Gegen diesen, vom Bezirksamt Bremgarten bestätigten Beschluß erklärte Frau Wildi am 26. August 1912 den Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Aargau, mit dem Begehren: „1. Es sei die Beistandschaft für den volljährigen, landesab¬ „wesenden Ernst Meyer laut §§ 29 und 30 des BG nach wie „vor von seiner Heimatbehörde zu führen. „2. Es sei das Vermögen für jedes der 3 Kinder jetzt schon „auszuscheiden. „3. Es sei die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder „Stephanie und Josie Meyer aufzuheben und die Vermögensver¬ „waltung auf die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin „der elterlichen Gewalt zu übertragen.“ C. — Durch Entscheid vom 3. Oktober 1912, dessen Zustellung an die Rekurrentin am 7. Oktober angeordnet wurde, hat der Regierungsrat des Kantons Aargau den Rekurs abgewiesen und zwar, soweit es sich um das dritte Begehren handelte, deshalb, weil das Kindervermögen in den Händen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes „sehr gefährdet wäre" und also die Art. 286 Abs. 1 und 297 Abs. 2 ZGB anwendbar seien. D. — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Frau Wildi am 25. Oktober unter Erneuerung der oben sub B er¬ wähnten Begehren den „Rekurs“ an das Bundesgericht zu er¬ greifen erklärt. In Bezug auf das dritte Begehren wird die Be¬ schwerde damit begründet, daß das Kindervermögen in Händen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht gefährdet wäre; in Erwägung:
Denn in diesem Falle handelt es sich um die nämliche Ermessens¬ frage, die schon bei der Bestellung der Vormundschaft zu ent¬ scheiden gewesen war, und die der Gesetzgeber — im Gegensatz zum Fall des Art. 285, dessen Anwendung geradezu die absolute Unfähigkeit oder Unwürdigkeit des betreffenden Elternteils voraussetzt, — der endgültigen Kognition der kantonalen Behörden überlassen wollte; diese Frage aber kann selbstverständlich nicht auf dem Umwege einer Beschwerde wegen Nichtwiederher¬ stellung der elterlichen Gewalt nachträglich doch dem Bundes¬ gerichte unterbreitet werden. Insoweit endlich die Anwendbarkeit des im regierungsrätlichen Entscheide zitierten Art. 297 ZGB in Frage kommen würde es wäre dies übrigens hier kaum der Fall, da ja dieser Artikel wohl die Bestellung eines Beistandes, nicht aber diejenige eines Vormundes vorsieht —, ergibt sich die Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde ohne weiteres aus dem Umstande, daß in Art. 86 OG ein Hinweis auf Art. 297 ZGB absichtlich nicht aufgenommen worden ist (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 1912 i. S. Isler gegen Aargau, Erw. 2*). 3. — Abgesehen hievon könnte auf das dritte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auch deshalb nicht eingetreten werden, weil aus den Akten ersichtlich ist, daß der Wohnsitz der minderjährigen Kinder Stephanie und Josie Meyer mit Wissen und Willen der Vormundschaftsbehörde Wohlen nach Küsnacht (Zürich) verlegt, und demgemäß die Vormundschaft auf den Gemeinderat Küsnacht übertragen worden ist, der den Kindern denn auch bereits einen Vormund bestellt hat. Die Vormundschaft der aargauischen Be¬ hörden besteht also nicht mehr, und es ist daher das Begehren um Aufhebung dieser Vormundschaft gegenstandslos; erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.* Oben S. 739 f.
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