BGE 38 II 756
BGE 38 II 756Bge01.08.1912Originalquelle öffnen →
Vermögen zu verwalten, und zwar normalerweise ohne Sicherheits¬ leistung. Eine solche könne ihr gemäß Art. 297 ZGB nur dann auferlegt werden, wenn „eine Gefahr für das Kindesvermögen“ bestehe. Eine solche Gefahr ergebe sich nun keineswegs schon aus den von der Vormundschaftsbehörde angeführten Umständen ... (wird näher ausgeführt). Indessen habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden, daß sie beabsichtige, ihr Domizil nach Berlin zu verlegen. Mit Rücksicht hierauf, d. h. wegen der durch die Domizilverlegung bewirkten Erschwerung der Kontrolle über die Vermögensverwaltung, rechtfertige es sich, die Beschwerde¬ führerin zur Sicherheitsleistung anzuhalten. Komme sie dieser Auflage innert Frist nicht nach, so sei eine Vermögensbeistandschaft im Sinne des Art. 762 und 419 ZGB anzuordnen. D. — Gegen diesen Entscheid hat Frau Isler innert 20 Tagen von dessen Zustellung an beim Bundesgericht eine Beschwerde ein¬ gereicht, welche sie in erster Linie als staatsrechtlichen Rekurs „eventuell“ als zivilrechtliche Beschwerde im Sinne des Art. 86 Ziff. 2 OG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge: „Das Bundesgericht wolle die Schlußnahme der Regierung von „Aargau d. d. 15. Juli und damit auch diejenige der Vormund¬ „schaftsbehörde von Wohlen d. d. 13. März und des Bezirks¬ „amtes Bremgarten d. d. 22. März 1912 wegen Rechtsverweige¬ „rung und Verletzung der Rechtsgleichheit aufheben. „Eventuell, für den Fall, daß das Gericht die Sache nach „Art. 86, Ziff. 2 OG behandeln sollte, wolle es die kantonalen „Entscheide aufheben und die Aushändigung des Vermögens des „Knaben René Isler an die Beschwerdeführerin anordnen. Zur Begründung dieser Anträge wird im wesentlichen aus¬ geführt: Art. 4 BV sei verletzt, weil die Verweigerung der Heraus¬ gabe des Kindesvermögens aus unsachlichen Gründen ge¬ schehe, und weil darin eine tatsächliche Aberkennung der elterlichen Gewalt liege, eine Aberkennung, die nicht im gesetzlich geordneten Verfahren, durch das zuständige Gericht, sondern durch einfache die elterliche Gewalt bei Seite setzende Verwaltungsschlußnahme erfolgt sei. Hierin liege nicht bloß eine Rechtsverweigerung, son¬ dern es müsse „sich fragen", ob der Beschwerdeführerin „gegen eine solche tatsächliche Teilentziehung der elterlichen Gewalt“ nicht auch dasselbe Rechtsmittel zustehe, wie gegen ihre reguläre, offene Entziehung. Im Hinblick hierauf bezeichne sie ihren Rekurs eventuell auch als zivilrechtliche Beschwerde. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, daß sie ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen beabsichtige oder be¬ absichtigt habe, bezw. daß sie eine solche Absicht zugegeben habe die bezügliche Feststellung des Regierungsrates beruhe auf einem Mißverständnis. E. — Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Vor¬ mundschaftsbehörde Wohlen haben Abweisung der Beschwerde be¬ antragt, letztere Behörde mit dem Bemerken, die Sicherheitsleistung (sc. die Auferlegung einer solchen) sei „eine Maßregel, wodurch das Recht der Eltern zur Verwaltung des Kindesvermögens grundsätzlich nicht angetastet, geschweige denn entzogen wird“: in Erwägung:
ZGB (ohne gleichzeitige Verletzung anderer Bestimmungen des ZGB) nicht geöffnet werden wollte. Das Bundesgericht ist des¬ halb im vorliegenden Falle nicht kompetent, zu untersuchen, ob die aargauischen Behörden berechtigt waren, die Beschwerdeführerin zur Sicherheitsleistung anzuhalten, insbesondere, ob in der vom Regierungsrat angenommenen Absicht der Rekurrentin, ihren Wohnsitz nach Berlin zu verlegen, eine Gefahr für das Kindes¬ vermögen zu erblicken war; ferner, ob es unter den gegebenen Umständen nicht genügt haben würde, die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 297 Abs. 2 „der Aufsicht zu unterwerfen, der ein Vormund unterstellt ist“; des weitern: ob Art. 297 Abs. 2, gleich wie Abs. 1, ein „pflichtwidriges Verhalten der Eltern in der Ausübung ihrer Vermögensrechte“, oder aber nur eine objektive „Gefahr“ voraussetzt; eventuell: ob im vorliegenden Falle von einem pflichtwidrigen Verhalten der Mutter gesprochen werden konnte usw. Alle diese Fragen betreffen die Auslegung und An¬ wendung des Art. 297 und entziehen sich daher der Überprüfung des Bundesgerichts. Ebenso verhält es sich mit der rein tatsächlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, oder beabsichtigt habe, ihren Wohnsitz nach Berlin zu verlegen, bezw. ob sie eine solche Absicht zugegeben habe. Und endlich ist auch die prozessuale Frage, auf welchen Zeitpunkt in dieser Beziehung abzustellen war (auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde, oder aber auf denjenigen des regierungsrätlichen Entscheides), der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen. 3. — Nun hat die Rekurrentin freilich ihre Beschwerde unter Berufung auf Art. 86 Ziff. 2 OG ausdrücklich als eine solche wegen „tatsächlicher Entziehung der elterlichen Gewalt“ bezeichnet; für den Fall der „Entziehung der elterlichen Gewalt“ aber ist in Art. 86 Ziff. 2 OG (entsprechend Art. 288 Abs. 2 ZGB) das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde ausdrücklich vorgesehen, und es ist das Bundesgericht von diesem Gesichtspunkte aus auch schon auf eine Beschwerde eingetreten, die einen Fall betraf, in welchem die beschwerdebeklagte Behörde sich ausdrücklich auf Art. 297 Abs. 2 ZGB berufen hatte, und in welchem das Bundes¬ gericht dann seinerseits eine Verletzung des Art. 298 annahm (Urteil vom 1. Mai 1912 i. S. Thioly, Praxis I Nr. 142*) Indessen unterscheidet sich der heutige von dem angeführten Falle — wenn es sich auch in beiden Fällen nur um die elterlichen Vermögensrechte (nicht auch um die persönliche Seite der elterlichen Gewalt) handelte, was in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde vom Gesichtspunkte des Art. 86 Ziff. 2 OG aus nicht gleichgültig ist (vergl. übrigens Stenogr. Bulletin der BVers. 1911 S. 138) — doch jedenfalls insofern, als in jenem frühern Fall die Beistandschaft sofort und definitiv angeordnet worden war, während der heutigen Beschwerdeführerin die Anordnung einer Beistandschaft nur angedroht worden ist. Solange aber noch die Möglichkeit besteht, daß die Beschwerdeführerin der ihr gemachten Auflage Folge leiste — wodurch die Androhung gegenstandslos würde — oder umgekehrt, daß die Behörde auf ihren Beschluß zurückkomme, solange ist für das Bundesgericht kein Anlaß vor¬ handen, sich über die Rechtmäßigkeit der in Aussicht gestellten Beistandschaft oder auch nur über die Zulässigkeit der zivilrecht¬ lichen Beschwerde im Falle der Ausführung der Androhung aus¬ zusprechen. 4. — Die Frage endlich, ob auf die „eventuelle zivilrechtliche Beschwerde“ auch deshalb nicht eingetreten werden könnte, weil es unzulässig sei, eine zivilrechtliche Beschwerde und einen staatsrecht¬ lichen Rekurs in einer einzigen Eingabe zusammenzufassen, braucht bei dieser Sachlage ebenfalls nicht entschieden zu werden; erkannt: Auf die Eingabe vom 28. Juli 1. August 1912 wird, soweit sie sich als zivilrechtliche Beschwerde darstellt, nicht eingetreien.*) AS 38 II S. 17 f. Erw. 3.
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