- Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. September 1912
in Sachen Brügger-Burger, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Riesers Sohn Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 57 06: Die Frage, ob die Ehefrau sich der Pfändung in einer
Betreibung gegen den Ehemann für eine angebliche Weibergutsforde
rung anschliessen könne, ist nach kantonalem Rechte zu entschei
den, wenn die Teilnahmefrist vor dem 1. Januar 1912 abgelaufen ist.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Beim Ehemann der Berufungsklägerin wurde am
- August 1911 gepfändet für eine Forderung der Berufungs
beklagten im Betrag von 306 Fr. 45 Cts. Die Berufungsklägerin
erwirkte am 9. Oktober 1911 Anschlußpfändung für eine Frauenguts
forderung im Betrag von 3000 Fr. Da die Beklagte den Anschluß
bestritt, reichte die Berufungsklägerin am 23. Dezember 1911
beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die vorliegende Klage
ein, indem sie die Streitfrage aufstellte:
Ist die Weibergutsforderung von 3000 Fr., wofür die Ehe
gattin im Pfändungsverfahren gegen ihren Ehemann Anschluß
pfändung verlangt hat, begründet und zur Hälfte zu privilegieren?
Im erstinstanzlichen Protokoll und im erst und zweitinstanz
lichen Urteil ist die Streitfrage so formuliert:
Ist nicht die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 20,359
gegen ihren Ehemann Fritz Brügger für eine Weibergutsforderung
von 3000 Fr. abgegebene Anschlußerklärung rechtlich begründet?
B. Der Einzelrichter hat durch Entscheid vom 26. April 1912
die Klage abgewiesen und die Rekurskammer des Obergerichts hat
diesen Entscheid durch Urteil vom 29. Juni 1912 bestätigt.
C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einreichung
einer Begründungsschrift die Berufung an das Bundesgericht er
klärt und den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und ihre
Frauengutsforderung in vollem Umfang gutzuheißen.
Die Berufungsklägerin erachtet die Kompetenz des Bundesge
richts als gegeben, da es sich um die Auslegung eidgenössischen
Rechtes handle, nämlich um die Frage, was unter zugebrachtem
Frauengut im Sinne des Art. 219, 4. Abs. IV Kl. des SchKG
zu verstehen sei (Igeger, Komm., I. Aufl. Note 35 zu Art. 219).
Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Antwortschrift, die
Berufung abzuweisen. Sie bemerkt dazu: Für die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe der Klägerin kämen zugegebenermaßen Dritten
gegenüber gemäß ZGB SchlT 9 Abs. 2 die Bestimmungen des
neuen Rechts zur Anwendung. Was eingebrachtes Frauengut sei,
beurteile sich somit nach ZGB Art. 195;
in Erwägung:
- In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompe
tenz des Bundesgerichts zu prüfen.
Die Berufungsbeklagte hat angenommen, das ZGB finde auf
den Rechtsstreit Anwendung, da die güterrechtlichen Wirkungen
der Ehe der Klägerin Dritten gegenüber gemäß SchlT 9 Abs. 2
vom neuen Recht ergriffen werden. Der Streit entscheide sich somit
danach, was Art. 195 ZGB unter eingebrachtem Frauengut
verstehe. Nun kann dahingestellt bleiben, ob für die Bestimmung
der rechtlichen Natur des Streites die Fassung des Rechtsbegehrens
maßgebend sei, wie sie in der Klageschrift getroffen ist (ob die
Weibergutsforderung der Klägerin begründet und zur Hälfte zu
privilegieren sei?), oder die Fassung im erstinstanzlichen Vermitt
lungsprotokoll und in den beiden kantonalen Urteilen (ob die klä
gerische Anschlußpfändung rechtlich begründet sei?). Denn darüber
besteht kein Zweifel, daß die in Art. 111 SchKG vorgesehene
Klage lediglich prozessualer Natur ist, und das Urteil nicht ein
für alle mal die Frauengutsforderung materiell bestimmt, sondern
nur den Inzidentstreit enscheidet, ob der dem Rechtsvorschlag
gleichkommende Widerspruch gegen den Anschluß in der betreffenden
Betreibung aufrecht gehalten werden könne oder nicht (Jaeger,
Komm. III. Aufl. N. 17 B zu Art. 111). Die Bedeutung
des Rechtsstreites erschöpft sich somit in der Frage, ob die Klä
gerin berechtigt sei, in der vorliegenden Betreibung Nr. 20,359
Anschluß für das von ihr behauptete Weibergut zu verlangen.
Die Teilnahmefrist lief nun am 9. Oktober 1911 aus. Die
Teilnahme setzte voraus, daß der Klägerin in jenem Zeitpunkt eine
Frauengutsforderung zustand. Die vorliegende Streitfrage beschränkt
sich somit auf einen Streit darüber, ob der Klägerin am 9. Ok
tober (beim Empfang ihres Anschlußpfändungsbegehrens) eine zum
Anschluß berechtigende Frauengutsforderung zugestanden habe.
Daraus folgt, daß das in jenem Zeitpunkt für die Voraussetzung
des Anschlusses maßgebende Recht anzuwenden ist. Nun waren vor
dem 1. Januar 1912 die Voraussetzungen der Anschlußpfändung
nach Art. 111 SchKG vom kantonalen Recht beherrscht (Jaeger,
Komm. I. Aufl. S. 203 Anm. 1; Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Keßler g. Geschw. Straub, AS Bd. 24 II S. 12 f.; Sep.
Ausg. Bd. 1 S. 43 f., auf dessen Begründung in Erw. 4 hier
einfach verwiesen werden kann; vergl. auch Sep. Ausg. Bd. 13
S. 70).
Zu Unrecht hält die Berufungsklägerin die Zuständigkeit
des Bundesgerichtes deswegen als gegeben, weil es sich um die Frage
handle, was unter zugebrachtem Frauengut im Sinne von Art. 219
Abs. 4 IV Kl. des SchKG zu verstehen sei. Denn um diese
Frage handelt es sich in concreto nicht. Für die begehrte An
schlußpfändung stellt das SchKG in seiner vor dem 1. Januar
1912 geltenden Fassung nicht, wie für die Geltendmachung eines
Frauengutsprivilegiums im Konkurs, selbständig die Voraussetzungen
fest, sondern es überläßt deren Feststellung in Art. 111 den Kan
tonen. Deshalb hat das Bundesgericht in dem angeführten Ent
scheid erklärt, es sei eine Weiterziehung eines kantonalen Urteils
über die Zulässigkeit der Anschlußpfändung nach Art. 111 aus
geschlossen, bezw. nur dann möglich, wenn behauptet werde, der
kantonale Richter sei über den Rahmen des Art. 111 hinausge
gangen (wovon aber im vorliegenden Fall keine Rede ist);
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.