BGE 38 II 767
BGE 38 II 767Bge19.08.1912Originalquelle öffnen →
D. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 19. Au¬ gust, der ihm am 20. oder 21. August zugestellt wurde, hat Zürcher am 31. August „gestützt auf Art. 288 Abs. 2 ZGB und Art. 86 OG“ eine neue zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein¬ gelegt, mit dem Rechtsbegehren: „Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates d. d. 19. August 1912 der Gemeinderat von Teufen anzuhalien dem Rekurrenten seine in der Waisenanstalt untergebrachten fünf Kinder herauszugeben. In der Begründung der Beschwerde wird in längeren Ausfüh¬ rungen darzutun versucht, daß kein Grund mehr vorliege, die Kinder in der Waisenanstalt zurückzubehalten, und daß daher die Voraussetzungen der Art. 283 und 284 ZGB im vorliegenden Falle nicht gegeben seien. Außerdem wird bemerkt: Selbst wenn s. Z. ein Grund zur Entziehung der elterlichen Gewalt vorge¬ legen hätte (was nicht zutreffe), so hätte sie nach dem Inkraft¬ treten des neuen Rechts gemäß Art. 287 ZGB in Verbindung mit Art. 12 SchlT ZGB wiederhergestellt werden sollen. E. — Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen; in Erwägung: Nach Art. 86 Ziff. 2 OG ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht gegen jeden die Ausübung der elterlichen Gewalt be¬ schränkenden Akt, sondern nur gegen Entscheide über ihre Ent¬ ziehung oder Wiederherstellung zulässig, wie denn auch in der zitierten Gesetzesbestimmung wohl auf die Art. 285 und 287, nicht aber auf die Art. 283 und 284 ZGB verwiesen wird. Desgleichen ist in Art. 288 ZGB, auf den Art. 86 OG des fernern verweist, die „Weiterziehung an das Bundesgericht“ nur in Bezug auf die Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Gewalt vorgesehen; aus der Entstehungsgeschichte des revidierten Organisationsgesetzes ergibt sich aber (vergl. Steno¬ graphisches Bülletin der Bundesversammlung 1911 S. 138), daß die zivilrechtliche Beschwerde im Gebiete des Familienrechts auf diejenigen Fälle beschränkt werden wollte, in denen sie schon vom ZGB vorgesehen ist. Wegen Verletzung, bezw. unsachgemäße Anwendung der Art. 283 und 284 ZGB kann somit eine Be¬ schwerde an das Bundesgericht nicht ergriffen werden, und dieses ist daher insbesondere nicht kompetent, die Entlassung von Kin¬ dern aus einer Anstalt anzuordnen, in der sie gestützt auf Art. 284 zurückbehalten werden. Im vorliegenden Falle hat nun der Beschwerdeführer vor den kantonalen Instanzen stets nur die Aushingabe der Kinder an ihn, dagegen nicht die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ver¬ langt — zwei Maßregeln, deren eine keineswegs notwendig mit der andern verbunden oder durch sie bedingt ist. In der Abweisung der Beschwerde durch den Regierungsrat ist somit — trotz der in den Motiven enthaltenen Bemerkung, es habe sich der Beschwerde¬ führer s. Zt. der elterlichen Gewalt tatsächlich begeben“ kein Entscheid über Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Gewalt zu erblicken. Dementsprechend ist denn auch in der vor¬ liegenden Beschwerde an das Bundesgericht kein anderes Be¬ gehren als dasjenige auf Aushingabe der Kinder gestellt, und nur behufs Widerlegung jener Bemerkung in der Begründung in den Motiven des angefochtenen Entscheides — der Stand¬ punkt vertreten worden, es hätte eigentlich die elterliche Gewalt nach Art. 287 ZGB in Verbindung mit Art. 12 SchlT ZGB wiederhergestellt werden sollen. Die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Beschwerde im Sinne des Art. 86 OG sind somit im vorliegenden Falle nicht gegeben; - erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.