Art. 287 Ziff. 1 und 2 SchKG; paulianische Anfechtung einer Übertragung von Wechseln oder wechselähnlichen Papieren. Die Tilgung einer Geldschuld im Sinne von Art. 287 Ziff. 2 setzt nicht zwingend Zahlung oder Hingabe an Zahlungs statt voraus; erfasst werden kann auch eine zahlungshalber erfolgte Abtretung oder Anweisung. Art. 287 Ziff. 1 ist nicht auf die formelle Begründung eines Pfandrechts beschränkt, sondern gilt auch für andere Sicherstellungsformen, die wirtschaftlich einer Pfandbestellung gleichkommen. Maßgebend ist der wirtschaftliche Zweck der Rechtshandlung; eine verdeckte Sicherstellung unterliegt der Anfechtung, wenn der Schuldner damit einem Gläubiger ohne bestehende Verpflichtung einen Vorteil einräumt. Die rechtliche Qualifikation erfolgt von Amtes wegen (jura novit curia).
der Ziff. 1 zu behandeln seien; eventuell: ob auf den im ein zelnen Falle mit der Abtretung oder Anweisung verbundenen Zweck (Zahlung oder Sicherheitsleistung) abzustellen sei, im Sinne der Art. 23 Abs. 2 OG und 15 Regl. dem Gesamt gericht zu unterbreiten; desgleichen auch die Vorfrage: ob Art. 23 Abs. 2 OG überhaupt anwendbar sei, wenn eine der neu geschaffenen Abteilungen sich zur Praxis einer der frü hern Abteilungen in Widerspruch setzen will, oder ob sich die zi tierte Gesetzesbestimmung nur auf Konflikte zwischen den neuen Abteilungen unter sich, bezw. auf den Konflikt einer neuen Ab teilung mit dem Plenum beziehe. Durch Beschluß vom 10. Dezember 1912 hat das Plenum des Bundesgerichts die Vorfrage in dem Sinne entschieden, daß Art. 23 Abs. 2 OG nur dann anwendbar sei, wenn eine der gegenwärtigen Abteilungen eine Rechtsfrage anders entscheiden möchte, als dies seit der Neuorganisation des Bundes gerichtes von Seiten einer andern Abteilung oder des Plenums geschehen sei. Demgemäß ist das Plenum auf die Hauptfrage nicht eingetreten. Die II. Zivilabteilung hat darauf am heutigen Tage, in Erwägung:
betrachtet wurde). Die Beklagte hat alfo das Akzept von 4237 Fr. 10 Cts. nicht zahlungshalber, zum Zwecke der Til gung eines Teils der Forderung von 5707 Fr. 70 Cts. entgegen genommen, sondern sie hat es als Sicherheit für eine andere Forderung erhalten, die offenbar erst einige Zeit später fällig ge worden wäre und für die sie sich unter normalen Verhältnissen mit der Akzeptierung einer von ihr auf Franceschetti Pfister ge zogenen Tratte begnügt haben würde. Damit stimmt denn auch überein, daß die Beklagte selber vor I. Instanz hat erklären lassen: Es handelte sich für uns nicht um Tilgung, sondern das Akzept lief nur nebenher . War aber darnach der Zweck des Geschäftes nicht die Tilgung, sondern die Sicherstellung eines Guthabens, so kann es sich von vornherein nicht um die Anwendung des Art. 287 Ziff. 2, sondern nur um diejenige der Ziff. 1 handeln. Allerdings bezieht sich Art. 287 Ziff. 1 seinem Wortlaute nach nur auf die Begründung eines Pfandrechtes , während im vor liegenden Falle das Wort Pfandrecht von den Kontrahenten nicht gebraucht worden ist. Allein, wenn der Wechsel von 4237 Fr. 10 Cts. der Beklagten wirklich zum Zwecke der Sicherstellung übergeben worden ist, was nach dem Gesagten angenommen werden muß, so war damit zweifellos die Meinung verbunden, daß France schetti Pfister, sofern sie inzwischen die Zahlung selber zu leisten im Stande seien, berechtigt sein sollten, die Rückgabe jenes Wech sels zu verlangen. Es lag also wirtschaftlich, wenn auch nicht juristisch gesprochen, eine Verpfändung vor, und hieran wurde auch dadurch nichts geändert, daß die Beklagte, falls nicht etwa vorher eine direkte Zahlung seitens Franceschetti Pfister erfolgte, offenbar ohne weiteres zur Einkassierung des Wechsels berechtigt sein sollte; denn die außergerichtliche Realisierung der Deckung kann ja sogar bei der eigentlichen Verpfändung vereinbart werden und fällt nicht etwa (vgl. Hafner, Anm. 2 i. f. zu Art. 223 OR), unter das Verbot des Art. 222 alt OR (gleich Art. 894 ZGB). Daß aber Art. 287 Ziff. 1 nur dann anwendbar sei, wenn juristisch gesprochen ein Pfandrecht bestellt wurde, nicht auch dann, wenn der gleiche wirtschaftliche Effekt auf andere Weise erreicht wurde, kann nicht anerkannt werden. Art. 287 Ziff. 1, wie übrigens auch Ziff. 3, will verhindern, daß der Schuldner ein zelnen Gläubigern Vorteile einräume, zu deren Gewährung er nicht schon vorher verpflichtet war. Eine derartige Bevorzugung einzel ner Gläubiger liegt nun aber nicht nur dann vor, wenn eine nicht fällige Forderung bezahlt, oder wenn für eine Forderung, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht verpflichtet war, ein eigentliches Pfandrecht bestellt wird, sondern (vgl. Jaeger, Anm. 6 Abs. 3 zu Art. 287) auch dann, wenn eine solche Forderung auf andere Weise sichergestellt wird. Auch auf derartige verdeckte Pfandbe stellungen muß daher Art. 287 Ziff. 1 anwendbar sein, wiewohl zuzugeben ist, daß er bisher (vgl. z. B. BGE 26 II S. 203 Erw. 3) nicht in diesem weiten Sinne ausgelegt wurde. Endlich steht der Anwendung des Art. 287 Ziff. 1 auf der artige Fälle auch nicht etwa der Umstand entgegen, daß die Kläger sich (außer auf Art. 288) nur auf Art. 287 Ziff. 2 berufen haben. Denn es handelt sich hier um eine Frage der Rechtsan wendung, deren Beantwortung nach dem Grundsatz jura novit curia von den Anbringen der Parteien unabhängig ist. Vergl. übri gens BGE 33 II S. 660 Erw. 2 , sowie Jaeger, Anm. 1 B i. f. zu Art. 285 und Anm. 1 i. f. zu Art. 288. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß im vorliegenden Falle nicht sowohl zu untersuchen war, ob der Wechsel von 4237 Fr. 10 Cts. an sich geeignet gewesen wäre, ein übli ches Zahlungsmittel darzustellen, als vielmehr, ob Franceschetti Pfister schon vorher zur Sicherstellung der entsprechen den Forderung der Beklagten verpflichtet waren. Letz teres ist nun offenbar nicht der Fall, und es hat auch die Beklagte eine bezügliche Behauptung gar nicht aufgestellt. Daß aber die übrigen Voraussetzungen des Art. 287 (Vornahme der angefoch tenen Handlung in den letzten sechs Monaten vor der Konkurs eröffnung, Überschuldung im Zeitpunkte der Vornahme und Nicht leistung des in Abs. 2 vorgesehenen Exkulpationsbeweises) in casu erfüllt sind, ist von der Vorinstanz in durchaus zutreffender Weise ausgeführt worden, und es genügt daher in dieser Beziehung, auf ihr Urteil zu verweisen. 4. Stellt sich somit die im Februar 1908 erfolgte Übergabe des Akzeptes der Linolithgesellschaft an die Beklagte als eine nach Sep.-Ausg. 10 Nr. 70.
Art. 287 Ziff. 1 anfechtbare Rechtshandlung dar, so muß die Be klagte zur Herausgabe der von ihr im Dezember 1908 einkassierten Valuta dieses Wechsels nebst Verzugszins an die Kläger verurteilt werden. Dabei erfolgt die Verurteilung an die Kläger selbstver ständlich nur im Sinne des Art. 260 Abs. 2 SchKG (vergl. da rüber Jaeger, Anm. 3 lit. i., Anm. 9 und 11 zu Art. 260). erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Zessionare der Konkursmasse Franceschetti Pfister außer den bereits zugesprochenen Fr. 164 10 noch 4237 10, zusammen also Fr. 4401 20 nebst 5 % Zins seit 31. März 1911 zu bezahlen.