Federal Court lacks jurisdiction over pre-1912 attachment participation

BGE 38 II 739Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.01.1912Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal refusal to allow her to join a seizure in enforcement proceedings against her husband on the basis of an alleged marital property claim. The Federal Court held ex officio that, because the participation period expired on 9 October 1911, the admissibility of the attachment participation had to be assessed under cantonal law as then in force. The case did not concern the substantive meaning of married property under Art. 219 SchKG. Since the lower courts had only decided the procedural admissibility of participation under Art. 111 SchKG, the Federal Court found the appeal inadmissible for lack of competence.

Omnilex-Regeste

Art. 111 SchKG a.F.; Kompetenz des Bundesgerichts bei Streit über die Zulässigkeit der Anschlußpfändung vor dem 1. Januar 1912: Vor Inkrafttreten des neuen Rechts unterstehen die Voraussetzungen der Anschlußpfändung dem kantonalen Recht. Die Art des Streites ist prozessual; der kantonale Entscheid über die Zulässigkeit des Anschlusses bestimmt nicht endgültig die materielle Frauengutsforderung. Eine Weiterziehung an das Bundesgericht ist nur eröffnet, wenn geltend gemacht wird, der kantonale Richter habe den Rahmen des Art. 111 SchKG überschritten (E. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. September 1912 in Sachen Brügger-Burger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Riesers Sohn Cie., Bekl. u. Ber. Bekl. Art. 57 06: Die Frage, ob die Ehefrau sich der Pfändung in einer Betreibung gegen den Ehemann für eine angebliche Weibergutsforde rung anschliessen könne, ist nach kantonalem Rechte zu entschei den, wenn die Teilnahmefrist vor dem 1. Januar 1912 abgelaufen ist. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Beim Ehemann der Berufungsklägerin wurde am
  2. August 1911 gepfändet für eine Forderung der Berufungs beklagten im Betrag von 306 Fr. 45 Cts. Die Berufungsklägerin erwirkte am 9. Oktober 1911 Anschlußpfändung für eine Frauenguts forderung im Betrag von 3000 Fr. Da die Beklagte den Anschluß

bestritt, reichte die Berufungsklägerin am 23. Dezember 1911 beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die vorliegende Klage ein, indem sie die Streitfrage aufstellte: Ist die Weibergutsforderung von 3000 Fr., wofür die Ehe gattin im Pfändungsverfahren gegen ihren Ehemann Anschluß pfändung verlangt hat, begründet und zur Hälfte zu privilegieren? Im erstinstanzlichen Protokoll und im erst und zweitinstanz lichen Urteil ist die Streitfrage so formuliert: Ist nicht die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 20,359 gegen ihren Ehemann Fritz Brügger für eine Weibergutsforderung von 3000 Fr. abgegebene Anschlußerklärung rechtlich begründet? B. Der Einzelrichter hat durch Entscheid vom 26. April 1912 die Klage abgewiesen und die Rekurskammer des Obergerichts hat diesen Entscheid durch Urteil vom 29. Juni 1912 bestätigt. C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einreichung einer Begründungsschrift die Berufung an das Bundesgericht er klärt und den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und ihre Frauengutsforderung in vollem Umfang gutzuheißen. Die Berufungsklägerin erachtet die Kompetenz des Bundesge richts als gegeben, da es sich um die Auslegung eidgenössischen Rechtes handle, nämlich um die Frage, was unter zugebrachtem Frauengut im Sinne des Art. 219, 4. Abs. IV Kl. des SchKG zu verstehen sei (Igeger, Komm., I. Aufl. Note 35 zu Art. 219). Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Antwortschrift, die Berufung abzuweisen. Sie bemerkt dazu: Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Klägerin kämen zugegebenermaßen Dritten gegenüber gemäß ZGB SchlT 9 Abs. 2 die Bestimmungen des neuen Rechts zur Anwendung. Was eingebrachtes Frauengut sei, beurteile sich somit nach ZGB Art. 195; in Erwägung:

  1. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompe tenz des Bundesgerichts zu prüfen. Die Berufungsbeklagte hat angenommen, das ZGB finde auf den Rechtsstreit Anwendung, da die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Klägerin Dritten gegenüber gemäß SchlT 9 Abs. 2 vom neuen Recht ergriffen werden. Der Streit entscheide sich somit danach, was Art. 195 ZGB unter eingebrachtem Frauengut verstehe. Nun kann dahingestellt bleiben, ob für die Bestimmung der rechtlichen Natur des Streites die Fassung des Rechtsbegehrens maßgebend sei, wie sie in der Klageschrift getroffen ist (ob die Weibergutsforderung der Klägerin begründet und zur Hälfte zu privilegieren sei?), oder die Fassung im erstinstanzlichen Vermitt lungsprotokoll und in den beiden kantonalen Urteilen (ob die klä gerische Anschlußpfändung rechtlich begründet sei?). Denn darüber besteht kein Zweifel, daß die in Art. 111 SchKG vorgesehene Klage lediglich prozessualer Natur ist, und das Urteil nicht ein für alle mal die Frauengutsforderung materiell bestimmt, sondern nur den Inzidentstreit enscheidet, ob der dem Rechtsvorschlag gleichkommende Widerspruch gegen den Anschluß in der betreffenden Betreibung aufrecht gehalten werden könne oder nicht (Jaeger, Komm. III. Aufl. N. 17 B zu Art. 111). Die Bedeutung des Rechtsstreites erschöpft sich somit in der Frage, ob die Klä gerin berechtigt sei, in der vorliegenden Betreibung Nr. 20,359 Anschluß für das von ihr behauptete Weibergut zu verlangen. Die Teilnahmefrist lief nun am 9. Oktober 1911 aus. Die Teilnahme setzte voraus, daß der Klägerin in jenem Zeitpunkt eine Frauengutsforderung zustand. Die vorliegende Streitfrage beschränkt sich somit auf einen Streit darüber, ob der Klägerin am 9. Ok tober (beim Empfang ihres Anschlußpfändungsbegehrens) eine zum Anschluß berechtigende Frauengutsforderung zugestanden habe. Daraus folgt, daß das in jenem Zeitpunkt für die Voraussetzung des Anschlusses maßgebende Recht anzuwenden ist. Nun waren vor dem 1. Januar 1912 die Voraussetzungen der Anschlußpfändung nach Art. 111 SchKG vom kantonalen Recht beherrscht (Jaeger, Komm. I. Aufl. S. 203 Anm. 1; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Keßler g. Geschw. Straub, AS Bd. 24 II S. 12 f.; Sep. Ausg. Bd. 1 S. 43 f., auf dessen Begründung in Erw. 4 hier einfach verwiesen werden kann; vergl. auch Sep. Ausg. Bd. 13 S. 70).

Zu Unrecht hält die Berufungsklägerin die Zuständigkeit des Bundesgerichtes deswegen als gegeben, weil es sich um die Frage handle, was unter zugebrachtem Frauengut im Sinne von Art. 219 Abs. 4 IV Kl. des SchKG zu verstehen sei. Denn um diese Frage handelt es sich in concreto nicht. Für die begehrte An

schlußpfändung stellt das SchKG in seiner vor dem 1. Januar 1912 geltenden Fassung nicht, wie für die Geltendmachung eines Frauengutsprivilegiums im Konkurs, selbständig die Voraussetzungen fest, sondern es überläßt deren Feststellung in Art. 111 den Kan tonen. Deshalb hat das Bundesgericht in dem angeführten Ent scheid erklärt, es sei eine Weiterziehung eines kantonalen Urteils über die Zulässigkeit der Anschlußpfändung nach Art. 111 aus geschlossen, bezw. nur dann möglich, wenn behauptet werde, der kantonale Richter sei über den Rahmen des Art. 111 hinausge gangen (wovon aber im vorliegenden Fall keine Rede ist); erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.

Schlagwörter

debt enforcementattachment participationjurisdictiontransitional lawmarital propertycantonal law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court had jurisdiction to hear the appeal against the cantonal decision on attachment participation under Art. 111 SchKG.

Extrahierter Entscheid

The dispute concerned only the procedural admissibility of the participation attachment in a specific enforcement proceeding; because the participation period expired before 1912, the governing law was cantonal law, so no federal jurisdiction lay.

Extrahierte Begründung

Art. 111 SchKG, as applicable before 1912, left the conditions for participation attachment to cantonal law. The Federal Court could not review the canton’s determination of those conditions unless the cantonal judge exceeded the scope of Art. 111, which was not alleged here.

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