Art. 67 OR; Art. 50 ff. OR; liability for accidents during renovation works. The temporary incompleteness and unusability of a work caused by ongoing reconstruction do not, as such, constitute a defect of works under Art. 67 OR. In assessing whether a component is defective, its function and intended use must be taken into account; a part not designed to bear loads is not defective merely because it fails under an unforeseeable load. Liability under the general tort rules requires a proven breach of duty and causation; where the injured person was expressly warned of the danger and the accident is attributable primarily to his own lack of care, no liability of the defendant is established (consid. 2-3).
Unfallgefahren in sich bergen. Aber seinen Grund hat dieser Ge fahrszustand nicht in der Beschaffenheit der bisherigen Anlage, son dern in ihrer (teilweisen) Beseitigung und Neuerstellung und der dadurch bedingten Unvollständigkeit und Unbenützbarkeit des Werks. Soweit hiedurch ein Schaden entstanden ist, läßt sich die Ersatz pflicht nicht aus der besondern Haftung des Werkeigentümers nach Art. 67 ableiten, sondern nur aus den allgemeinen Grundsätzen der Art. 50 ff.; und zwar kommen diese insoweit in Betracht, als mit dem Umbauzustande die Verpflichtung bestehen kann, Dritte gegen die mit diesem Zustande verbundenen Gefahren durch Hin weis darauf oder durch zweckdienliche Vorkehren zu schützen (vergl. auch Revue der Rechtspraxis, XXI Nr. 65). Hienach fragt es sich allein noch, ob der unterhalb des Fuß bodens angebrachte Schiebboden, durch den der Beklagte hinabgestürzt ist, oder die Befestigung dieses Schiebbodens einen den Unfall ver ursachenden Werkmangel aufgewiesen habe. In dieser Beziehung ist zunächst festzustellen, daß der Schiebboden nach der aktengemäßen Würdigung der Verhältnisse im Vorentscheide nur dazu diente, das Füllmaterial zwischen ihm und dem Fußboden aufzunehmen und die Diehle (Decke) des unterhalb befindlichen Raumes zu bilden, daß er also nicht bestimmt war, Lasten zu tragen und nötigenfalls dem Körpergewicht eines auf ihm umstürzenden Menschen stand zu halten. Nun muß man aber bei der Prüfung, ob ein Werkbestand teil dieser Art an einem Mangel im Sinne von Art. 67 OR leide, seinen Zweck und seine Funktion mitberücksichtigen; der Bestandteil kann daher nicht schon dann als mangelhaft gelten, wenn er in Hinsicht auf seine Tauglichkeit, Schädigungen abzuhalten, solchen Anforderungen nicht genügt, mit denen bei seiner Erstellung nach seiner Bestimmung und seiner Benützungsart gar nicht zu rechnen war (vergl. AS 33 II S. 152/53). Von einem Werkmangel des Schiebbodens läßt sich demnach hier nur sprechen, falls dieser Boden wegen unsachgemäßer Erstellung oder Schadhaftigkeit nicht so fest und tragfähig gewesen ist, wie dies ordentlicherweise von einem solchen Boden verlangt werden konnte, namentlich auch in Hinsicht auf eine allfällige besondere Beauspruchung bei Durchführung solcher Umbauarbeiten. Eine Fehlerhaftigkeit in diesem Sinne ist hier aber nicht dargetan; im Gegenteil hat die Vorinstanz auf Grund der Expertise festgestellt,daß der Schiebboden richtig konstruiert war, und daß sich sowohl sein Holzwerk, als die Balkenleiste, die beim Absturz nachgab, als auch die zur Befestigung dieser Leiste dienen den Nägel in gutem Zustande befunden haben. 3. Auch aus den Art. 50 ff. OR, auf die übrigens die Klagebegründung nicht besonders abstellt, läßt sich die geltend ge machte Schadenersatzforderung nicht herleiten. Durch die oben mit geteilte Außerung der Ehefrau des Beklagten ist der Kläger, der am nämlichen Tage schon einmal das Ladenlokal betreten hatte, deutlich auf den Gefahrszustand aufmerksam gemacht worden; er mußte sich daher dieses Zustandes beim Gang durch den Ladenraum vor das Telephon bewußt und auf Vermeidung eines Unfalles be dacht sein. Ferner fehlt ein Nachweis, daß der Beklagte nicht die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmaßregeln getroffen habe, um zu verhindern, daß ein Dritter, dem der Gebrauch des Tele phons gestattet würde, Gefahren laufe, denen er nicht schon von sich aus aus dem Wege gehen mußte. Nach der vorinstanzlichen, bundesrechtlich nicht anfechtbaren Würdigung der tatsächlichen Ver hältnisse hat sich der Unfall sehr wahrscheinlich so zugetragen, daß der Kläger über den provisorisch zum Telephon gelegten Laden ge laufen kam und dann beim Telephon unachtsamerweise neben den Laden getreten und mit starkem Rucke auf den Schiebboden auf getreten ist. Hienach liegt die Unfallsursache zunächst in einem Selbstverschulden des Klägers. Ein Mitverschulden des Beklagten ist nicht dargetan und namentlich weder behauptet noch nachgewiesen worden, daß der als Zugang zum Telephon dienende Laden nicht richtig angebracht oder beschaffen gewesen sei; die Tochter des Be klagten hatte sich übrigens am gleichen Nachmittage ebenfalls dieses Brettes bedient, um das Telephon zu benützen. Sollte sich aber, wie die Vorinstanz auch für möglich hält, der Unfall in der Weise ereignet haben, daß der Kläger, statt sich des erwähnten Brettes zu bedienen, von dem noch nicht entfernten Teil des Fußbodens in die Sägespähne des aufgebrochenen Teils hinuntergetreten ist, so liegt in diesem Verhalten eine noch größere Unvorsichtigkeit. Endlich läßt sich auch nicht sagen, dem Beklagten hätte die Benützung des Telephons überhaupt nicht gestattet werden sollen: Nach den Akten war es möglich, bei Aufwendung des durch die Umstände gebotenen
Maßes von Aufmerksamkeit jeglicher Gefahr auszuweichen. Es ist hiefür auf die bereits erwähnten Tatumstände, namentlich die vor herige Benützung des Telephons durch die Tochter des Beklagten, hinzuweisen und im übrigen noch beizufügen, daß die Unfallstelle zur Zeit des Absturzes des Klägers von zwei Fenstern aus vom Tageslicht gut beleuchtet war, daß der Kläger selbst zugibt, früher mehrmals und auch noch am Unfallstage im Laden des Beklagten ein und ausgegangen zu sein, und daß er sich, wenn er in Kennt nis der Sachlage die Einwilligung zur Benützung des Telephons nachgesucht und erhalten hat, aus eigener Entschließung der Gefahr ausgesetzt hat und daher auch zunächst die Folgen tragen muß. Ob überhaupt der Beklagte für die von seiner Ehefrau erteilte Ein willigung rechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, darf bei diesem Sachverhalt unerörtert bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivil kammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1911 in allen Teilen bestätigt.