Art. 60 Abs. 3 OG; Berufungsfähigkeit der Widerklage bei Streitwertunterbietung: Die Berufung ist hinsichtlich der Widerklage nur zulässig, wenn die in Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen. Dies setzt voraus, dass die Entscheidung über die eine Forderung notwendigerweise die andere mitentscheidet oder ausschließt. Beruhen Haupt- und Widerklage hingegen auf verschiedenen Rechtsgeschäften, so fehlt es an dieser Wechselwirkung, selbst wenn beide Verhältnisse in sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen. Eine selbständig gutheiß- oder abweisbare Widerklage vermag die Berufungsschwelle nicht zu erfüllen (consid. 2).
Arteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1912 in Sachen Guggenberger, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl., gegen Witwe Krell, Kl., Widerbekl. u. Ber. Bekl. Berufung. Streitwert bei Haupt- und Widerklage, Art. 60 Abs. 3 0G: wann schliessen die in Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus ? A. Mit Urteil vom 10. Juli 1912 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Hat der Beklagte an die Klägerin zu bezahlen 2536 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 1906 und ist der Beklagte und Widerkläger mit seiner Gegenforderung gänzlich abzuweisen? oder
Ist die Klage gänzlich abzuweisen?
Eventuell: hat die Widerbeklagte an den Widerkläger zu bezahlen 1680 Fr. nebst Zins seit dem 6. November 1911 und ist der Widerkläger berechtigt, diesen Betrag mit der Forderung der Klägerin zu verrechnen? erkannt:
Der Beklagte habe an die Klägerin 2197 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 1906 zu bezahlen.
Mit ihren abweichenden Begehren seien die Parteien abge wiesen." B. Gegen dieses den Parteien am 2. August 1912 zuge stellte Urteil hat der Beklagte und Widerkläger rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
Die Klage sei abzuweisen, eventuell:
Die Widerbeklagte habe an den Widerkläger zu bezahlen 726 Fr. und sei der Widerkläger berechtigt, diesen Betrag mit der Forderung der Klägerin zu verrechnen. Ferner hat der Beklagte in der Berufungsbegründung even tuell Reduktion der klägerischen Forderung auf 760 Fr. 86 Cts. beantragt. C. Die Klägerin und Widerbeklagte hat in ihrer Antwort schrift beantragt, es sei die Berufung in allen Teilen abzuweisen. Das Bundesgericht ist auf die Berufung in Beziehung auf die Widerklage nicht eingetreten. Aus den Motiven:
Die Klägerin verkaufte dem Beklagten mit Vertrag vom
November 1902 das von ihrem verstorbenen Ehemann betrie bene Maßgeschäft für 4036 Fr. 20 Cts. Vom Kaufpreis waren 1200 Fr. sofort und der Rest in vierteljährlichen Raten von je zirka 350 Fr. zahlbar. Der Beklagte bezahlte die 1200 Fr. und leistete drei weitere Anzahlungen von je 100 Fr. Die Restanz von 2536 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. November 1906 bildet den Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, ohne die Schuld an sich zu be streiten. Dagegen erhob er Widerklage auf Bezahlung von 1680 Fr. durch die Klägerin und verlangte eventuell, es sei dieser Betrag mit der Forderung der Klägerin zu verrechnen.
Der Streitwert erreicht nur bei der Hauptklage den Be trag von 2000 Fr. Die Berufung ist daher hinsichtlich der Wider klage nur zulässig, wenn die in Haupt und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen (Art. 60 Abs. 3 OG). Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Während die Klägerin mit der Hauptklage Erfüllung des Kaufvertrages vom 1. November 1902 verlangt, indem sie als Verkäuferin vom Beklagten Bezahlung der Kaufpreisrestanz fordert, beruht der vom Beklagten mit der Widerklage erhobene Anspruch auf der beim Kaufsabschluß mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung, daß letztere beim Beklagten wohnen dürfe und ihm als Entgelt die Kost verabreichen und den Haushalt besorgen solle. Diese Vereinbarung wurde im Mär 1905, beim Umzug des Beklagten in eine andere Wohnung, er neuert und angeblich dahin ergänzt, daß der Beklagte der Klägerin gestattete, sich in ihrer freien Zeit in seinem Geschäfte zu betätigen. Der Beklagte behauptet nun, daß die Klägerin sich der Geschäfts kasse bedient habe, um verschiedene Auslagen für den Haushalt zu bestreiten und daß sie Zahlungen an den Beklagten, namentlich Zinse von Untermietern, einkassiert und ihm nicht abgeliefert habe. Sie sei ihm aus diesem Titel im Ganzen 1680 Fr. nebst Zins seit dem 6. November 1911 schuldig geworden, welche Forderung der Widerkläger vor Bundesgericht auf 726 Fr. reduziert hat. Die in Haupt und Widerklage geltend gemachten Ansprüche be ruhen danach auf verschiedenen Rechtsgeschäften, wenn auch der Kauf und die der Widerklage zu Grunde liegende Vereinbarung in der Hauptsache gleichzeitig abgeschlossen wurden. Die Wider klage kann denn auch gutgeheißen oder abgewiesen werden, ohne vom Schicksal der Hauptklage abhängig zu sein, und umgekehrt, d. h. die in Haupt und Widerklage geltend gemachten Ansprüche schließen einander nicht aus .