Art. 111 SchKG a.F.; Kompetenz des Bundesgerichts bei Streit über die Zulässigkeit der Anschlußpfändung vor dem 1. Januar 1912: Vor Inkrafttreten des neuen Rechts unterstehen die Voraussetzungen der Anschlußpfändung dem kantonalen Recht. Die Art des Streites ist prozessual; der kantonale Entscheid über die Zulässigkeit des Anschlusses bestimmt nicht endgültig die materielle Frauengutsforderung. Eine Weiterziehung an das Bundesgericht ist nur eröffnet, wenn geltend gemacht wird, der kantonale Richter habe den Rahmen des Art. 111 SchKG überschritten (E. 1–2).
bestritt, reichte die Berufungsklägerin am 23. Dezember 1911 beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die vorliegende Klage ein, indem sie die Streitfrage aufstellte: Ist die Weibergutsforderung von 3000 Fr., wofür die Ehe gattin im Pfändungsverfahren gegen ihren Ehemann Anschluß pfändung verlangt hat, begründet und zur Hälfte zu privilegieren? Im erstinstanzlichen Protokoll und im erst und zweitinstanz lichen Urteil ist die Streitfrage so formuliert: Ist nicht die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 20,359 gegen ihren Ehemann Fritz Brügger für eine Weibergutsforderung von 3000 Fr. abgegebene Anschlußerklärung rechtlich begründet? B. Der Einzelrichter hat durch Entscheid vom 26. April 1912 die Klage abgewiesen und die Rekurskammer des Obergerichts hat diesen Entscheid durch Urteil vom 29. Juni 1912 bestätigt. C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einreichung einer Begründungsschrift die Berufung an das Bundesgericht er klärt und den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und ihre Frauengutsforderung in vollem Umfang gutzuheißen. Die Berufungsklägerin erachtet die Kompetenz des Bundesge richts als gegeben, da es sich um die Auslegung eidgenössischen Rechtes handle, nämlich um die Frage, was unter zugebrachtem Frauengut im Sinne des Art. 219, 4. Abs. IV Kl. des SchKG zu verstehen sei (Igeger, Komm., I. Aufl. Note 35 zu Art. 219). Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Antwortschrift, die Berufung abzuweisen. Sie bemerkt dazu: Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Klägerin kämen zugegebenermaßen Dritten gegenüber gemäß ZGB SchlT 9 Abs. 2 die Bestimmungen des neuen Rechts zur Anwendung. Was eingebrachtes Frauengut sei, beurteile sich somit nach ZGB Art. 195; in Erwägung:
Zu Unrecht hält die Berufungsklägerin die Zuständigkeit des Bundesgerichtes deswegen als gegeben, weil es sich um die Frage handle, was unter zugebrachtem Frauengut im Sinne von Art. 219 Abs. 4 IV Kl. des SchKG zu verstehen sei. Denn um diese Frage handelt es sich in concreto nicht. Für die begehrte An
schlußpfändung stellt das SchKG in seiner vor dem 1. Januar 1912 geltenden Fassung nicht, wie für die Geltendmachung eines Frauengutsprivilegiums im Konkurs, selbständig die Voraussetzungen fest, sondern es überläßt deren Feststellung in Art. 111 den Kan tonen. Deshalb hat das Bundesgericht in dem angeführten Ent scheid erklärt, es sei eine Weiterziehung eines kantonalen Urteils über die Zulässigkeit der Anschlußpfändung nach Art. 111 aus geschlossen, bezw. nur dann möglich, wenn behauptet werde, der kantonale Richter sei über den Rahmen des Art. 111 hinausge gangen (wovon aber im vorliegenden Fall keine Rede ist); erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.