Art. 88 OG, Art. 374 Abs. 1 ZGB, Art. 376 f. ZGB, Art. 14 SchlT ZGB; Beschwerdefrist und Begründung eines vormundschaftlichen Entscheids. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit tatsächlicher Mitteilung des angefochtenen Entscheids; die Publikation im Amtsblatt genügt nicht. Ein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid hat die im geordneten Beweisverfahren festgestellten Tatsachen sowie die angewandten gesetzlichen Grundlagen und die Kompetenzbegründung zu enthalten. Zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Anhörung des zu Bevormundenden gehört die Mitteilung der gegen ihn erhobenen, für die Bevormundung massgebenden Tatsachen. Fehlen diese Elemente, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (consid. 1-6).
ein, worin Aschwanden von Arbeitgebern, bei denen er im Laufe der letzten Jahre im Dienste stand, als arbeitsam und nüch tern bezeichnet wird. D. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in seiner Vernehmlassung vom 27. September 1912 Abweisung der Be schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sie diese zuerst feststellen, was nicht geschehen ist und auch nicht möglich gewesen wäre, indem ihr der Aufenthaltsort des Beschwerde führers bekanntgegeben worden war. Endlich hat es die Regierung auch an der bundesrechtlich vor geschriebenen Anhörung des Beschwerdeführers gemäß Art. 374 Abs. 1 ZGB fehlen lassen. Dazu gehört, daß die zur Bevor mundungsbegründung erhobenen Tatsachen dem zu Bevormunden den von der antragenden Behörde mitgeteilt werden. Aus den Akten ergibt sich nun, daß die Behauptungen in der Bescheinigung des Lehrers Aschwanden, auf die die Vorinstanz hauptsächlich ab zustellen scheint, weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter mitgeteilt wurden. 6. Diese Mängel des Entscheides können nicht einfach da durch gehoben werden, daß man die Vorinstanz zur Verbesserung des Urteils anhält. Es bedarf vielmehr des Nachholens des Ver fahrens und eines neuen Erlasses auf Grund dieses neuen Ver fahrens. Der Entscheid ist daher gemäß Art. 64 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Regierung des Kan tons Uri zurückzuweisen. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Bevormundung in der Zwischenzeit als aufgehoben zu be trachten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 20. Januar 1912 auf gehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Behörde zurückgewiesen wird.