- Arteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1912
in Sachen Isler gegen Aargau.
Unzulässigkeit einer zivilrechtlichen Beschwerde wegen angeblich un
gerechtfertigter Anwendung des Art. 297 ZGB. Zulässigkeit einer
Beschwerde wegen teilweiser Entziehung der elterlichen Gewalt ?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des im Jahre
1906 verstorbenen Kaufmanns Leo Isler, von und in Wohlen
(Aargau). Der der Ehe entsprossene, im Jahre 1904 geborene
Knabe Nené Isler stand bis Ende 1911 gemäß kantonalem Recht
unter Vormundschaft. Am 12. Februar 1912 stellte der Vormund
die Schlußrechnung über das zirka 130,000 Fr. betragende Mündel
vermögen, in der Meinung, daß Recht und Pflicht zur Verwal
tung dieses Vermögens mit dem Inkrafttreten des ZGB (gemäß
dessen Art. 290, sowie Art. 14 SchlT) auf die Beschwerdeführerin
übergegangen seien. Die Vormundschaftsbehörde Wohlen stellte sich
grundsätzlich auf denselben Standpunkt, verweigerte aber mit Be
schluß vom 13. März 1912 die Herausgabe des Vermögens an
die Mutter auf solange, als diese nicht annehmbare Sicherheit
geleistet haben werde. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß
die Beschwerdeführerin kein eigenes Vermögen und jedenfalls
auch nicht die nötigen Eigenschaften besitze, um ein Vermögen
von über 100,000 Fr. sorgfältig verwalten zu können. Sie be
absichtige auch, von Wohlen wegzuziehen (es handelte sich damals
um eine Verlegung des Wohnsitzes nach Zürich), und in diesem
Falle würde der Vormundschaftsbehörde jede Kontrolle über die
Verwaltung des Kindesvermögens fehlen. Es werde voraus
gesetzt", daß Frau Isler aus Liebe zu ihrem Kinde das Ver
mögen ungeschmälert zu erhalten beabsichtige; es werde aber
darauf hingewiesen, daß im Falle ihrer Wiederverehelichung die
Ausführung dieses guten Vorsatzes von einem Dritten abhängig
sei. Man könne das Gefühl nicht loswerden", daß das Ver
mögen des Mündels in den Händen der Frau Isler gewissen
Gefahren ausgesetzt wäre.
B. Durch Prüfungsentscheid des Bezirksamtes Brem
garten als Aufsichtsbehörde wurde der vorstehende Beschluß der
Vormundschaftsbehörde genehmigt.
C. Eine von Frau Isler hiegegen ergriffene, auf Art. 290
ZGB gestützte Beschwerde an den Regierungsrat wurde von diesem
am 15. Juli 1912 im Sinne der Erwägungen" abgewiesen,
und es wurde die Vormundschaftsbehörde angewiesen, der Be
schwerdeführerin eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung für
das Vermögen des René Isler einzuräumen, mit dem Bemerken,
daß, wenn innert dieser Frist die Sicherheit nicht geleistet werde,
eine Vermögensbeistandschaft eingesetzt werde .
Aus den Erwägungen dieses Entscheides ist hervorzuheben:
Als Inhaberin der elterlichen Gewalt über den Knaben René
Isler habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich das Recht, dessen
Vermögen zu verwalten, und zwar normalerweise ohne Sicherheits
leistung. Eine solche könne ihr gemäß Art. 297 ZGB nur dann
auferlegt werden, wenn eine Gefahr für das Kindesvermögen
bestehe. Eine solche Gefahr ergebe sich nun keineswegs schon aus
den von der Vormundschaftsbehörde angeführten Umständen ...
(wird näher ausgeführt). Indessen habe die Beschwerdeführerin
ausdrücklich zugestanden, daß sie beabsichtige, ihr Domizil nach
Berlin zu verlegen. Mit Rücksicht hierauf, d. h. wegen der
durch die Domizilverlegung bewirkten Erschwerung der Kontrolle
über die Vermögensverwaltung, rechtfertige es sich, die Beschwerde
führerin zur Sicherheitsleistung anzuhalten. Komme sie dieser
Auflage innert Frist nicht nach, so sei eine Vermögensbeistandschaft
im Sinne des Art. 762 und 419 ZGB anzuordnen.
D. Gegen diesen Entscheid hat Frau Isler innert 20 Tagen
von dessen Zustellung an beim Bundesgericht eine Beschwerde ein
gereicht, welche sie in erster Linie als staatsrechtlichen Rekurs
eventuell als zivilrechtliche Beschwerde im Sinne des Art. 86
Ziff. 2 OG bezeichnet.
Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge:
Das Bundesgericht wolle die Schlußnahme der Regierung von
Aargau d. d. 15. Juli und damit auch diejenige der Vormund
schaftsbehörde von Wohlen d. d. 13. März und des Bezirks
amtes Bremgarten d. d. 22. März 1912 wegen Rechtsverweige
rung und Verletzung der Rechtsgleichheit aufheben.
Eventuell, für den Fall, daß das Gericht die Sache nach
Art. 86, Ziff. 2 OG behandeln sollte, wolle es die kantonalen
Entscheide aufheben und die Aushändigung des Vermögens des
Knaben René Isler an die Beschwerdeführerin anordnen.
Zur Begründung dieser Anträge wird im wesentlichen aus
geführt: Art. 4 BV sei verletzt, weil die Verweigerung der Heraus
gabe des Kindesvermögens aus unsachlichen Gründen ge
schehe, und weil darin eine tatsächliche Aberkennung der elterlichen
Gewalt liege, eine Aberkennung, die nicht im gesetzlich geordneten
Verfahren, durch das zuständige Gericht, sondern durch einfache
die elterliche Gewalt bei Seite setzende Verwaltungsschlußnahme
erfolgt sei. Hierin liege nicht bloß eine Rechtsverweigerung, son
dern es müsse sich fragen", ob der Beschwerdeführerin gegen
eine solche tatsächliche Teilentziehung der elterlichen Gewalt nicht
auch dasselbe Rechtsmittel zustehe, wie gegen ihre reguläre, offene
Entziehung. Im Hinblick hierauf bezeichne sie ihren Rekurs
eventuell auch als zivilrechtliche Beschwerde.
In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, daß
sie ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen beabsichtige oder be
absichtigt habe, bezw. daß sie eine solche Absicht zugegeben habe
die bezügliche Feststellung des Regierungsrates beruhe auf einem
Mißverständnis.
E. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Vor
mundschaftsbehörde Wohlen haben Abweisung der Beschwerde be
antragt, letztere Behörde mit dem Bemerken, die Sicherheitsleistung
(sc. die Auferlegung einer solchen) sei eine Maßregel, wodurch
das Recht der Eltern zur Verwaltung des Kindesvermögens
grundsätzlich nicht angetastet, geschweige denn entzogen wird :
in Erwägung:
- Da der staatsrechtliche Rekurs, als welchen die Be
schwerdeführerin ihre Eingabe in erster Linie bezeichnet, im wesent
lichen damit begründet wird, daß der angefochtene Entscheid aus
unsachlichen Gründen getroffen worden sei, m. a. W. daß
die einschlägigen Bestimmungen des ZGB über die Elternrechte
in willkürlicher Weise angewendet bezw. nicht angewendet worden
seien, und da in diesem Rechtsgebiete die zivilrechtliche Beschwerde,
soweit sie zulässig ist, das ordentliche, der staatsrechtliche
Rekurs dagegen ein außerordentliches, höchst subsidiäres
Rechtsmittel darstellt, so rechtfertigt es sich, die vorliegende Ein
gabe zunächst unter dem Gesichtspunkte der zivilrechtlichen Be
schwerde zu prüfen, als welche sie sich eventuell bezeichnet.
- In Art. 86 des revidierten Organisationsgesetzes, wo
selbst die Fälle, in denen die zivilrechtliche Beschwerde ergriffen
werden kann, erschöpfend aufgezählt sind, ist ein Hinweis auf den
Art. 297 ZGB nicht enthalten, und es ergibt sich auch aus der
Entstehungsgeschichte des angeführten Gesetzes (vergl. den seither
fallen gelassenen Beschwerdegrund des Art. 106 Ziff. 8 des Jaeger
schen Entwurfs vom September 1909, wie auch des bundesgericht
lichen Entwurfs vom 15. März 1910), daß der Weg der zivil
rechtlichen Beschwerde für den Fall der Verletzung des Art. 297
ZGB (ohne gleichzeitige Verletzung anderer Bestimmungen des
ZGB) nicht geöffnet werden wollte. Das Bundesgericht ist des
halb im vorliegenden Falle nicht kompetent, zu untersuchen, ob
die aargauischen Behörden berechtigt waren, die Beschwerdeführerin
zur Sicherheitsleistung anzuhalten, insbesondere, ob in der vom
Regierungsrat angenommenen Absicht der Rekurrentin, ihren
Wohnsitz nach Berlin zu verlegen, eine Gefahr für das Kindes
vermögen zu erblicken war; ferner, ob es unter den gegebenen
Umständen nicht genügt haben würde, die Beschwerdeführerin im
Sinne des Art. 297 Abs. 2 der Aufsicht zu unterwerfen, der
ein Vormund unterstellt ist ; des weitern: ob Art. 297 Abs. 2,
gleich wie Abs. 1, ein pflichtwidriges Verhalten der Eltern in
der Ausübung ihrer Vermögensrechte , oder aber nur eine objektive
Gefahr voraussetzt; eventuell: ob im vorliegenden Falle von
einem pflichtwidrigen Verhalten der Mutter gesprochen werden
konnte usw. Alle diese Fragen betreffen die Auslegung und An
wendung des Art. 297 und entziehen sich daher der Überprüfung
des Bundesgerichts.
Ebenso verhält es sich mit der rein tatsächlichen Frage,
ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, oder beabsichtigt habe, ihren
Wohnsitz nach Berlin zu verlegen, bezw. ob sie eine solche Absicht
zugegeben habe. Und endlich ist auch die prozessuale Frage,
auf welchen Zeitpunkt in dieser Beziehung abzustellen war
(auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde,
oder aber auf denjenigen des regierungsrätlichen Entscheides), der
Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.
3. Nun hat die Rekurrentin freilich ihre Beschwerde unter
Berufung auf Art. 86 Ziff. 2 OG ausdrücklich als eine solche
wegen tatsächlicher Entziehung der elterlichen Gewalt bezeichnet;
für den Fall der Entziehung der elterlichen Gewalt aber ist in
Art. 86 Ziff. 2 OG (entsprechend Art. 288 Abs. 2 ZGB) das
Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde ausdrücklich vorgesehen,
und es ist das Bundesgericht von diesem Gesichtspunkte aus
auch schon auf eine Beschwerde eingetreten, die einen Fall betraf,
in welchem die beschwerdebeklagte Behörde sich ausdrücklich auf
Art. 297 Abs. 2 ZGB berufen hatte, und in welchem das Bundes
gericht dann seinerseits eine Verletzung des Art. 298 annahm
(Urteil vom 1. Mai 1912 i. S. Thioly, Praxis I Nr. 142 )
Indessen unterscheidet sich der heutige von dem angeführten Falle
wenn es sich auch in beiden Fällen nur um die elterlichen
Vermögensrechte (nicht auch um die persönliche Seite der
elterlichen Gewalt) handelte, was in Bezug auf die Zulässigkeit
der Beschwerde vom Gesichtspunkte des Art. 86 Ziff. 2 OG aus
nicht gleichgültig ist (vergl. übrigens Stenogr. Bulletin der BVers.
1911 S. 138) doch jedenfalls insofern, als in jenem frühern
Fall die Beistandschaft sofort und definitiv angeordnet worden war,
während der heutigen Beschwerdeführerin die Anordnung einer
Beistandschaft nur angedroht worden ist. Solange aber noch die
Möglichkeit besteht, daß die Beschwerdeführerin der ihr gemachten
Auflage Folge leiste wodurch die Androhung gegenstandslos
würde oder umgekehrt, daß die Behörde auf ihren Beschluß
zurückkomme, solange ist für das Bundesgericht kein Anlaß vor
handen, sich über die Rechtmäßigkeit der in Aussicht gestellten
Beistandschaft oder auch nur über die Zulässigkeit der zivilrecht
lichen Beschwerde im Falle der Ausführung der Androhung aus
zusprechen.
4. Die Frage endlich, ob auf die eventuelle zivilrechtliche
Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden könnte, weil es
unzulässig sei, eine zivilrechtliche Beschwerde und einen staatsrecht
lichen Rekurs in einer einzigen Eingabe zusammenzufassen, braucht
bei dieser Sachlage ebenfalls nicht entschieden zu werden;
erkannt:
Auf die Eingabe vom 28. Juli 1. August 1912 wird, soweit
sie sich als zivilrechtliche Beschwerde darstellt, nicht eingetreien.
) AS 38 II S. 17 f. Erw. 3.